JudikaturOGH

7Nc8/25y – OGH Entscheidung

Entscheidung
16. April 2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin Mag. Malesich und den Hofrat Dr. Weber als weitere Richter in der beim Bezirksgericht Vöcklabruck zu AZ 13 C 31/25x anhängigen Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Dr. Stefan Lahnsteiner, Rechtsanwalt in Ebensee, gegen die beklagte Partei Ing. A* P*, vertreten durch Holter Wildfellner Partner Rechtsanwälte GmbH Co KG in Grieskirchen, wegen Feststellung, Einverleibung, Beseitigung und Unterlassung, über die Anzeige des Landesgerichts *, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Für die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache ist das Bezirksgericht Linz zuständig.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]Gemäß § 30 JN hat, wenn ein Gericht aus einem der in § 19 JN vorgesehenen Gründe an der Ausübung der Gerichtsbarkeit gehindert ist, dasselbe diese Behinderung dem im Instanzenzug übergeordneten Gerichte anzuzeigen. Dieses hat sodann ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen.

[2] Im vorliegenden Fall soll die Präsidentin des Landesgerichts * als Zeugin einvernommen werden; alle bei den Bezirksgerichten im Sprengel des Landesgerichts * tätigen Richter sind befangen.

[3]Die Befangenheit so vieler Richter, dass eine vorschriftsmäßige Besetzung nicht mehr möglich ist, bildet einen Grund für eine notwendige Delegation nach § 30 JN ( Mayr in Rechberger/Klicka, ZPO 5§ 31 JN Rz 1 mwN). Die Entscheidung oblag dem Obersten Gerichtshof als im Instanzenzug übergeordnetes Gericht (8 Nc 11/08x; 6 Nc 11/16v; 8 Nc 2/24x; Schneider in Fasching/Konecny 3§ 30 JN Rz 16). Daher war spruchgemäß das Bezirksgericht Linz als für die Führung des Verfahrens zuständiges Gericht zu bestimmen.