Die zivilrechtliche Haftung bleibt gegenüber den an einer solchen Arbeit beteiligten Personen unverändert, und es bleibt auch die strafrechtliche Verantwortlichkeit bestehen.
Rückverweise
…Zu den Ausführungen der Revision, wonach keine Rechtsprechung zu § 176 Forstgesetz 1975 vorliege, kann auf die bereits vorliegende Entscheidung verwiesen werden (RIS Justiz RS0058873). Im Übrigen bekämpft der Beklagte weitgehend nur in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Erstgerichts (RIS Justiz RS0043371) bzw macht nicht mehr bekämpfbare Verfahrensmängel geltend (RIS…
…und gegenüber den an der Waldarbeit Beteiligten (6 Ob 193/00a mwN). Gegenüber den an der Waldarbeit Beteiligten bleibt die zivilrechtliche Haftung unverändert ( RS0058873 ). [23] 4.3. Der Oberste Gerichtshof hat zu 6 Ob 193/00a (= RS0114855 ) ausgesprochen, dass das Haftungsprivileg des § 176 Abs …