2Ob120/25y – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart, Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Mag. Gerhard Posch, Rechtsanwalt in Micheldorf in Oberösterreich, gegen die beklagte Partei K*, vertreten durch Dr. Wolfgang Graziani Weiss, Rechtsanwalt in Linz, wegen 37.620,95 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 27. März 2025, GZ 11 R 9/25k 35, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht hängt stets vom Einzelfall ab, weshalb die Entscheidung darüber typischerweise keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO begründet ( RS0026529 [insb T18, T20]). Eine zur Wahrung der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung liegt nicht vor:
[2] Nach den Feststellungen wies der behandelnde Arzt den Kläger anhand des Aufklärungsbogens auch auf die Gefahr von Nervenverletzungen hin, die mit dauerhaften Missempfindungen, Bewegungsstörungen und sogar Lähmungserscheinungen verbunden sein können, setzte den Teil der Operationsrisiken aber in Klammer und erklärte dazu, dass es sich dabei um „sehr, sehr unwahrscheinliche“ Komplikationen handle. Diese Einschätzung des Risikos trifft nach den Feststellungen aus medizinischer Sicht zu.
[3] Wenn die Vorinstanzen ausgehend von dieser Sachverhaltsgrundlage eine ausreichende Aufklärung bejaht haben, ist dies nicht korrekturbedürftig. Einerseits umfasste die Aufklärung den Hinweis auf das mit der Operation typischerweise (vgl RS0026340) verbundene Risiko von Nervenverletzungen und deren Folgen. Andererseits war der Hinweis auf die geringe Eintrittswahrscheinlichkeit richtig, sodass – entgegen der Revision – auch keine Verharmlosung vorlag, sondern der Kläger über alle Informationen verfügte, um eine informierte Einwilligungserklärung abzugeben (RS0026413 [insb T13]).