JudikaturOGH

6Ob82/25i – OGH Entscheidung

Entscheidung
07. Oktober 2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Mag. Pertmayr als Vorsitzenden sowie die Senatspräsidentin Dr. Hofer Zeni-Rennhofer, die Hofräte MMag. Sloboda und Dr. Weber sowie die Hofrätin Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G*, vertreten durch Salburg Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei lic. oec. (HSG) J*, Tschechien, vertreten durch Beer Steinmair Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 206.094,08 EUR sA, infolge der Rückziehung der Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 23. Jänner 2025, GZ 3 R 166/24i 71, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 31. Juli 2024, GZ 63 Cg 6/21h 65, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 3.135,17 EUR (darin enthalten 522,53 EUR an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]Der Beklagte zog seine Revision mit Schriftsatz vom 1. 8. 2025 zurück (siehe 6 Ob 82/25i vom 13. 8. 2025). Über den aus der Zurückziehung der Revision resultierenden Kostenersatzanspruch ist aufgrund des rechtzeitig (vgl § 484 Abs 3 iVm § 513 ZPO) gestellten Kostenbestimmungsantrags ohne Weiteres zu entscheiden und es sind dem Kläger die Kosten der Revisionsbeantwortung und des Kostenbestimmungsantrags zuzusprechen (8 Ob 139/24k).