9ObA41/25g – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Mag. Korn und Dr. Gusenleitner-Helm sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Dr. Gerhard Bremm (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei * Universität *, vertreten durch Dr. Markus Orgler, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei *, vertreten durch Dr. Peter Wallnöfer, Mag. a Eva Suitner Logar und MMMag. a Nadja Auer, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Zustimmung zur Kündigung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. Mai 2025, GZ 110 Ra 3/25i-61, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1.Entgegen den Revisionsausführungen ist hier keine „freie“ Betriebsvereinbarung auszulegen, sondern eine zwischen den Streitteilen abgeschlossene Individualvereinbarung (nämlich eine den inhaltlichen Vorgaben der Betriebsvereinbarung folgende Qualifizierungsvereinbarung). Steht die Vertragsauslegung durch die Vorinstanzen – wie hier – mit den Grundsätzen von Lehre und Rechtsprechung im Einklang, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor, kommt doch der Beurteilung, ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, keine darüber hinausgehende Bedeutung zu (statt vieler RS0042776 [insb T49]).
[2] 2. Ob Minderleistungen, die sich infolge der Beanspruchung durch die Betriebsratstätigkeit ergeben, grundsätzlich keinen Kündigungsgrund darstellen, sodass diesfalls die Zustimmung zur Kündigung nicht erteilt werden könnte, kann hier dahinstehen, weil nicht feststeht, dass die Beklagte die Qualifizierungsvereinbarung wegen ihres Engagements im Betriebsrat nicht erfüllen konnte.
[3] 3.Einer weiteren Begründung bedarf diese Zurückweisung nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).