5Ob48/23d – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragsteller 1. S*, 2. J*, ebenda, 3. M*, 4. B*, ebenda, alle vertreten durch Dr. Martin Brenner, Dr. Martin Klemm, LL.M., MRICS, Rechtsanwälte in Wien, gegen die Antragsgegnerin B* Gesellschaft m.b.H., *, vertreten durch Wiedenbauer Mutz Winkler Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, sowie sämtlicher Mit und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ * KG mit den Liegenschaftsadressen F*, F*, W* und M* als weitere Verfahrensparteien, wegen § 20 Abs 3 iVm § 52 Abs 1 Z 6 WEG, infolge des Revisionsrekurses der Antragsteller gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 22. Dezember 2022, GZ 39 R 226/22g 32, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 17. Juni 2022, GZ 49 Msch 27/21b 27 teilweise bestätigt, teilweise abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
[1] Die Antragsteller sind Mit und Wohnungseigentümer in einer Wohnhausanlage mit neun Stiegen, die von der Antragsgegnerin – die ebenfalls Mit und Wohnungseigentümerin ist – verwaltet wird. Sie beanstanden die Abrechnung der Verwalterin für das Jahr 2017 aus näher bezeichneten Gründen.
[2] Das Erstgericht trug der Antragsgegnerin die Korrektur der Abrechnung wie im Sachbeschluss näher ausgeführt auf und veranlasste die Zustellung an alle Mit und Wohnungseigentümer durch Hausanschlag.
[3] Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragsteller teilweise Folge und trug näher bezeichnete weitere Änderungen der Abrechnung auf. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 10.000 EUR übersteige und ließ den Revisionsrekurs zu.
Rechtliche Beurteilung
[4] Über den – von der Antragsgegnerin beantworteten – Revisionsrekurs der Antragsteller kann der Oberste Gerichtshof noch nicht entscheiden.
[5] 1. Beim Anspruch auf Durchsetzung der Pflichten eines Verwalters (hier: der Abrechnungsverpflichtung nach § 20 Abs 3 iVm § 52 Abs 1 Z 6 WEG) handelt es sich zwar um einen Individualanspruch der einzelnen Wohnungseigentümer, was aber nur bedeutet, dass nicht die Eigentümergemeinschaft, sondern der einzelne Wohnungseigentümer zur Antragstellung legitimiert ist (5 Ob 167/03z). Dessen ungeachtet kommt im Abrechnungsverfahren nach § 52 Abs 1 Z 6 WEG allen Mit und Wohnungseigentümern Parteistellung zu (RIS Justiz RS0119055). Allen Mit und Wohnungseigentümern sind daher die Entscheidungen zuzustellen. Andernfalls könnte sich die Rechtskraft einer Entscheidung nicht auf sie erstrecken.
[6] 2. Während das Erstgericht die Zustellung seines Sachbeschlusses durch Hausanschlag veranlasste, unterblieb dies beim Sachbeschluss des Rekursgerichts. Auch der Revisionsrekurs der Antragsteller wurde nach der Aktenlage bisher nicht an die übrigen Mit- und Wohnungseigentümer zugestellt. Die diesen zustehende Rechtsmittel oder auch Rechtsmittelbeantwortungsfrist wurde daher noch nicht in Gang gesetzt.
[7] 3. Das Erstgericht wird daher die Zustellung des rekursgerichtlichen Sachbeschlusses und des Revisionsrekurses durch Hausanschlag zu veranlassen haben. Erst nach Ablauf der Rechtsmittel bzw Rechtsmittelbeantwortungsfrist für die übrigen Mit und Wohnungseigentümer ist der Akt neuerlich an den Obersten Gerichtshof vorzulegen.