JudikaturOGH

1Nc68/05y – OGH Entscheidung

Entscheidung
07. September 2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ludwig M*****, und anderer klagender Parteien, sämtliche vertreten durch die klagende Partei, wider die beklagten Parteien 1. Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, 2. Dr. Ulf G*****, und 3. Dr. Herbert V*****, wegen Schadenersatz (597.340 ATS ua), den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Landesgericht Wels zur Einleitung und Durchführung des erforderlichen Sanierungsverfahrens in Ansehung der Eingabe der klagenden Parteien zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Für den Kläger wurde der Zweitbeklagte zum Sachwalter bestellt. Zu dessen Wirkungskreis gehört unter anderem die Vertretung des Betroffenen vor Gerichten. Der Kläger entbehrt somit der Prozessfähigkeit. Der Mangel der Prozessfähigkeit ist gemäß § 6 Abs 1 ZPO in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen. Lässt sich dieser Mangel beseitigen, so sind gemäß § 6 Abs 2 ZPO die erforderlichen Aufträge zu erteilen. Eine wirksame Klagsführung des Betroffenen läge daher erst nach entsprechender Sanierung vor, wobei darauf Bedacht zu nehmen ist, dass der für den Kläger bestellte Sachwalter auch als Beklagter belangt wird. Mangels wirksamer Prozesshandlung des Klägers, der sich auch als Vertreter aller anderen „klagenden Parteien" bezeichnet, ist eine Entscheidung im Sinne des § 9 Abs 4 AHG nicht möglich. Das Landesgericht Wels wird vielmehr ein entsprechendes Sanierungsverfahren durchführen und dessen Ergebnis entsprechend weitere Schritte zu setzen haben.

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