JudikaturOGH

2Ob99/25k – OGH Entscheidung

Entscheidung
Schadenersatzrecht
26. Juni 2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*, vertreten durch Schärmer + Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. V*, und 2. M*, beide vertreten durch Riel Grohmann Sauer Rechtsanwälte in Krems an der Donau, wegen zuletzt 62.295,28 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 10. März 2025, GZ 14 R 138/24b 41, mit dem das Teil und Teilzwischenurteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 10. Juli 2024, GZ 6 Cg 41/22x 32, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

D er Revision wird Folge gegeben .

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass es unter Einschluss des in Rechtskraft erwachsenen Ausspruchs in Bezug auf die erstbeklagte Partei als Teil- und Teilzwischenurteil insgesamt zu lauten hat:

„1. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei 51.368,20 EUR samt 4 % Zinsen seit dem 3. 1. 2023 binnen 14 Tagen zu zahlen.

2. Das Klagebegehren, die beklagten Parteien seien zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei weitere 10.927,08 EUR samt 4 % Zinsen seit dem 3. 10. 2022 binnen 14 Tagen zu zahlen, besteht dem Grunde nach zu Recht.

3. Das Klagebegehren, die beklagten Parteien seien zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei weitere 4 % Zinsen aus 51.368,20 EUR von 6. 8. 2022 bis 2. 1. 2023 zu zahlen (Zinsenmehrbegehren), wird abgewiesen.“

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen bleibt dem Endurteil vorbehalten.

Text

Entscheidungsgründe:

[1] Die Erstbeklagte war von der Waldeigentümerin auf Grundlage eines Rahmenvertrags damit beauftragt, Schlägerungen vorzunehmen und das geschlägerte Holz zur Forststraße zum weiteren Abtransport zu bringen, von wo es durch die damit von der Waldeigentümerin getrennt beauftragte Klägerin abgeholt werden sollte.

[2] Die Mitarbeiter der Erstbeklagten meldeten in ein elektronisches System („EDL“) die geschlägerte und zum Abtransport bereitgestellte Holzmenge ein. Ausgehend davon erteilte der für die Waldeigentümerin tätige Revierförster der Klägerin über dasselbe System die jeweiligen Transportaufträge. Zwischen den Streitteilen bestand kein Kontakt.

[3] Am Tag des Unfalls lenkte der bei der Erstbeklagten beschäftigte Zweitbeklagte einen mit Holzstämmen beladenen „Rückezug“ (Forwarder), der aus einer Zugmaschine mit Anhänger bestand, zunächst vorwärts in Richtung Osten auf eine im Waldgebiet gelegene Forststraße, wo er das Holz zum weiteren Abtransport durch die Klägerin abladen wollte. Dann brachte er das Fahrzeug parallel zur Forststraße zum Stillstand. Anschließend drehte er die Fahrerkabine um 180 Grad, sodass er auf den von der Zugmaschine gezogenen Anhänger schaute, der aber die Sicht auf die leicht ansteigende Forststraße verhinderte, wo sich in etwa 45 Meter Entfernung der zur Holzbeladung abgestellte LKW der Klägerin befand. Obwohl auch die Rückfahrkamera nicht funktionierte, setzte der Zweitbeklagte das Fahrzeug mit rund 4 km/h „blind“, ohne zuvor die Fahrtstrecke in Augenschein genommen zu haben, in Bewegung und navigierte lediglich durch das Beachten der Ränder der Forststraße. Im Zuge dieses Rückwärtsfahrmanövers kollidierte er mit dem auf der Forststraße abgestellten LKW der Klägerin.

[4] Am Unfallstag waren auf allen vier Zufahrtswegen – von der Erstbeklagten aufgestellte – Schilder mit dem Hinweis „Befristetes Forstliches Sperrgebiet, Betreten verboten, Gefahr durch Waldarbeit“ vorhanden. Bei der vom Lenker des Klagsfahrzeugs benutzten Zufahrt war überdies ein Banner quer über die Forststraße mit dem Hinweis „Gefahr durch Waldarbeit, Zutritt für Unbefugte verboten“ angebracht, das dieser im Zuge der Durchfahrt kurzfristig entfernte.

[5] Der Klägerin entstanden Reparatur und pauschale Unkosten in Höhe von insgesamt 51.368,20 EUR.

[6] Die Klägerin begehrt von den Beklagten zur ungeteilten Hand die Zahlung ihrer Reparatur und pauschaler Unkosten sowie Ersatz für Stehtage. Die Erstbeklagte hafte nach EKHG. Den Zweitbeklagten treffe das Alleinverschulden am Unfall. Die Haftungsbeschränkung des § 176 Abs 3 ForstG komme nicht zur Anwendung, weil diese nicht zwischen und gegen über an der Waldarbeit Beteiligten greife. Eine gesperrte Fläche habe mangels physischer Absperrung nicht vorgelegen. Der Lenker des Klagsfahrzeugs sei zum Befahren der gesperrten Fläche befugt gewesen.

