JudikaturOGH

3Ob80/25y – OGH Entscheidung

Entscheidung
Gewährleistungsrecht
24. Juni 2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*, vertreten durch Dr. Yalcin Duran, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, gegen die beklagte Partei a* GmbH, *, vertreten durch die Kosch Partner Rechtsanwälte GmbH in Wiener Neustadt, und die Nebenintervenientin C* GmbH, *, vertreten durch die Proksch Partner Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 16.849,90 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 11. März 2025, GZ 33 R 17/25z 41, mit dem das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 27. Oktober 2024, GZ 24 Cg 133/23h 32, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.410,90 EUR (darin enthalten 235,15 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

[1] Das Berufungsgericht erkannte die Klageforderung mit 15.990 EUR und die Gegenforderung mit 245 EUR als zu Recht bestehend und gab dem Klagebegehren daher im Umfang von insgesamt 15.745 EUR statt, während es das Mehrbegehren abwies. Es erklärte die Revision zur Frage für zulässig, ob sich der Übernehmer eine Teilverbesserung aufdrängen lassen müsse und ob ein während der Verbesserung entstandener „neuer“ Mangel zur sofortigen Auflösung des Vertrags berechtige.

Rechtliche Beurteilung

[2] Die Revision der Beklagten ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zulässig.

[3] 1. Die Beklagte wendet sich in ihrem Rechtsmittel ausschließlich gegen die (Hilfs-)Argumentation des Berufungsgerichts, wonach dem Kläger die Verbesserung des im Zuge der Behebung des Mangels am Getriebe aufgetretenen neuen Mangels in Bezug auf die Fahrwerksgeometrie iSd § 932 Abs 4 ABGB aus triftigen, in der Person des Übergebers liegenden Gründen nicht mehr zumutbar gewesen sei. Das Berufungsgericht hat die Stattgebung des Klagebegehrens allerdings primär damit begründet, dass die Verbesserung fehlgeschlagen sei, weil die Beklagte die Arbeiten erfolglos abgeschlossen habe, und der Kläger der Beklagten nach Misslingen des ersten Verbesserungsversuchs keinen zweiten gewähren müsse.

[4] Mit dieser – selbständig tragfähigen – Begründung setzt sich die Beklagte in der Revision nicht auseinander, sodass sie schon aus diesem Grund keine für die Entscheidung erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen vermag (RS0118709 [T1]).

[5] 2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Der Kläger hat in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Der verzeichnete Streitgenossenzuschlag steht allerdings nicht zu, weil ihm in dritter Instanz nur eine Partei gegenübersteht (RS0036223).