JudikaturOGH

2Ob56/25m – OGH Entscheidung

Entscheidung
Zivilrecht
29. April 2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart, Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterinnen und Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*, vertreten durch die LIKAR Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei B*, vertreten durch Strasser Haindl Meyer Rechtsanwälte GmbH in Wien wegen 40.000 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. Jänner 2025, GZ 12 R 42/24w 24, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 15. März 2024, GZ 10 Cg 58/23g 19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.649,30 EUR (darin enthalten 441,55 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

[1] Die Klägerin zeichnete im Jahr 2018 mehrere Nachrangdarlehen bei einer GmbH (Emittentin). Die Emission erfolgte auf Basis eines Kapitalmarktprospekts 2015, den die beklagte Steuerberatungsund Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Prospektkontrollorin nach § 8 Abs 2 KMG (BGBl 1991/625 in der damals geltenden Fassung; im Folgenden: KMG) ebenso wie einen Nachtrag im Jahr 2018 im Auftrag der emittierenden GmbH kontrolliert und den Kontrollvermerk unterfertigt hatte. Über das Vermögen der Emittentin wurde am 8. 7. 2022 das Insolvenzverfahren eröffnet.

[2] Die Vorinstanzen wiesen die auf Zahlung des der Emittentin als Nachrangdarlehen gewährten Geldbetrags, in eventu auf Feststellung der Haftung der Beklagten gerichtete Klage ab. Die von der Klägerin behaupteten Unvollständigkeiten, Unrichtigkeiten und Versäumnisse der Beklagten seien für ihre Anlageentscheidung ohne Bedeutung und daher nicht kausal gewesen. Das Berufungsgericht ließ die Revision zur Frage zu, ob der Umstand, dass bei rechtlich richtigem Vorgehen des Prospektkontrollors der Kontrollvermerk nicht erteilt werden hätte dürfen, bereits zur Bejahung der erforderlichen Kausalität für die Prospekthaftung ausreiche, sowie ob die zur Haftung des Abschlussprüfers dargestellten Grundsätze auf Fälle der Prospekthaftung übertragbar seien.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die Revision der Klägerinist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zulässig .

[4] 1. Der Oberste Gerichtshof hat sich in mehreren, ebenfalls die beklagte Steuerberatungsund Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Prospektkontrollorin betreffenden jüngeren Entscheidungen mit sämtlichen Argumenten auseinandergesetzt, die die Klägerin in ihrer Revision anspricht, und ausführlich dargelegt, weshalb diese keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufwerfen (7 Ob 164/24d; 7 Ob 165/24a; 5 Ob 118/24z; 3 Ob 232/24z).

[5]2. Die Erwägungen dieser Entscheidungen gelten gleichermaßen für den vorliegenden Fall, in dem ebenfalls feststeht, dass die Klägerin die Veranlagung nicht im Vertrauen auf den von der Beklagten geprüften Kapitalmarktprospekt bzw jene Umstände erworben hat, deren Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit sie behauptet. Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, der Klägerin sei am ihr obliegenden Beweis der Kausalität eines allfälligen Fehlverhaltens der Beklagten für den eingeklagten Schaden gescheitert, steht im Einklang mit der gefestigten Rechtsprechung (vgl zuletzt 9 Ob 103/24y).

[6]3. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.