[7] Die Beklagten wenden – soweit noch Gegenstand des Revisionsverfahrens – das Haftungsprivileg des § 176 Abs 3 ForstG ein. Da die Klägerin und die Erstbeklagte getrennt beauftragt gewesen und völlig unabhängig voneinander tätig geworden seien, liege keine (wechselseitige) Beteiligung an der Waldarbeit vor, sodass der Zweitbeklagte nur bei grober Fahrlässigkeit hafte. Eine solche liege nicht vor, weil er aufgrund der Absperrung der Zufahrtswege nicht mit anderen Fahrzeugen rechnen habe müssen. Überdies sei der Unfallort Teil eines gesperrten Waldgebiets gewesen, sodass ohnehin nur für vorsätzliche Schadenszufügung zu haften wäre.

[8] Das Erstgericht gab der Klage gegenüber der Erstbeklagten im Umfang der Reparatur- und pauschalen Unkosten statt und sprach aus, dass auch das weitere Zahlungsbegehren betreffend den Ersatz für die Stehtage dem Grunde nach zu Recht bestehe. Gegenüber dem Zweitbeklagten wies es die Klage ab.

[9] Das von beiden Seiten angerufene Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung und ließ die Revision zu. Es bejahte eine Haftung der Erstbeklagten nach den Bestimmungen des EKHG und verneinte ein Mitverschulden des Lenkers des Klagsfahrzeugs. Hingegen komme dem Zweitbeklagten das Haftungsprivileg des § 176 Abs 3 ForstG zu Gute. Sowohl die Klägerin als auch die Beklagten hätten zwar Arbeiten im Zuge der Waldbewirtschaftung verrichtet. Allerdings sei die geschädigte Klägerin an der konkreten, den Schaden verursachenden Arbeit der Beklagten zeitlich und örtlich nicht unmittelbar beteiligt gewesen. Die auf getrennte Aufträge zurückzuführenden Arbeiten stünden nicht zwingend in einem zeitlichen Konnex und müssten auch nicht aufeinander abgestimmt werden. Die gleichzeitige Anwesenheit der Streitteile sei daher eher zufällig gewesen. Da der Unfallort innerhalb einer Sperrfläche liege und dem Zweitbeklagten keine vorsätzliche Schadenszufügung zur Last liege, komme ihm das Haftungsprivileg des § 176 Abs 3 ForstG zu Gute. Die ordentliche Revision ließ das Berufungsgericht zu, weil seit der ein zigen einen vergleichbaren Sachverhalt be treffenden Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 6 Ob 193/00a (Waldaufseher) schon einige Zeit vergangen sei und zum Haftungsprivileg des § 176 Abs 3 ForstG, konkret zu den Anforderungen an die „Beteiligung an Waldbewirtschaftungsarbeiten“, höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle.

[10] Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, der Klage auch gegen den Zweitbeklagten stattzugeben. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

[11] Der Zweitbeklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

[12] Die Revision der Klägerin ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig , sie ist auch berechtigt .

[13] Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur mehr die Frage der Berechtigung des Klagebegehrens gegenüber dem Zweitbeklagten und in diesem Zusammenhang die Anwendbarkeit des Haftungsprivilegs nach § 176 Abs 3 ForstG.

[14] Die Revision argumentiert zusammengefasst , anders als im zu 6 Ob 193/00a entschiedenen Sachverhalt hätten sowohl die Klägerin als auch die Beklagten Waldbewirtschaftungsmaßnahmen durchgeführt. Eine konkrete Beteiligung der Klägerin an der Schlägerung und Bereitstellung des Holzes zum Abtransport durch den Zweitbeklagten sei nicht notwendig. Überdies seien beide Streitteile am – im elektronischen System auch aufeinander abgestimmten – (Ab )Transport des Holzes und daher sogar an der selben Bewirtschaftungsmaßnahme beteiligt gewesen. Die Anwesenheit der Klägerin sei vorhersehbar und kalkulierbar gewesen. Sie habe die Sperrfläche auch befugt zum Abtransport des Holzes befahren, sodass es sich bei dieser ihr gegenüber um keine gesperrte Fläche gehandelt habe. Grob fahrlässig habe der Zweitbeklagte jedenfalls gehandelt, sodass er selbst bei Anwendbarkeit der Privilegierung des § 176 Abs 3 ForstG hafte.

