10ObS328/02m – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Komm. Rat Mag. Paul Kunsky (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Georg Eberl (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Stazija T*****, Bosnien und Herzegowina, vertreten durch Dr. Robert Schaar, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Witwenpension, infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. Juni 2002, GZ 7 Rs 129/02y-15, womit infolge Rekurses der klagenden Partei der Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 16. Oktober 2001, GZ 32 Cgs 192/01a-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Die in Bosnien und Herzegowina wohnhafte Klägerin stellte am 27. 8. 1998 bei der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter den Antrag auf Zuerkennung einer Witwenpension nach ihrem am 9. 4. 1998 verstorbenen Ehegatten. Mit Bescheid vom 10. 2. 2000 hat die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter den Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass die Wartezeit nicht erfüllt sei. Der Bescheid enthält den Hinweis, dass über einen etwaigen Anspruch auf Abfindung erst nach Rechtskraft dieses Bescheides bzw nach Klärung eventueller bosnischer Versicherungszeiten entschieden werden könne. Dem Anstaltsakt ist kein Nachweis über die Zustellung dieses Bescheides zu entnehmen.
Mit Bescheid vom 29. 1. 2001 hat die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter den Anspruch der Klägerin auf Abfindung nach ihrem verstorbenen Ehegatten anerkannt und die Höhe der Abfindung mit 71.592 S (5.202,79 EUR) festgestellt. In der Rechtsmittelbelehrung wird auf die dreimonatige Klagsfrist hingewiesen. Ein Nachweis über die Zustellung dieses Bescheides an die Klägerin findet sich im Anstaltsakt nicht. Die Klägerin richtete ein mit 14. 2. 2001 datiertes Schreiben an die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter (bei dieser eingelangt am 21. 2. 2001), in dem sie unter Bezugnahme auf den Bescheid vom 29. 1. 2001 ihre Bankverbindung bekannt gab. Am 7. 6. 2001 langte beim Erstgerichte eine am 2. 6. 2001 zur Post gegebene Klage ein, in der es unter anderem heißt: „Gegen den mir zugestellten Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter .... vom 29. Jan. 2001 .... erhebe ich innerhalb offener Frist ... Klage ....". In der Klagsschrift macht die Klägerin einen Anspruch auf Witwenpension mit der Begründung geltend, dass die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter die in Bosnien und Herzegowina erworbenen Versicherungszeiten ihres verstorbenen Ehemannes nicht berücksichtigt habe.
Die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter beantragte in ihrer Klagebeantwortung erster Linie die Zurückweisung der Klage. Aufgrund des Schreibens der Klägerin vom 14. 2. 2001 sei davon auszugehen, dass sie spätestens an diesem Tag Kenntnis vom Bescheid vom 29. 1. 2001 erlangt habe. Da die Klage spätestens am 14. 5. 2001 bei Gericht einlangen hätte müssen, sei die am 7. 6. 2001 bei Gericht eingelangte Klage als verspätet eingebracht anzusehen. Dies gelte erst recht in Bezug auf den - am 10. 2. 2000 expedierten - Bescheid vom 10. 2. 2000, mit dem der Antrag auf Zuerkennung einer Witwenpension abgelehnt worden sei. In Bosnien und Herzegowina zurückgelegte Versicherungszeiten könnten mangels aufrechten Bestandes eines Abkommens über soziale Sicherheit nicht berücksichtigt werden. Das Erstgericht wies die Klage „als verspätet" zurück. Gehe man davon aus, dass die Klägerin spätestens mit 14. 2. 2001 Kenntnis von dem Bescheid vom 29. 1. 