Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurzinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedl, Dr. Resch, Dr. Kuderna und Dr. Gamerith als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei „H*“ Hoteltextilienversand *, vertreten durch Dr. Hans Eisenschimmel, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) prot. Firma D*, *, Textilwarengroßhandel und Versand, *, 2.) G*, Handelsvertreterin, *, beide vertreten durch Dr. Raimund Mittag, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 7. September 1978, GZ 2 R 113/78-73, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 29. Juni 1977, GZ 38 Cg 417/78-62, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung
1. beschlossen:
Die Revision wird, soweit sie sich gegen den Ausspruch über die Prozeßkosten wendet, zurückgewiesen.
2. zu Recht erkannt:
Im übrigen wird der Revision nicht Folge gegeben. Der Kläger hat dem Erstbeklagten die mit S 3.120,72 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (hievon S 186,72 Umsatzsteuer und S 600,-- Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin und der Erstbeklagte vertreiben an Gastgewerbe-und Hotelbetriebe Textilien und stehen damit im Wettbewerbsverhältnis. Die Zweitbeklagte, die seit 27. Juli 1973 Gebietsvertreterin des Erstbeklagten für die Steiermark war, ist am Verfahren nicht mehr beteiligt, weil die Klage hinsichtlich ihrer Person in Bestätigung der Entscheidung des Berufungsgerichtes im ersten Rechtsgang mit Teilurteil des Obersten Gerichtshofes vom 4. April 1978, 4 Ob 321/78, wegen Verjährung der ihr vorgeworfenen wettbewerbswidrigen Handlungen abgewiesen wurde. Hinsichtlich des Erstbeklagten wurde das Urteil aufgehoben und dem Berufungsgericht die neuerliche Entscheidung über die Berufung auf getragen. Auf diese Vorentscheidung wird hinsichtlich des bisherigen Verfahrensganges verwiesen und dieser im folgenden nur insoweit dargestellt, als es für die Entscheidung in Ansehung des Erstbeklagten noch von Bedeutung ist.
Der Klägerin behauptete, die Beklagten hätten im geschäftlichen Verkehr die unwahre Behauptung auf gestellt, daß ihr Geschäftsführer F* bereits in Pension sei und daher die von den Kunden benötigten Waren nicht mehr liefern könne, wodurch letzten Endes die Identität der Klägerin mit dem Erstbeklagten von Kunden angenommen werden könne.
Die Klägerin stellte zuletzt (ONr 44) folgendes Unterlassungsbegehren:
„Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, im geschäftlichen Verkehr die Behauptungen über das Unternehmen der klagenden Partei bzw deren geschäftsführenden Gesellschafter F* dahingehend, daß dieser in Pension gegangen sei und die klagende Partei daher die Kunden der klagenden Partei mit den benötigten Waren zu beliefern nicht mehr in der Lage ist, weswegen dies nunmehr durch die Firma D* Textilwarengroßhandel und Versand Dr. H* geschieht, zu unterlassen oder aber zu unterlassen, sich den Anschein zu geben, daß eine Identität zwischen der klagenden Partei und der erstbeklagten Partei gegeben sei.“
Außerdem beantragte die Klägerin, sie zu ermächtigen, den Spruch dieses Urteils binnen drei Monate ab Rechtskraft in der österreichischen Gastgewerbe- und Hotelzeitung auf Kosten der Beklagten zu veröffentlichen.
Die Beklagten bestritten die behaupteten Wettbewerbsverstöße.
Das Erstgericht erkannte die Beklagten unter Punkt 1.) seines Urteils zur ungeteilten Hand schuldig, im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, Behauptungen über den geschäftsführenden Gesellschafter der klagenden Partei F*, dahingehend, daß dieser in Pension gegangen sei, aufzustellen oder sich den Anschein zu geben, daß eine Identität zwischen der Klägerin und dem Erstbeklagten gegeben sei. Unter Punkt 2.) seines Urteiles wies es das Mehrbegehren, die Beklagten seien zur ungeteilten Hand schuldig, im geschäftlichen Verkehr weiteres zu unterlassen, Behauptungen über das Unternehmen der Klägerin bzw ihrem geschäftsführenden Gesellschafter F* dahingehend aufzustellen, daß die Klägerin daher, weil F* in Pension gegangen sei, die Kunden der Klägerin mit den benötigten Waren zu beliefern nicht mehr in der Lage sei, ab. Weiters gab das Erstgericht dem Veröffentlichungsbegehren statt.
