1Ob184/24a – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Pfurtscheller als weitere Richterinnen und Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J*, vertreten durch Dr. Christoph Reitmann, LL.M., Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei B* GmbH, *, vertreten durch Dr. Martin Holzer, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, wegen Aufhebung eines Kaufvertrags und Zahlung von 15.289,50 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 8. August 2024, GZ 2 R 99/24g 78, mit dem das Urteil des Landesgerichts Leoben vom 23. November 2023, GZ 4 Cg 76/21i 68, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Über die Kosten des Revisionsverfahrens hat das Erstgericht zu entscheiden.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1]Die Vorinstanzen wiesen das auf Auflösung (Wandlung) eines Kaufvertrags gestützte Klagebegehren ab, weil die Sache nach den „Feststellungen“ im Zeitpunkt der Übergabe mangelfrei gewesen sei. Die vom Berufungsgericht nachträglich – mit einer Scheinbegründung (RS0122015) – zugelassene Revision zeigt demgegenüber an sich zutreffend auf, dass das frühzeitige Schadhaftwerden eines bei Übergabe funktionsfähigen „Verschleißteils“ aus rechtlicherSicht einen Mangel im Sinn des Gewährleistungsrechts begründen kann (1 Ob 71/15w), der bei Beeinträchtigung der Betriebssicherheit auch nicht als geringfügig iSv § 932 Abs 4 ABGB angesehen werden könnte (4 Ob 198/15v).
[2]Der Mangel kann aber nach den Feststellungen der Vorinstanzen durch den – von der Beklagten angebotenen – Austausch des betroffenen Bauteils leicht behoben werden. Warum dennoch nach § 932 Abs 4 ABGB die (sofortige) Auflösung des Vertrags – also ein sekundärer Gewährleistungsbehelf – möglich sein sollte, zeigt die Revision nicht auf; auch den Feststellungen lässt sich kein solcher Grund entnehmen. Die Frage, ob überhaupt ein (nicht geringfügiger) Mangel vorlag, hat daher bloß theoretische Bedeutung. Sie kann die Zulässigkeit der Revision nicht begründen (RS0111271).
[3]Der Vorbehalt der Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs 3 ZPO.