2001 gehabt habe, zumal sie mit Schreiben diesen Datums ihre Kontonummer bekannt gegeben habe, habe die Klagsfrist nach dem Ablauf von drei Monaten am 13. 5. 2001 geendet. Tatsächlich sei die Klage aber erst am 2. 6. 2001 zur Post gegeben worden. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Klägerin nicht Folge und führte in rechtlicher Hinsicht aus, dass sich aus den Anstaltsakten nicht entnehmen lasse, wann und auf welche Weise die Zustellung des Bescheides vom 29. 1. 2001 an die Klägerin erfolgt sei. Tragender Grundsatz der Zustellvorschriften im Ausland sei, dass der von der Zustellung Betroffene den Inhalt der behördlichen Mitteilung verstehen könne. Die Behauptung der Rekurswerberin, es sei nicht klar, ob ihr der Inhalt des Bescheides überhaupt zur Kenntnis gelangt sei, sei widerlegt. Einerseits sei nicht erwiesen, dass die Zustellung überhaupt mangelhaft vorgenommen worden sei. Andererseits sehe § 7 ZustG eine Heilung von bei der Zustellung unterlaufenen Mängeln vor. So gelte sie in dem Zeitpunkt als bewirkt, zu dem das Schriftstück dem von der Behörde angegebenen Empfänger tatsächlich zugekommen sei. Die Heilung sei bei einem von einer österreichischen Behörde verfügten Zustellvorgang zwar ausschließlich nach österreichischen Recht zu beurteilen, könne jedoch auch dann eintreten, wenn das zuzustellende Schriftstück dem Empfänger im Ausland tatsächlich zukomme. Eine allfälliger Mangel einer fehlenden Übersetzung werde insbesondere dann geheilt, wenn der Empfänger den Inhalt eines in fremder Sprache abgefassten Schriftstücks tatsächlich verstanden habe oder er etwa der Landessprache mächtig sein müsse. Im Fall der Klägerin ergebe sich schon aus dem Inhalt ihres Schreibens vom 14. 2. 2001 zweifelsfrei, dass sie den Inhalt des Bescheides verstanden habe. Damit sei nicht nur die Bescheidzustellung an die Klägerin bewirkt, sondern auch eine allfällige Heilung eines Zustellmangels eingetreten, weil die Klägerin eine Verfügung über das Schriftstück, nämlich ein Überweisungsersuchen hinsichtlich der gewährten Abfindung gestellt habe. Dass die Klägerin die Klage und vermutlich auch das Schreiben vom 14. 2. 2001 allenfalls nicht selbst verfasst habe, könne zu keinem anderen Ergebnis führen, weil sie sich den Inhalt ihrer - im Übrigen eigenhändig unterfertigten - Eingaben zurechnen lassen müsse. Weiters lasse die Klägerin außer Betracht, dass die beklagte Partei bereits mit Bescheid vom 10. 2. 2000 den Antrag der Klägerin auf Zuerkennung einer Witwenpension mangels Erfüllung der Wartezeit abgewiesen habe; gegen die Rechtskraft dieses Bescheides werde nichts ins Treffen geführt. Demgemäß könne sich die nunmehrige Klage nur mehr gegen die Höhe der zuerkannten Abfindung richtet, was sie jedoch - ungeachtet der Verspätung - nicht tue.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revisionsrekurs der Klägerin mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass dem Gericht erster oder zweiter Instanz die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt. Die beklagte Partei hat sich am Revisionsrekursverfahren nicht beteiligt.
Der Revisionsrekurs ist im Ergebnis nicht berechtigt. Vorweg ist festzuhalten, dass die Bezeichnung der beklagten Partei amtswegig von "Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter" auf "Pensionsversicherungsanstalt" zu berichtigen war, weil mit 1. 1. 2003 alle Rechte und Verbindlichkeiten der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter auf die neu errichtete Pensionsversicherungsanstalt als Gesamtrechtsnachfolger übergingen (§ 538a ASVG idF der 59. ASVGNov BGBl I 2002/1).
