13Os64/25y – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Juli 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz Hummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Richteramtsanwärterin Mag. Artner in der Strafsache gegen * A* wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 und 2 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Schöffengericht vom 8. April 2025, GZ 36 Hv 26/24k 167.7, ferner über die Beschwerde des Angeklagten gegen den zugleich ergangenen Beschluss auf Widerruf bedingter Strafnachsichten und Verlängerung einer Probezeit nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * A* des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 und 2 StGB (II) und teils eines, teils mehrerer Vergehen des Suchtgifthandels nach (gemeint) § 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 3 erster Fall SMG (I A), des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 erster und zweiter Fall SMG (I B) und nach § 27 Abs 1 siebenter Fall SMG (I C), der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (III), der Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1 StGB (IV), der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 StGB (V) und des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 3 StGB (IV) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er – soweit hier von Bedeutung – in K*
(II) Ende Juli 2024 mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) einem anderen eine fremde bewegliche Sache, nämlich ein halbes Gramm Kokain im Wert von 50 Euro, mit dem Vorsatz abgenötigt, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er * N* am Kragen seines T Shirts packte und durch im Urteil beschriebene Äußerungen (US 9) eine unmittelbar bevorstehende Verletzung am Körper in Aussicht stellte, sollte ihm dieser das Kokain nicht herausgeben (US 9), wobei er den Raub ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Wertes beging und die Tat nur unbedeutende Folgen nach sich zog.
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Die Ableitung der Feststellungen zur Anwendung von Gewalt und zur Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben aus den insoweit miteinander im Einklang stehenden Angaben der Zeugen * N* (US 13 f iVm ON 148 S 24 ff iVm ON 31.8) und * S* (US 14 iVm ON 167.6 S 10 ff) ist unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Z 5 vierter Fall) nicht zu beanstanden.
[5] Das Erstgericht ließ dabei weder den Drogenkonsum des Zeugen N* noch die Divergenzen in den Angaben der Zeugen N* und S* unberücksichtigt, sondern legte mängelfrei dar, aufgrund welcher Überlegungen es trotzdem zu seinem Ausspruch gelangte (US 14).
[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[7] Über die Berufung und die Beschwerde hat das Oberlandesgericht zu entscheiden (§ 285i StPO, § 498 Abs 3 dritter und letzter Satz StPO).
[8] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.