JudikaturOGH

8Ob78/24i – OGH Entscheidung

Entscheidung
Zivilrecht
26. August 2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Tarmann Prentner als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. J* W* und 2. A* W*, beide vertreten durch die Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei V* AG, *, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen (eingeschränkt) 11.400 EUR sA, im Verfahren über die Rekurse aller Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 24. April 2024, GZ 18 R 7/24w 31.2, mit welchem das Urteil des Bezirksgerichts Ried im Innkreis vom 17. Jänner 2024, 7 C 253/22x 27, aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung aufgetragen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]Das Berufungsgericht hob das Urteil des Erstgerichts mit dem Auftrag der Fällung einer neuerlichen Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung auf und erklärte den Rekurs gegen seine Entscheidung gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO für zulässig.

[2]Gegen diesen Beschluss erhoben sowohl die Kläger als auch die Beklagte Rekurs. Das Erstgericht stellte lediglich den Rekurs der Kläger der Beklagten zu (woraufhin diese eine Rekursbeantwortung einbrachte), nicht aber – entgegen § 521a Abs 1 Satz 1 ZPO – den Rekurs der Beklagten den Klägern, die auch nicht aus eigenem in der Folge eine Rekursbeantwortung einbrachten.

[3] Damit erweist sich die Aktenvorlage als verfrüht.

[4]Das Erstgericht wird gemäß § 521a Abs 1 ZPO die Rekursschrift der Beklagten den Klägern zuzustellen haben, um diesen die Gelegenheit zur Erstattung einer Rekursbeantwortung zu geben (zur Zweiseitigkeit Musger in Fasching/Konecny 3IV/1 § 519 ZPO Rz 91 ; G. Kodek in Kodek/Oberhammer, ZPOON § 519 ZPO Rz 24 ua). Nach Erstattung einer Rekursbeantwortung der Kläger oder nach dem fruchtlosen Ablauf der hierfür offenen Frist von vier Wochen wird das Erstgericht die Akten – im Wege des Berufungsgerichts ( 2 Ob 221/08a ) – dem Obersten Gerichtshof neuerlich vorzulegen haben.