Das Erstgericht stellt fest:
F*, der geschäftsführende Gesellschaft der Klägerin, bereist seit dem Jahre 1957 fast alle österreichischen Bundesländer; er ist der einzige, der solche Kundenbesuche auf Seiten der Klägerin tätigt. Die Zweitbeklagte erhielt anläßlich ihrer Einschulung die strikte Anweisung, sich den Kunden gegenüber als Vertreterin des Erstbeklagten zu deklarieren. Die Zweitbeklagte hatte auch immer ein Auftragsbuch mit den Auftragsformularen bei sich; diese trugen, – ebenso wie die Fakturen – deutlich die Firmenbezeichnung des Erstbeklagten.
Am 15. Mai 1974 besuchte die Zweitbeklagte erstmalig den Gasthof P* in *. Sie stellte sich als Vertreterin der Firma D* vor und bot der anwesenden M* Handtücher zum Kauf an. Als die Wirtin meinte, es komme ohnedies immer ein Herr, von dem sie die Ware beziehe, erklärte die Zweitbeklagte, daß sie anstatt dieses Herren komme und begründete dies damit, daß dieser Herr in Pension gegangen sei. M* meinte, mit diesem Herrn Fr*, ohne daß dessen Name oder das Wort „H*“ gefallen wäre. Nur auf Grund dieser Äußerung erteilte M* der Zweitbeklagten einen Auftrag in der Annahme, es handle sich um die Klägerin. Ihr Irrtum wurde erst aufgeklärt, als F* kurz danach im Zuge seien Kundentour erschien.
Als die Zweitbeklagte A* in * besuchte und ihre Waren anbot, fragte dieser, ob der Herr, der vorher immer gekommen sei, – gemeint war wieder F* ohne Nennung seines Namens oder von „H*“ – nun nicht mehr komme, worauf die Zweitbeklagte entgegnete, daß dieser Herr in Pension gegangen sei. In der Meinung, bei der Klägerin zu bestellen, unterschrieb F* mit dem Namen ihres Mannes einen Auftragschein des Erstbeklagten, ohne ihn durchgelesen zu haben. Als einige Tage später F* in das Lokal kam, war das Ehepaar S* überrascht. Sie widerriefen mit Schreiben vom 17. Juni 1974 den erteilten Auftrag an den Erstbeklagten, womit sich dieser einverstanden erklärte.
Als die Zweitbeklagte am 7. Juni 1974 im Gasthaus S* in * eine Bestellung erlangen konnte, war dies der erste Auftrag an den Erstbeklagten. Auch in diesem Fall waren A* und ihr Sohn J* der Ansicht, die Bestellung bei der Klägerin vorzunehmen, bis sie kurze Zeit später von F* über den wahren Sachverhalt in Kenntnis gesetzt wurden. Hier erklärte nämlich die Zweitbeklagte auf die Frage, warum der Herr, der sonst komme, – auch hier bezog sich die Frage auf F* ohne daß er oder die Firma ’’H*“ namentlich erwähnt wurden – nicht mehr komme, daß sich dieser Herr selbständig gemacht habe und sie an seiner Stelle komme.
Ebenfalls im Frühjahr 1974 sprach die Zweitbeklagte bei L*, der ein Hotel in * führt, vor und gab sich als Vertreterin einer Vorarlberger Textilfirma aus. L* erklärte daraufhin fragend: „Firma H*?“, worauf sie antwortete; „Nein, der Herr ist schon in Pension und Kommt nicht mehr.“ L* glaubte deshalb, daß die Zweitbeklagte in Vertretung des F*, dessen Name aber nicht genannt wurde, unterwegs sei. Er schickte jedoch die Zweitbeklagte wieder weg.
