14Ns40/25f – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Juni 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Eißler über den Antrag des C*-T* R* auf Berichtigung des Beschlusses des Obersten Gerichtshofs vom 13. Mai 2025, AZ 14 Ns 15/25d, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
[1] Mit einer am 26. Mai 2025 beim Obersten Gerichtshof eingelangten Eingabe beantragt C* T* R*, den im Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 13. Mai 2025, AZ 14 Ns 15/25d, genannten Namen „C* R*“ auf „C*-T* R*“ umzuändern.
Rechtliche Beurteilung
[2] Dieser Antrag war zurückzuweisen, weil dem bezeichneten Beschluss eine berichtigungstaugliche Auslassung (vgl § 270 Abs 3 erster Satz StPO; RIS-Justiz RS0098933; Danek/Mann , WK-StPO § 270 Rz 51 und 55) nicht anhaftet.