Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schneider als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel, Dr. Griehsler, Dr. Schubert und Dr. Gamerith als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*, Landwirt in *, vertreten durch Dr. Michael Datzik, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei G* AG, *, vertreten durch Dr. Hannes Stampfer, Rechtsanwalt in Graz, wegen Zahlung einer Entschädigung (Streitwert S 2.724.760,-- samt Anhang), infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgerichtes vom 4. Oktober 1978, GZ 3 R 118/78 9, womit der Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 20. Juni 1978, GZ 6 Cg 62/78 6, abgeändert wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Begründung:
Der Kläger begehrt als Entschädigung für das von der Beklagten seinen Grundstücken *, *, *, * sowie * je der Katastralgemeinde * entnommene Grundwasser ab 30. 10. 1975 eine jährliche Entschädigung in der Höhe des Verkaufspreises von einem halben Sekundenliter Wasser je Sekunde und je Hektar und zwar die bis zur Rechtskraft fälligen Beträge binnen 14 Tagen, die in Hinkunft fällig werdenden jeweils im Nachhinein bis längstens 31. 12. eines jeden Jahres. Er führte zur Begründung seines Begehrens aus, es sei ihm mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung, Rechtsabteilung *, GZ * vom 31. 10. 1975, jede Düngung und Viehhaltung, alle Grabungen, jede Verletzung des natürlichen Bodenbewuchses, die Lagerung von Stoffen jeder Art sowie jede Verunreinigung seiner Grundstücke verboten worden. Damit werde die Bewirtschaftung dieser Grundstücke unmöglich gemacht. Die Beklagte habe als Abfertigung für diese Nutzungsbeschränkung bzw das Nutzungsverbot einen Entschädigungsbetrag von S 41.559,79 für die Grundstücke *, *, * und * und einen Entschädigungsbetrag von S 32.949,58 für das Grundstück Nr * angeboten. Damit sei der Kläger jedoch nicht einverstanden. Die Beklagte entziehe nämlich seinen und anderen Grundstücken das Grundwasser in einer Größenordnung von 350 Sekundenliter. Da ihm zufolge des Eigentums an den vorgenannten Grundstücken auch das darin auftretende Grundwasser zustehe, begehre er für die Entnahme des Grundwassers einen Wasserzins in der aus dem Klage begehren ersichtlichen Höhe; die dergestalt errechnete Jahresentschädigung würde S 350.000,-- betragen. Die Beklagte habe ihm lediglich einen Betrag von S 74.509,37, ab 1977 den Betrag von S 77.524,-- angeboten und beim öffentlichen Notar Dr. H* mit der Auflage hinterlegt, daß ihm die Beträge ausgefolgt werden, sobald er einen Vertrag unterfertige und damit sein Einverständnis mit der Höhe der angebotenen Entschädigung erkläre.
Die Beklagte wendete Unzulässigkeit des Rechtsweges ein. Die in der Klage angeführten Zwangsrechte seien gemäß § 60 WRG 1959 eingeräumt worden; über die hiefür gebührende Entschädigung habe gemäß § 117 WRG 1959 die Wasserrechtsbehörde unter Ausschluß des Rechtsweges zu entscheiden. Im übrigen entnehme die Beklagte der Liegenschaft des Klägers kein Grundwasser. Der Wasserentzug erfolge aus eigenen Grundstücken. Dem Kläger sei daher nur der Nutzungsentgang der Grundstücke zu ersetzen. Der vom Sachverständigen ermittelte Betrag von S 77.524,-- sei ihm zur Verfügung gestellt worden.
Der Erstrichter erklärte das bisherige Verfahren für nichtig und wies die Klage zurück. Gehe man, so führte der Erstrichter aus, von der Richtigkeit der Klagsbehauptungen aus, so wäre die Wasserrechtsbehörde verpflichtet, ein Zwangsrecht durch Enteignung des Grundwassers des Klägers zu begründen. Diese Enteignung habe gemäß § 60 Abs 2 WRG 1959 gegen angemessene Entschädigung zu erfolgen, deren Höhe gemäß § 117 WRG 1959 von der Wasserrechtsbehörde festzusetzen sei. Demzufolge gehöre das Begehren des Klägers jedoch nicht auf den Rechtsweg.
Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Klägers Folge und wies die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges zurück. Bei der Prüfung der Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges sei von den Klagsbehauptungen auszugehen. Im konkreten Fall werde vom Kläger nicht behauptet, daß ein Zwangsrecht im Sinne des § 60 Abs 1 WRG 1959 begründet worden sei, in welchem Fall freilich nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes über die zuzuerkennende angemessene Entschädigung die Wasserrechtsbehörde zu entscheiden habe. Der Erstrichter gehe selbst nicht von einer solchen Annahme aus, sondern vertrete lediglich die Auffassung, daß mangels eines Übereinkommens zwischen den Parteien ein Zwangsrecht begründet werden müsse. Dabei werde jedoch nicht bedacht, daß die Festsetzung einer Entschädigung für vermögensrechtliche Nachteile, die durch die Errichtung einer Wasserbenutzungsanlage entstehen, grundsätzlich bereits im Bewilligungsverfahren zu erfolgen habe, das aber nach den Angaben des Klägers bereits beendet worden sei. Außerhalb des Falles einer bescheidmäßigen Begründung von Zwangsrechten sei die Wasserrechtsbehörde jedoch nicht berechtigt, unter Berufung auf § 117 WRG 1959 über Entschädigungleistungen für die Verletzung (Beschränkung) bestehender Wasserbenutzungsrechte abzusprechen. Im Hinblick auf die Bestimmung des § 26 WRG 1959 sei demnach der Rechtsweg für den geltend gemachten Anspruch zulässig.
Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs der Beklagten, dem jedoch Berechtigung nicht zu kommt,
Wie das Rekursgericht zutreffend erkannte, ist bei Beurteilung der Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes von den Klagsbehauptungen auszugehen; maßgebend ist die Natur des erhobenen Anspruchs, wofür wieder der geltend gemachte Rechtsgrund von ausschlaggebender Bedeutung ist (SZ 47/108; 48/3; JBl 1977, 100; 1 Ob 2/77; 1 Ob 3/77 ua). Ohne Einfluß ist es für die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges hingegen, was der Beklagte einwendet und ob der erhobene Anspruch begründet ist. Es kommt nur darauf an, ob nach dem Inhalt der Klage ein privatrechtlicher Anspruch erhoben wird, über den die ordentlichen Gerichte zu entscheiden haben (EvBl 1972/204; SZ 45/117, 139; SZ 46/82; 47/135; EvBl 1976/80). Nach den Klagsbehauptungen entziehe die Beklagte durch die von ihr errichtete Wasserbenutzungsanlage dem Grundstück des Klägers Grundwasser. Eine Entschädigung wurde dem Kläger nach seinen Behauptungen von der Wasserrechtsbehörde nur für die bescheidmäßig verfügte Beschränkung in der Nutzung seiner Grundstücke zuerkannt, nicht aber für die behauptete Entnahme des Grundwassers. Gemäß § 3 Abs 1 lit a WRG 1959 ist jedoch das in einem Grundstück enthaltene unterirdische Wasser, das sogenannte Grundwasser, ein Privatgewässer, das nach ausdrücklicher Anordnung des Gesetzes dem Grundeigentümer gehört, wenn nicht von anderen erworbene Rechte vorliegen. Die Benützung des Grundwassers durch den Eigentümer unterliegt freilich gesetzlichen Beschränkungen (vgl § 10 WRG 1959). Bei Erteilung von Wasserbenutzungsbewilligung an einen anderen als den Grundeigentümer ist im Sinne des § 12 Abs 2 WRG 1959 auf dessen Befugnis, das Grundwasser zu nutzen, Rücksicht zu nehmen. In solchen Fällen erscheint die privatrechtliche Zustimmung des Grundeigentümers oder aber dessen Enteignung erforderlich ( Grabmayr-Rossmann , Das österreichische Wasserrecht 2 65 Anm 5). Die Enteignung (vgl §§ 60 Abs 1 lit c, 64 Abs 1 lit a WRG 1959) hat gemäß § 60 Abs 2 WRG 1959 gegen angemessene Entschädigung zu erfolgen, sofern nicht eine gütliche Übereinkunft zwischen den Beteiligten erfolgt. Über die angemessene Entschädigung entscheidet dann gemäß § 117 WRG 1959 die Wasserrechtsbehörde. Außerhalb des Falles der Begründung von Zwangsrechten sind die Wasserrechtsbehörden jedoch nicht berechtigt, unter Berufung auf § 117 WRG 1959 über Entschädigungsleistungen für die Verletzung von Wasserbenutzungsrechten abzusprechen oder auch nur einen solchen Anspruch in einem Nachtragsbescheid vorzubehalten (VwGH Slg NF 4663; vgl auch Grabmayr-Rossmann aaO 559 aE). Nach den Behauptungen des Antragstellers hat eine Enteignung im angeführten Sinne nicht stattgefunden, die Wasserrechtsbehörde hat demnach auch hiefür keine Entschädigung zuerkannt; dies entspricht im übrigen dem Standpunkt der Beklagten, wonach durch die bewilligte Wasserbenutzungsanlage Grundwasser des Klägers überhaupt nicht in Anspruch genommen wird. Nach den Klagsbehauptungen wird demnach aber durch den rechtmäßigen Bestand der Wasserbenutzungsanlage der Beklagten in die Nutzung des Grundwassers des Klägers, somit in ein Wasserbenutzungsrecht der im § 12 Abs 2 WRG 1959 bezeichneten Art eingegriffen, wobei die Wasserrechtsbehörde bei Erteilung der Bewilligung mit dieser nachteiligen Wirkung nicht gerechnet hat, weil sie andernfalls ja zur Enteignung hätte schreiten müssen. Damit sind aber die Voraussetzungen für die gerichtliche Zuständigkeit zur Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch gemäß § 26 Abs 2 WRG 1959 gegeben, so daß der Rechtsweg zu Recht als zulässig erkannt wurde.
Auf die Frage, ob das Klagebegehren, das offensichtlich als Leistungsbegehren konzipiert ist, den Bestimmtheitsvoraussetzungen des § 7 Abs 1 ЕО nicht entspricht, ist bei Prüfung der Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges nicht einzugehen.
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