[15] 1. § 176 Abs 3 ForstG lautet:

[16] „Wird im Zusammenhang mit Arbeiten im Zuge der Waldbewirtschaftung ein an diesen nicht beteiligter Mensch getötet, an seinem Körper oder an seiner Gesundheit verletzt oder eine ihm gehörige Sache beschädigt, so haftet der Waldeigentümer oder eine sonstige, an der Waldbewirtschaftung mitwirkende Person für den Ersatz des Schadens, sofern sie oder einer ihrer Leute den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet haben. Ist der Schaden durch Leute des Haftpflichtigen verschuldet worden, so haften auch sie nur bei Vorsatz oder bei grober Fahrlässigkeit. Entsteht der Schaden in einer gesperrten Fläche, so wird nur für Vorsatz gehaftet. Das Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 48/1959 , bleibt unberührt.“

[17] 2. Auch wenn die Bestimmung nur von der Tötung oder Verletzung eines Menschen bzw der Beschädigung von ihm gehörigen Sachen spricht, gilt sie gleichermaßen in Bezug auf die Klägerin als juristische Person (vgl 9 Ob 67/11k Pkt 1.).

[18] 3. „Im Zusammenhang mit Arbeiten im Zuge der Waldbewirtschaftung“ stehen insbesondere zur Begründung, Pflege und forstlichen Nutzung des Waldes dienende Arbeiten und die erforderlichen Begleitarbeiten ( RS0114856 ). Dass sowohl der Zweitbeklagte durch die Schlägerung und Bringung des Holzes zur Forststraße als auch die Klägerin durch dessen Abtransport Arbeiten im Zuge der Waldbewirtschaftung vorgenommen haben, ist nicht zweifelhaft.

[19] 4. Der Schaden der Klägerin hat sich im Zuge ihrer Beteiligung an der Waldarbeit des Zweitbeklagten ereignet.

[20] 4.1. Das Haftungsprivileg ist grundsätzlich im Zusammenhang mit der Waldöffnung zu sehen und sollte eine dadurch bedingte Zunahme von Haftungsfällen begrenzen. Haftungsfälle können sich aus dem Zustand des Waldes selbst, aus den mit der Waldbewirtschaftung zusammenhängenden Gefahren sowie aus dem Zustand der Wege im Wald ergeben. Durch das Haftungsprivileg des § 176 Abs 3 ForstG sollte der Fall geregelt werden, dass anlässlich von Waldarbeiten nicht mit solchen befasste Personen – in der Regel also Waldbesucher – Unfälle erleiden ( ErläutRV 1266 BlgNR 13. GP 101 ).

[21] Da der Gesetzgeber die in der Regierungsvorlage noch im Unterabschnitt „Benützung des Waldes zu Erholungszwecken“ enthaltene Haftungsbestimmung letztlich in den allgemeinen Abschnitt XII. („Allgemeine, Straf-, Aufhebungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen“) als neuen § 176 ForstG aufgenommen und mit der Marginalrubrik „Allgemeine Haftungsbestimmungen“ versehen hat, ergibt sich, dass die Haftungsnorm über den Erholungsgebrauch hinaus allgemeine Geltung hat und nicht bloß auf die Haftung gegenüber erholungssuchenden Waldbesuchern eingeschränkt ist ( 4 Ob 203/16k Pkt 1.2).

[22] 4.2. Zusammengefasst sieht daher § 176 Abs 3 ForstG vor, dass gegenüber einem an der Waldarbeit nicht Beteiligten erst bei grober Fahrlässigkeit, auf einer forstrechtlich gesperrten Waldfläche nur bei Vorsatz gehaftet wird. Die Haftungseinschränkung hat über den Erholungsgebrauch des Waldes hinaus allgemeine Bedeutung und gilt nicht nur gegenüber dem Erholungssuchenden. Sie gilt allerdings nicht zwischen und gegenüber den an der Waldarbeit Beteiligten (6 Ob 193/00a mwN). Gegenüber den an der Waldarbeit Beteiligten bleibt die zivilrechtliche Haftung unverändert ( RS0058873 ).

[23] 4.3. Der Oberste Gerichtshof hat zu 6 Ob 193/00a (= RS0114855 ) ausgesprochen, dass das Haftungsprivileg des § 176 Abs 3 ForstG nur dann ausgeschlossen ist, wenn der Geschädigte an den konkreten, den Schaden verursachenden Arbeiten unmittelbar, und zwar sowohl in zeitlicher als auch örtlicher Hinsicht beteiligt war.

