Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Februar 2025 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Vogel als Schriftführer in der Strafsache gegen * N* wegen des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 Z 1, Abs 4 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 20. September 2024, GZ 56 Hv 103/24m 49.1, weiters über die Beschwerde der Angeklagten gegen den zugleich ergangenen Beschluss gemäß § 494a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Der Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochten Urteil wurde * N* des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 Z 1, Abs 4 erster Fall SMG schuldig erkannt.
[2] Danach hat sie vom 20. Februar 2023 bis zum 30. Juni 2023 in W* in einer Mehrzahl von Angriffen Vermögensbestandteile in 50.000 Euro übersteigendem W ert, die aus einer kriminellen Tätigkeit (§ 165 Abs 5 StGB), nämlich einem Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Ab s 1 Z 1 und Abs 2, 148 zweiter Fall StGB unterstellten Verhaltensweisen des nicht ausgeforschten Täters „* R*“ alias „* D*“ herrührten, mit dem Vorsatz umgewandelt, den Genannten, somit eine andere Person, die an jener kriminellen Tätigkeit beteiligt war, zu unterstützen, damit diese den Rechtsfolgen ihrer Tat entgeht, indem sie durch die Vortaten erlangtes Giralgeld von insgesamt 205.062 Euro für den Kauf von Vermögenswerten in Kryptowährungen (Bitcoin) einsetzte, die sie anschließend dem Genannten übertrug .
[3] Dagegen richtet sich die aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten.
[4] Dem Einwand der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) zuwider haben die Tatrichter die Verantwortung der Angeklagten, wonach sie davon ausgegangen sei, dass das Betrugsopfer eine Mitarbeiterin des „* R*“ alias „* D*“ gewesen sei, keineswegs übergangen, sondern sich eingehend mit dieser auseinandergesetzt (US 6 f).
[5] Der Chatverlauf zwischen der Angeklagten und „* R*“ alias „* D*“ vo m 23. April 2022 bis zum 20. Juli 2022 (ON 36 im Akt des Landesgerichts für Strafsachen Wien AZ 95 Hv 53/22t iVm ON 49 S 28), somit mehr als ein halbes Jahr vor Beginn des gegen ständlichen Tatzeitraums, steht den Feststellungen zur subjektiven Tatseite nicht erörterungsbedürftig (Z 5 zweiter Fall) entgegen. Eine gesonderte Würdigung dieses Beweisergebnisses war daher nicht geboten .
[6] Dass die Tatrichter davon ausgingen, „* R*“ alias „* D*“ sei in der Lage gewesen, das Betrugsopfer zu täuschen (US 4 f), während sie die Verantwortung der Angeklagten, auch sie sei getäuscht worden, als nicht glaubwürdig verwarfen (US 7 f), ist entgegen der Beschwerdebehauptung keineswegs widersprüchlich im Sinn der Z 5 dritter Fall des § 281 Abs 1 StPO.
[7] Die Beschwerdekritik einer Scheinbegründung (Z 5 vierter Fall) der Feststellungen zur subjektiven Tatseite, weil der Schöffensenat zu Unrecht von einer identen Sachverhaltsgrundlage in Ansehung der Vorverurteilung der Angeklagten und des angefochtenen Urteils ausgegangen sei (vgl US 6 f), geht schon deshalb ins Leere, weil sie nicht auf der Grundlage der Gesamtheit der tatrichterlichen Erwägungen argumentiert (RIS Justiz RS0119370).
[8] Der Nichtigkeitsgrund der Aktenwidrigkeit ( Z 5 fünfter Fall) wird nur nominell herangezogen.
[9] Der Sache nach wendet sich die Beschwerde bloß mit eigenen beweiswürdigenden Erwägungen nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO).
[10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[11] Die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 498 Abs 3 dritter und vierter Satz StPO).
[12] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden