JudikaturOGH

2Ob221/08a – OGH Entscheidung

Entscheidung
30. Oktober 2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Veith, Dr. Grohmann, Dr. E. Solé und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*****gmbH, *****, vertreten durch Dr. Gerhard Fink, Dr. Peter Bernhart, Dr. Bernhard Fink, Rechtsanwälte in Klagenfurt, sowie der Nebenintervenienten auf Seite der klagenden Partei 1. I*****gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch BKQ Quendler, Klaus Partner Rechtsanwälte GmbH in Klagenfurt, 2. C***** Gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Mag. Astrid Wutte Lang, Rechtsanwältin in Klagenfurt, 3. B***** GmbH, *****, vertreten durch Muhri Werschitz Partnerschaft von Rechtsanwälten GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei „H*****" ***** Gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Dr. Walter Brunner, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Abgabe einer Willenserklärung (Streitwert 500.000 EUR), über die Rekurse beider Streitteile gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 6. Juni 2008, GZ 1 R 39/08t 78b, womit das Urteil des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 20. November 2007, GZ 14 C 277/05t 71, aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Berufungsgericht hob mit Beschluss vom 6. Juni 2008 das Urteil des Erstgerichts auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige, und ließ den Rekurs an den Obersten Gerichtshof zu.

Nach Zustellung des Aufhebungsbeschlusses an die Parteien und Nebenintervenienten brachten zunächst die Beklagte und dann auch die Klägerin einen jeweils rechtzeitigen Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss beim Erstgericht ein.

Ohne die Zustellung der Gleichschriften der Rekurse an die jeweilige Gegenpartei (bzw auch an die Nebenintervenienten auf Klagsseite) verfügt zu haben, legte das Erstgericht den Akt dem Berufungsgericht zur Vorlage an den Obersten Gerichtshof vor.

Das Berufungsgericht verfügte unter Anschluss des berufungsgerichtlichen Akts die Weiterleitung des Akts an den Obersten Gerichtshof.

Rechtliche Beurteilung

Diese Aktenvorlage ist verfehlt.

Gemäß § 521a Abs 1 Z 2 ZPO ist das Rekursverfahren gegen einen - hier vorliegenden - Aufhebungsbeschluss gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO zweiseitig. Das Erstgericht wird daher die Gleichschrift der Rekurse der jeweiligen Gegenpartei sowie je eine Gleichschrift des Rekurses der Beklagten den Nebenintervenienten zustellen und sodann den Akt nach Einlangen der Rekursbeantwortungen bzw nach erfolglosem Ablaufen der vierwöchigen Rekursbeantwortungsfrist neuerlich im Weg des Berufungsgerichts vorlegen müssen.

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