10ObS110/25m – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hargassner als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Hon. Prof. PD Dr. Rassi und den Hofrat Dr. Annerl sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Manfred Joachimsthaler (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Wolfgang Jelinek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei R*, vertreten durch Mag. Niki Zaar, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Pflegegeld, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. August 2025, GZ 8 Rs 14/25z-20, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Text
Begründung:
[1] Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Höhe des dem Kläger zuzuerkennenden Pflegegeldes.
[2] Die Vorinstanzen sprachen dem Kläger ab 1. 4. 2024 ein Pflegegeld der Stufe 2 zu. Das Mehrbegehren auf Leistung eines diese Stufe übersteigenden Pflegegeldes wurde abgewiesen. Beim zugrunde gelegten Pflegebedarf von 105 Stunden wurden weder Mobilitätshilfe im engeren Sinn noch eine Entleerung/Reinigung des Leibstuhls berücksichtigt.
Rechtliche Beurteilung
[3] In seiner außerordentlichen Revision macht der Kläger einen sekundären Feststellungsmangel geltend, weil weder zur Mobilitätshilfe im engeren Sinn noch zur Verwendung des Leibstuhls Feststellungen getroffen worden seien. Damit wirft der Kläger aber keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf.
[4] 1. Wenn zu einem bestimmten Thema Tatsachenfeststellungen getroffen wurden, mögen diese auch von den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers abweichen, liegen keine rechtlichen Feststellungsmängel vor ( RS0053317 [T1]).
[5] 2. Das Erstgericht hat den erforderlichen Pflegebedarf umfassend festgestellt. Zusätzlich hat es (wenngleich disloziert in der Beweiswürdigung) die Pflegebedürftigkeit zur Mobilitätshilfe im engeren Sinn ausdrücklich verneint.
[6] 3. Das Berufungsgericht hat sich mit den erstgerichtlichen Feststellungen im Rahmen der Mängel- und Rechtsrüge ausführlich auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gekommen, dass die Pflegebedürftigkeit des Klägers weder die Mobilitätshilfe im engeren Sinn noch die Entleerung/Reinigung des Leibstuhls umfasst.
[7] 4. Ungeachtet zur Frage, ob sich aus den erstgerichtlichen Feststellungen ein Pflegebedarf im Zusammenhang mit einem Leibstuhl ausreichend klären lässt (potentieller Richtwert von 10 Stunden im Monat), scheitert der Zuspruch eines die Stufe 2 übersteigendes Pflegegeldes schon daran, dass im Anlassfall eine Mobilitätshilfe im engeren Sinn nicht erforderlich ist, sodass der für die Stufe 3 erforderliche Pflegebedarf von mehr als 120 Stunden monatlich jedenfalls nicht erreicht wird.
[8] 5. Mangels erheblicher Rechtsfrage ist die außerordentliche Revision daher zurückzuweisen.
[9]6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden nicht geltend gemacht und ergeben sich auch nicht aus der Aktenlage.