4Ob193/24x – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätin Dr. Annerl, Mag. Waldstätten, Dr. Stiefsohn und Mag. Böhm in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. * GmbH, *, und 2. * GmbH, *, beide zuletzt vertreten durch die Fritzsche Frank Fletzberger Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei * Aktiengesellschaft, *, zuletzt vertreten durch die Baker McKenzie Rechtsanwälte LLP Co KG in Wien, wegen 4.361.053,80 EUR sA, Rechnungslegung und Zahlung (Stufenklage) sowie Feststellung (Gesamtstreitwert: 4.381.053,80 EUR), im Verfahren über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 26. September 2024, GZ 4 R 71/24a 77, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
[1] Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Liegenschaftskaufvertrags, wobei die Erstklägerin das Angebot an die Beklagte legte und die Zweitklägerin die strittigen Anteile als Projektgesellschaft erwerben sollte.
[2] Mit dem nunmehr angefochtenen Endurteil gab das Erstgericht dem Begehren auf Zahlung der von der Beklagten vereinnahmten Miet einnahmen an die Zweitklägerin (überwiegend) statt und entschied über die Verfahrenskosten beider Klägerinnen. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und ließ die ordentliche Revision nicht zu.
[3] Nach Vorlage des Akts an den Obersten Gerichtshof mit einer außerordentlichen Revision der Beklagten wurde zunächst mit Beschluss des *gerichts * vom * zu * ein Konkursverfahren über das Vermögen der Erstklägerin und sodann mit Beschluss vom * zu * ein solches über das Vermögen der Beklagten eröffnet.
Rechtliche Beurteilung
[4]Gemäß § 7 Abs 1 IO werden durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Schuldner Kläger oder Beklagter ist, mit Ausnahme einer (hier nicht vorliegenden) Streitigkeit iSd § 6 Abs 3 IO unterbrochen. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und ihre Wirkungen sind auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen (RS0036752 [T12, T32]).
[5]Verfällt eine der Parteien nach Erhebung der Revision und nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof in Insolvenz, ist über die Revision, sofern Gegenstand des Rechtsstreits – wie hier – ein zur Insolvenzmasse gehöriges Vermögen ist, während der Dauer der Unterbrechung des Verfahrens nicht zu entscheiden, sondern die Akten sind dem Erstgericht zurückzustellen (RS0036752; RS0037039). Eine Entscheidung über die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingebrachte Revision ist erst nach (allfälliger) Fortsetzung des Verfahrens zulässig (RS0036996 [insb T13]).