Rechtliche Beurteilung
In ihrem Revisionsrekurs führt die Klägerin erneut aus, dass die Frage der Zustellung (des Bescheides vom 29. 1. 2001) gänzlich ungeklärt sei. Es sei sowohl unklar, auf welche Weise der Bescheid der klagenden Partei zugestellt worden sei, als auch, ob der Bescheid der Klägerin überhaupt zugekommen sei. Die bloße Kenntnisnahme eines Schriftstücks könne nicht ohne weiteres die Zustellung ersetzen. Im Übrigen lasse sich dem Akt eindeutig entnehmen, dass die Klägerin der deutschen Sprache nicht mächtig sei, sodass dem Bescheid eine Übersetzung beizulegen gewesen wäre; dafür gebe es aber keine Hinweise, sodass allein aus der Tatsache des Schreibens vom 14. 2. 2001 nicht ohne Weiteres darauf geschlossen werden könne, dass die Klägerin den gesamten Bescheid verstanden habe. Aufgrund der genannten Umstände hätte im Übrigen auch eine besondere Manduktionspflicht gegenüber der Klägerin bestanden. Die Frage der Wirksamkeit der Zustellung des Bescheides vom 29. 1. 2001 an die Klägerin kann im vorliegenden Fall aus folgenden Erwägungen dahingestellt bleiben:
Die beklagte Partei hat bereits mit Bescheid vom 10. 2. 2000 - nach Durchführung umfangreicher Erhebungen über die Versicherungszeiten des Verstorbenen in Bosnien und Herzegowina - den Antrag der Klägerin auf Zuerkennung einer Witwenpension mangels Erfüllung der Wartezeit abgewiesen. Nun ist zwar mit 1. 10. 2001 - also bereits vor dem Datum des Schlusses der Verhandlung erster Instanz (16. 10. 2001) - das Abkommen zwischen der Republik Österreich und Bosnien und Herzegowina über soziale Sicherheit (BGBl III 2001/229) in Kraft getreten, das gemäß seinem Art 37 Abs 3 ab dem 1. 10. 1996 auf Personen anzuwenden ist, auf die das zwischen den beiden Vertragsstaaten bis zum 30. 9. 1996 in Geltung gestandene Abkommen über soziale Sicherheit anzuwenden war, sodass eine Berücksichtigung von in Bosnien und Herzegowina zurückgelegten Versicherungszeiten bei der Beurteilung der Wartezeit auch im vorliegenden Fall möglich ist. Allerdings hat die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter bereits in der Klagebeantwortung dargelegt, dass sie am 10. 2. 2000 einen Bescheid an die Klägerin expediert hat, der von dieser nicht angefochten wurde. Aufgrund der Aktenlage wäre es in dieser Konstellation an der Klägerin gelegen, im nunmehrigen Gerichtsverfahren Umstände darzutun, aufgrund derer sich zumindest ein Anlass zur Überprüfung ergeben hätte, ob der Bescheid vom 10. 2. 2000 - entgegen der Ansicht der beklagten Partei - tatsächlich in Rechtskraft erwachsen ist. Da solche (gegen die Rechtskraft sprechenden) Hinweise im Verfahren nicht hervorgekommen sind, ist von der Rechtskraft des Bescheides vom 10. 2. 2000 auszugehen, die auch nicht durch das Inkrafttreten des genannten Abkommens über soziale Sicherheit beseitigt wurde.
Der nunmehr von der Klägerin angefochtene Bescheid (vom 29. 1. 2002), mit dem eine Abfindung zugesprochen wurde, ist auf der Grundlage des § 269 Abs 1 Z 1 ASVG ergangen. Danach haben im Fall des Todes des Versicherten die Witwe und zu gleichen Teilen die Kinder (§ 252 ASVG) Anspruch auf Abfindung, sofern eine Hinterbliebenenpension nur mangels Erfüllung der Wartezeit nicht gebührt, jedoch mindestens ein Beitragsmonat vorliegt. Voraussetzung für einen Anspruch auf Abfindung ist daher nach dieser Gesetzesstelle das Nichtgebühren einer Hinterbliebenenpension. Gerade dieser Umstand wurde - entgegen dem ursprünglichen Leistungsantrag der Klägerin - schon mit Bescheid vom 10. 2. 2000 festgestellt. Die Präklusionswirkung der Rechtskraft dieses Bescheides vom 10. 2. 2000 schließt eine neuerliche Entscheidung über das Bestehen eines Anspruchs auf Witwenpension aufgrund der unveränderten Sachlage aus.
Für die Geltendmachung des Anspruchs auf Witwenpension im Wege der Klage gegen den Bescheid vom 29. 1. 2002 ist somit der Rechtsweg unzulässig, sodass es keines Eingehens auf die Frage bedarf, ob der Rechtsweg aus einem anderen Grund, nämlich im Hinblick auf die verspätete Einbringung der Leistungsklage unzulässig ist, wie offenbar die Vorinstanzen iSd § 73 ZPO angenommen haben. Dem Revisionsrekurs ist daher im Ergebnis ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.