2Ob61/25x – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D*, vertreten durch ALIANT Helml Rechtsanwälte GmbH in Linz, gegen die beklagte Partei D*, vertreten durch Dr. Roland Garstenauer, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 207.844,74 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 12. Februar 2025, GZ 3 R 13/25i 61, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Die Klägerin macht als Arbeitgeberin zweier bei einem Verkehrsunfall in Tschechien verletzter Arbeitnehmer Schadenersatzansprüche gegen die beklagte Haftpflichtversicherung (mit Sitz in Tschechien) mit Direktklage geltend.
[2] Die Vorinstanzenwiesen den überwiegenden Teil des Klagebegehrens nach Ermittlung des anwendbaren tschechischen Rechts (Art 3 und 9 HStVÜ) ab, weil es sich um nach diesem Recht nicht ersatzfähige sowie jedenfalls nicht mittels Direktklage geltend zu machende Schäden handle.
Rechtliche Beurteilung
[3] Die außerordentliche Revision der Klägerin zeigt das Vorliegen erheblicher Rechtsfragen nicht auf:
[4]1. Der Oberste Gerichtshof ist nicht dazu berufen, für die Einheitlichkeit oder Rechtsfortbildung fremden Rechts Sorge zu tragen oder Leitlinien zum richtigen Verständnis dieses Rechts zu entwickeln. Die Revision ist bei Anwendung fremden Rechts daher nur dann zulässig, wenn dieses Recht unzutreffend ermittelt oder eine in seinem ursprünglichen Geltungsbereich in Rechtsprechung und Lehre gefestigte Ansicht hintangesetzt worden wäre oder wenn grobe Subsumtionsfehler vorlägen, die richtiggestellt werden müssten. Die Rechtsrüge einer außerordentlichen Revision muss bei Anwendung fremden Rechts ein Abweichen des Berufungsgerichts von der ausländischen Entscheidungspraxis bzw Lehre oder grobe Beurteilungsfehler im Einzelfall konkret aufzeigen (2 Ob 210/21b Rz 6 mwN).
[5] 2. Diesen Anforderungen wird die außerordentliche Revision nicht gerecht. Dass das unstrittig anzuwendende tschechische Sachrecht unzureichend oder unzutreffend ermittelt worden wäre, behauptet die Klägerin nicht. Wenn sie aus von den Vorinstanzen ohnehin beachteten Entscheidungen des tschechischen Höchstgerichts vom Berufungsgericht abweichende rechtliche Schlüsse zieht, vermag das keinen groben Beurteilungsfehler aufzuzeigen. Für die in der Revision vertretene Rechtsansicht, die Klägerin als Arbeitgeberin sei „Sekundärgeschädigte“ und als solche jedenfalls vom Anwendungsbereich des tschechischen Gesetzes über die Haftpflichtversicherung umfasst, nennt sie keine Entscheidung des tschechischen Höchstgerichts als konkrete Belegstelle.