12Os63/25v – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 1. Juli 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Eißler in der Strafsache gegen G* R* wegen Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 21. März 2025, GZ 31 Hv 47/24t 54.1, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde G* R* mehrerer Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (A), mehrerer Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 1 StGB (B), eines Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (C) sowie zweier Vergehen der Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 15 StGB (D) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in W*
(A) vom Ende des Jahres 2021 bis zum Erreichen der Strafmündigkeit außer dem Fall des § 206 StGB in zahlreichen Angriffen an seiner am * 2009 geborenen Tochter A* R*, sohin an einer unmündigen Person, geschlechtliche Handlungen vorgenommen, indem er zumindest 14 tägig ihre nackte Brust betastete und knetete, an ihren Brustwarzen saugte und ihren Schamhügel betastete,
(B) durch die zu A beschriebenen Taten mit einer mit ihm in absteigender Linie verwandten minderjährigen Person geschlechtliche Handlungen vorgenommen,
(C) im Frühjahr 2023 A* R* am Körper verletzt, indem er sie zu Boden stieß, ihr Schläge mit einem Besenstiel gegen den entblößten Rücken, das Gesäß und die Oberschenkel versetzte und gegen ihren Körper trat, wodurch sie Hämatome und Schwellungen erlitt, sowie
(D) A* R* durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Körper zu Handlungen und Unterlassungen genötigt (a) und zu nötigen versucht (b), und zwar
a) im Jahr 2022 oder 2023 durch die Äußerung, er werde sie auf die eingeschaltete Herdplatte setzen, wenn sie nicht zugebe, mit Männern über sexuelle Themen geredet oder geschrieben zu haben, zur Abgabe des von ihm geforderten „Geständnisses“ sowie
b) im Juni 2023 durch die Äußerung, wenn sie jemandem Nacktfotos von sich schicke, werde er ihr mit einem Hammer entweder auf die Finger oder auf ihren Kopf schlagen, wobei er einen Hammer vorzeigte und mit diesem schwingende Bewegungen machte, zur Abstandnahme von der Aufnahme von entsprechenden Sexualkontakten mit Männern.
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Die Kritik der Sanktionsrüge (Z 11 dritter Fall), das Erstgericht habe die Anwendung des § 43a Abs 4 StGB „grundsätzlich […] verneint“, trifft nicht zu. Denn es ging keineswegs von bei Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen stets unzulässiger teilbedingter Strafnachsicht aus, sondern versagte deren Gewährung anhand konkret ins Kalkül gezogener Umstände, insbesondere des „regelmäßigen sexuellen Missbrauchs“ und „mangels Vorliegens der hohen Wahrscheinlichkeit des § 43a Abs 4 StGB“ (US 9). Solcherart erstattet die Rüge mit ihrer Forderung, einen Teil der verhängten Freiheitsstrafe bedingt nachzusehen, bloß ein Berufungsvorbringen (RIS Justiz RS0099865, RS0091489).
[5] Soweit die Beschwerde moniert, das Urteil enthalte keine Begründung für die Nichtgewährung teilbedingter Strafnachsicht, übergeht sie erneut US 9. Im Übrigen stellt auch das Fehlen einer solchen Begründung keinen unvertretbaren (und damit aus Z 11 beachtlichen) Verstoß gegen Strafbemessungsvorschriften her (RIS Justiz RS0099865 [T2]).
[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[7] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
[8] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
[9] Hinzugefügt sei, dass die (von einem ehemaligen Verteidiger eingebrachte) zweite Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde (ON 64.1) wegen des Grundsatzes der Einmaligkeit der Rechtsmittelausführung unbeachtlich war (RIS Justiz RS0100170; Ratz , WK StPO § 285 Rz 6 f).