RS0016816 – OGH Rechtssatz
Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes liegt nur vor, wenn bei der Besserstellung der einzelnen Dienstnehmer oder Dienstnehmergruppen Kriterien zugrundegelegt wurden, die auf jenen Dienstnehmer, bei denen die erstrebte Besserstellung unterblieben ist, auch zutreffen. Maßgeblich ist, dass der Besserstellung ein generalisierbares Prinzip zugrundeliegt.