1Nc10/25y – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Steger und die Hofrätin Mag. Wessely Kristöfel als weitere Richter in der beim Landesgericht Linz zu AZ 31 Cg 28/25s anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Ing. I*, gegen die beklagten Parteien 1. Mag. D*, 2. Mag. W*, 3. Mag. G*, 4. Mag. S*, 5. Dr. C*, 6. Mag. A*, und 7. B*, wegen 1.034.303 EUR sA, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Landesgericht Linz zur Veranlassung des erforderlichen Sanierungsverfahrens in Ansehung der Eingabe der klagenden Partei zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1]Für den Kläger wurde der Zweitbeklagte zum (nunmehr) gerichtlichen Erwachsenenvertreter bestellt, und zwar zur Vertretung vor sämtlichen Ämtern, Gerichten und Behörden. Der Kläger ist somit nicht prozessfähig. Der Mangel der Prozessfähigkeit ist gemäß § 6 Abs 1 ZPO in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen. Lässt sich dieser Mangel beseitigen, so sind gemäß § 6 Abs 2 ZPO die erforderlichen Aufträge zu erteilen. Eine wirksame Klageführung des Betroffenen läge daher erst nach entsprechender Sanierung vor, wobei darauf Bedacht zu nehmen ist, dass der für den Kläger bestellte Erwachsenenvertreter auch als Beklagter belangt wird. Mangels wirksamer Prozesshandlung des Klägers ist eine Entscheidung im Sinn des § 9 Abs 4 AHG nicht möglich ( 1 Nc 3/06s ). Das Landesgericht Linz wird vielmehr ein Sanierungsverfahren durchzuführen und dessen Ergebnis entsprechend weitere Schritte zu setzen haben ( 1 Nc 68/05y ).