8Ob8/15g – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner, die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn und die Hofrätin Dr. Weixelbraun Mohr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** B*****, vertreten durch Dr. Thomas Romauch, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei J***** E*****, vertreten durch Dr. Peter Krassnig, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen 5.838,60 EUR sA, im Verfahren über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 9. September 2014, GZ 2 R 208/14m 10, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Villach vom 20. Juni 2014, GZ 7 C 201/14v 6, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, die Zustellung der Mitteilung, dass dem Revisionsgegner die Beantwortung der Revision freisteht (§ 508 Abs 5 ZPO), samt einer Ausfertigung der Revisionsschrift der beklagten Partei an die klagende Partei zu veranlassen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Nach § 507 Abs 2 ZPO hat das Prozessgericht dann, wenn es keinen Anlass zur Zurückweisung eines Antrags nach § 508 Abs 1 ZPO hat, diesen (mit der ordentlichen Revisionsschrift) dem Revisionsgegner (hier Kläger) zuzustellen.
Nach § 508 Abs 5 ZPO hat das Berufungsgericht dann, wenn es nachträglich die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt (§ 508 Abs 3 ZPO), den Beschluss den Parteien zuzustellen und dem Revisionsgegner mitzuteilen , dass ihm die Beantwortung der Revision freistehe. Die Revisionsbeantwortung ist dann beim Berufungsgericht einzubringen (§ 507a Abs 3 Z 1 ZPO). Nach § 507a Abs 2 ZPO beginnt die Frist für die Revisionsbeantwortung im Fall eines Antrags nach § 508 Abs 1 ZPO mit der Zustellung der genannten Mitteilung des Berufungsgerichts.
2. Im Anlassfall wurde zwar der Beschluss des Berufungsgerichts über die Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs beiden Parteien zugestellt, jedoch ist bisher die Zustellung der Mitteilung an den Kläger, dass ihm als Revisionsgegner die Beantwortung der Revision freisteht, unterblieben. Damit wurde die Frist zur Beantwortung der Revision noch nicht in Gang gesetzt, sodass es dem Kläger weiterhin frei steht, eine Revisionsbeantwortung beim Berufungsgericht einzubringen.
3. Die Aktenvorlage durch das Berufungsgericht erfolgte demnach verfrüht. Die Akten waren daher dem Berufungsgericht zur Einholung der Revisionsbeantwortung der klagenden Partei zurückzustellen.