13Ns68/24i – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Jänner 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz Hummel LL.M. über den von * S* im Verfahren AZ 11 Hv 62/18h des Landesgerichts Wels gestellten „Wiederaufnahmeantrag“ in Ansehung des Beschlusses des Obersten Gerichtshofs vom 25. November 2024, AZ 13 Fss 1/24m, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1]Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 25. November 2024, AZ 13 Fss 1/24m, wurde der Antrag des * S* auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen das Versäumen der Frist zur Abgabe einer Erklärung nach § 91 Abs 2 GOG nicht bewilligt. Unter einem wurde der Fristsetzungsantrag des Genannten, der folglich gemäß § 91 Abs 2 GOG als zurückgezogen galt, zurückgewiesen.
[2]Ebenso war mit dessen gegen den dargestellten Beschluss gerichtetem „Wiederaufnahmeantrag“ zu verfahren, weil Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs keinem Instanzenzug unterliegen (Art 92 Abs 1 B-VG, RIS-Justiz RS0117577).