[24] Zu klären war dort die Frage, ob ein Waldaufseher, der in dieser Funktion später vom Beklagten gefällte Bäume gekennzeichnet hatte, am Unfallstag aber lediglich eine (allgemeine) Inspektionsfahrt durchführte, an der Waldbewirtschaftung „beteiligt“ war. Der Oberste Gerichtshof verneinte das, weil die allenfalls als Waldbewirtschaftungsarbeit zu qualifizierenden Kennzeichnungsarbeiten längst abgeschlossen waren, der Waldaufseher auch nicht mit der Aufsicht der konkreten Schlägerungsarbeiten beauftragt oder von einer sonstigen an der Waldbewirtschaftung mitwirkenden Person im Sinn des § 176 Abs 2 ForstG, der beispielsweise Nutznießer, Einforstungs- oder Bringungsberechtigte, Schlägerungs- oder Bringungsunternehmer nennt, eingesetzt war. Die Ausübung der Funktion als Waldaufseher diene der Sicherung der Einhaltung der forstrechtlichen Bestimmungen und begründe keine Mitwirkung an der Waldbewirtschaftung. Sei der Geschädigte an der aktuell zur Schädigung führenden Arbeit nicht beteiligt, sei davon auszugehen, dass er für die an den Arbeiten mitwirkenden Personen zufällig und für diese nicht konkret kalkulierbar in den möglichen Gefahrenbereich gelange.

[25] 4.4. Im vorliegenden Fall war die Erstbeklagte damit beauftragt, Holz zu schlägern und zur Forststraße zum weiteren Abtransport durch die Klägerin zu bringen. Der Abtransport des geschlägerten und an der Forststraße dafür bereitgestellten Holzes durch die Klägerin war für den bei der Erstbeklagten beschäftigten Zweitbeklagten daher keineswegs zufällig oder nicht kalkulierbar. Dass keine wechselseitige Kontaktaufnahme zwischen den Parteien zur näheren (zeitlichen) Koordination erfolgte, ändert daran nichts. Vielmehr waren sowohl die Klägerin als auch die Beklagten von der Waldeigentümerin mit sachlich in Zusammenhang stehenden, zeitlich aufeinanderfolgenden Arbeiten im Zuge der Waldbewirtschaftung eingesetzt. Die Schlägerung, Bringung und der weitere Abtransport des Holzes stellt sich daher als eine einheitliche Waldbewirtschaftungsmaßnahme dar, an der sowohl die Beklagten als auch die Klägerin beteiligt waren.

[26] Aus der Entscheidung 6 Ob 193/00a ist nichts Gegenteiliges abzuleiten. Vielmehr wäre – wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt – auch dort das Haftungsprivileg zu verneinen gewesen, wenn der Waldaufseher mit der Überwachung der konkreten Schlägerungsarbeiten beauftragt oder er vom Waldeigentümer oder von einer sonstigen an der Waldbewirtschaftung mitwirkenden Person (Nutznießer, Einforstungs oder Bringungsberechtigte, Schlägerungs oder Bringungsunternehmer) vor Ort eingesetzt gewesen wäre. Eine unmittelbare Beteiligung an den Schlägerungsarbeiten wurde nicht gefordert.

[27] Eine derart enge Sicht widerspräche auch dem Zweck des mit der Waldöffnung im Zusammenhang stehenden Haftungsprivilegs, (nur) die Schädigung von nicht mit Waldarbeiten befassten Personen – in der Regel also von Waldbesuchern – zu privilegieren.

[28] 5. Mangels Anwendbarkeit des Haftungsprivilegs des § 176 Abs 3 ForstG gilt allgemeines Haftpflichtrecht, sodass auch für eine – unzweifelhaft vorliegende – leicht fahrlässige Schädigung gehaftet wird.

[29] 6. Ein relevantes Mitverschulden des Lenkers des Klagsfahrzeugs liegt – wie die Vorinstanzen schon im Zusammenhang mit der Klagsstattgebung gegenüber der Erstbeklagten zutreffend ausgeführt haben – nicht vor.

[30] Da § 34 Abs 1 ForstG dem Waldeigentümer (nur) die Möglichkeit einräumt, zum Schutz Erholungssuchender befristete Betretungsverbote zu verhängen (10 Ob 55/13f Pkt 3.3.), war der Lenker des Klagsfahrzeugs zum Befahren der Sperrfläche befugt. Dass der Zweitbeklagte „blind“ rückwärts fuhr, war dem Lenker des Klagsfahrzeugs nicht erkennbar. Als er bemerkte, dass der Forwarder nur mehr wenige Meter entfernt war, konnte er nach den Feststellungen nicht mehr unfallvermeidend reagieren.

[31] 7. Es haften daher beide Beklagten zur ungeteilten Hand, wobei – wie bei der Erstbeklagten – in Bezug auf die unstrittigen Reparatur und pauschalen Unkosten ein Teilurteil und in Bezug auf den der Höhe nach noch festzustellenden Ersatz für Stehtage ein Teilzwischenurteil zu erlassen war.

[32] Mangels näheren Vorbringens zum Beginn des (bestrittenen) Zinsenlaufs waren Verzugszinsen erst ab Zustellung der Klage zuzusprechen ( RS0023392 [T6]).

[33] 8. Der Kostenvorbehalt beruht auf §§ 52 Abs 4, 393 Abs 4 ZPO.