Rechtlich ging das Erstgericht davon aus, daß die Zweitbeklagte durch ihre Äußerungen bei den angesprochenen Personen den objektiv unrichtigen Eindruck erweckt habe, F* sei schon in Pension und daß auch sie Waren der Klägerin anbiete. Die Zweitbeklagte habe die unrichtige Annahme einer Identität zwischen der klagenden und der erstbeklagten Partei herbeigeführt und damit gegen § 1 UWG verstoßen. Der Erstbeklagte habe gemäß § 18 UWG für ihr wettbewerbswidriges Verhalten einzustehen. Das Klagsvorbringen sei allerdings insofern widerspruchsvoll, als die Herbeiführung der Annahme einer Identität des Unternehmens der klagenden Partei mit jenem der erstbeklagten Partei mit der angeblichen Behauptung, die klagende Partei könne nicht mehr liefern und es liefere nur mehr die erstbeklagte Partei die benötigten Waren, begrifflich unvereinbar sei. Die Zweitbeklagte habe entweder einen Vergleich hinsichtlich der Liefermöglichkeiten der beiden Unternehmer gezogen – wofür kein Beweis erbracht sei – oder den Anschein einer Identität der beiden Unternehmen erweckt. Das Klagebegehren sei daher hinsichtlich der Unterlassung der Behauptung, die klagende Partei könne nicht mehr liefern, weswegen die Lieferungen durch die erstbeklagte Partei erfolgten, abzuweisen gewesen.
Das Berufungsgericht, das im ersten Rechtsgang zu der angefochtenen Beweiswürdigung nicht Stellung genommen hatte, weil es der Ansicht war, daß die Wettbewerbsverstöße hinsichtlich beider Beklagten verjährt seien, übernahm in zweiten Rechtsgang die Feststellungen des Erstgerichtes mit Ausnahme jener, daß sich F*seinen Kunden gegenüber immer als Verkäufer der Firma „H*“ vorgestellt und nie erklärt habe, daß er eine Vorarlberger Firma repräsentiere. Es gab der Berufung der Klägerin nicht, wohl aber der Berufung des Erstbeklagten teilweise Folge und änderte das erstgerichtliche Urteil dahingehend ab, daß es den Erstbeklagten schuldig erkannte, im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, Behauptungen über den geschäftsführenden. Gesellschafter der klagenden Partei F* dahingehend daß dieser in Pension gegangen sei, aufzustellen (Punkt 1.) und das Mehrbegehren, daß der Erstbeklagte weiters schuldig sei, im geschäftlichen Verkehr die Behauptungen über das Unternehmen der klagenden Partei bzw deren geschäftsführenden F* dahingehend, daß die klagende Partei daher, weil F* in Pension gegangen sei, die Kunden der klagenden Partei mit den benötigten Waren zu beliefern nicht mehr in der Lage sei, weswegen dies nunmehr durch die Firma Dornbirn Textilwaren Großhandlung und Versand Dr. H* geschehe, zu unterlassen, oder aber zu unterlassen, sich den Anschein zu geben, daß eine Identität zwischen der klagenden Partei und der erstbeklagten Partei gegeben sei, sowie das Veröffentlichungsbegehren (Punkt 2.) abwies.
Rechtlich beurteilte das Berufungsgericht den festgestellten Sachverhalt dahingehend, daß behauptete wettbewerbswidrige Äußerung, die Klägerin könne ihre Kunden infolge Pensionierung des F* nicht mehr beliefern, nicht erwiesen sei. Da sich das Unterlassungsgebot stets an der wettbewerbswidrigen Handlung zu orientieren habe, sei dieser Teil des Klagebegehrens jedenfalls abzuweisen gewesen. Die Behauptung der Zweitbeklagten, der Vertreter einer Konkurrenzfirma sei in Pension gegangen, könne zwar nicht unter § 7 UWG subsummiert werden, weil sie keine „Herabsetzung des Unternehmens“ enthalte und an sich auch nicht geeignet erscheint den Betrieb des Unternehmens des Geschäftsherrn zu schädigen, solange nicht etwa die Behauptung hinzutrete, dieser habe die Betreuung der Kunden überhaupt eingestellt.
Die Behauptung sei jedoch wettbewerbswidrig, weil sie geeignet sei, die Kunden in ihrem Kaufentschluß zu Gunsten des Erstbeklagten zu beeinflussen. Die unwahre oder doch jedenfalls aus der Luft gegriffene Behauptung sei daher ein unlauteres Mittel zur Erschleichung eines Lieferauftrages und damit im Sinne des § 1 UWG sittenwidrig.
Berechtigung komme jedoch der Berufung des Erstbeklagten insoweit zu, als sie sich gegen die zweite Alternative in Punkt 1.) des erstgerichtlichen Urteilsspruches („… oder sich den Anschein zu geben, daß eine Identität zwischen der klagenden Partei und der erstbeklagten Partei gegeben sei“) richte. Dieser Teil des Unterlassungsbegehens sei als unbestimmt anzusehen, weil er in einem generellen Verbot bestehe, das nicht erkennen lasse, welche konkrete Handlung, die zur Erweckung eines solchen Anscheins geeignet wäre, dem Erstbeklagten verboten werden solle. Ein Leistungsbefehl, der lediglich eine generelle Verpflichtung oder ein generelles Verbot enthalte, sei jedoch kein zur Bewilligung der Exekution ausreichender Titel.
Es sei auch nicht möglich, diesem Mangel dadurch abzuhelfen, daß dem Begehren eine klarere deutlichere Fassung gegeben werde, weil hiebei nicht über das aus den vorgebrachten Tatsachen abzuleitende Klagebegehren hinausgegangen werden dürfe. Der Kläger erblicke das wettbewerbswidrige Verhalten der Zweitbeklagten in der Behauptung, daß F* in Pension gegangen sei, die Klägerin die Kunden mit den benötigten Waren nicht mehr beliefern könne und daher nur mehr die Erstbeklagte auszuliefern in der Lage sei, wodurch letzten Endes eine Identität der Klägerin mit dem Erstbeklagten von den Kunden angenommen werden mußte. Die behauptete Äußerung über die fehlende Lieferfähigkeit des Klägers sei jedoch nicht erweisbar gewesen. Eine Einschränkung des zu unbestimmt gefaßten Klagebegehrens dahingehend, daß sich die Vorspiegelung einer Identität zwischen dem Kläger und dem Erstbeklagten aus diesemUmstand ergebe, habe daher nicht erfolgen können. Die festgestellte Äußerung der Zweitbeklagten sie komme anstatt jenes Herren, der sonst immer gekommen sei, sei wiederum vom Klagsvorbringen und daher vom Klagebegehren nicht umfaßt. Eine Konkretisierung des unbestimmten Unterlassungsbegehrens, sich den Anschein einer Identität zwischen der Klägerin und dem Erstbeklagten zu geben, sei durch diese Äußerung der Zweitbeklagten nicht möglich, weil dies einen Verstoß gegen § 405 ZPO bedeuten würde.
Schließlich sei auch das Veröffentlichungsbegehren 'abzuweisen gewesen, da es an einem berücksichtigungswürdigen Interesse der siegreichen Partei, das eine solche Maßnahme rechtfertigen würde, fehle und die Bekanntmachung des Urteils, zur Aufklärung des Publikums nicht erforderlich sei. Es seien lediglich vier Fälle festgestellt worden, in denen sich die Zweitbeklagte wettbewerbswidrig verhalten habe. Daß die Kenntnis über diesen Kreis hinausgedrungen sei, sei nicht behauptet worden, sodaß nicht gesagt werden könne, daß in einem größeren Kreis eine für die Klägerin nachteilige, für den Erstbeklagten jedoch vorteilhafte berichtigungsbedürftige Meinung vorherrsche. Schließlich müsse auch berücksichtigt werden, daß die Vorfälle zur Zeit des Schlusses der mündliche Verhandlung erster Instanz bereits mehr als drei Jahre zurücklagen, daher in Vergessenheit geraten seien und kein konkreter Anhaltspunkt dafür bestehe, daß der Wettbewerbsverstoß auch noch künftig den Erstbeklagten nützen oder der Klägerin schaden könnte. Ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin, das Verhalten der Zweitbeklagten in der Gastgewerbebranche bekannt zu machen, sei daher nicht gegeben.
Gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes wendet sich die Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und unrichtiger Kostenentscheidung mit dem – sinngemäßen – Antrag, es dahingehend abzuändern, daß dem gesamten Unterlassungsbegehren – die die fehlende Liefermöglichkeit betreffenden Äußerungen ausgenommen – und dem Veröffentlichungsbegehren stattgegeben und der Erstbeklagte den Ersatz der Verfahrenskosten aller drei Instanzen verurteilt werden.
Der Erstbeklagte beantragt, der Revision der Klägerin nicht Folge zu geben.
Die Revision der Klägerin ist zwar – von den Ausführungen über den Kostenpunkt abgesehen – zulässig, aber nicht berechtigt.
Die Ausführungen beider Parteien zur Frage der Zulässigkeit der Revision übersehen, daß Art XI Z 8 der Wertgrenznovelle BGBl 1976/91, womit in § 500 Abs 2 ZPO der Betrag von „S 1.000,--“ durch den Betrag von „S 2.000,--“ ersetzt wurde, gemäß Art XXXV Z 5 des Gesetzes nicht gilt, wenn die Klage im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes (1. April 1976) bei Gericht bereits angebracht ist. Die Bewertung durch das Berufungsgericht entspricht der im gegenständlichen Fall anzuwendenden Fassung des § 500 Z 2 ZPO, wie die Klage am 13. September 1974 angebracht wurde.
Der Revisionswerber ist der Ansicht, daß der abgewiesene Teil des Unterlassungsbegehrens „... sich den Anschein zu geben, daß eine Identität zwischen der klagenden und der erstbeklagten Partei gegeben sei....“ sowohl durch die Ergebnisse des Beweisverfahrens gedeckt als auch hinreichend bestimmt sei. Zur Erweckung des verpönten Anscheins bedürfe es im Einzelfall konkreter Handlungen, die im Vorhinein nicht schreibbar seien. Im Fall der Abweisung des Begehrens wäre der Kläger außerstande, bei Wiederholung der festgestellten Wettbewerbsverstöße durch Exekution gerichtliche Hilfe zu erlangen. Diese Ausführungen sind nicht berechtigt.
Es ist zwar richtig, daß der Begriff der Bestimmtheit eines Unterlassungsbegehrens nicht allzu eng ausgelegt werden darf, da es praktisch unmöglich ist, alle nur denkbaren Eingriffshandlungen zu beschreiben (SZ 43/199 ua; vgl auch EvBl 1975/94); die Rechtsprechung gestattet daher bei Unterlassungsansprüchen eine gewisse allgemeine Fassung des Begehrens in Verbindung mit Einzelverboten, um nicht die Umgehung des auszusprechenden Verbotes allzu leicht zu machen (JBl 1964, 609, EvBl 1970/6 ua).
Im gegenständlichen Fall ist jedoch dem Berufungsgericht zuzustimmen, daß das Unterlassungsbegehren, „sich den Anschein einer Identität zu geben“, jedenfalls zu wenig konkretisiert ist und die Unterlassungspflicht nicht so deutlich kennzeichnet, daß ihre Verletzung durch eine Exekution nach § 355 EO getroffen werden kann (ÖBl 1972, 152 ua).
Auch die Möglichkeit, diesem Teil des Begehrens eine einschränkende, das Unterlassungsgebot konkretisierende Fassung zu geben, versagt, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, wenn die hiefür geltenden Grenzen, die durch das Klagsvorbringen gezogen werden, beachtet werden.
Die Klägerin stützte ihre Unterlassungsbegehren auf das Vorbringen, die Zweitbeklagte habe wahrheitswidrig behauptet, daß (a) der Geschäftsführer der Klägerin in Pension gegangen sei, daß (b) sie daher den Kunden die benötigten Waren nicht liefern könne, wodurch (c) von Kunden letzten Endes die Identität der Klägerin mit dem Erstbeklagten angenommen werden könne. Nun hat aber die Klägerin die Behauptung (a) ohnehin zum Gegenstand eines besonderen Unterlassungsbegehrens gemacht, sodaß sie zur Konkretisierung des Begehrens (с) nicht neuerlich herangezogen werden kann. Die Behauptung (b) könnt die Klägerin nicht beweisen. Die nicht durch eine Behauptung gedeckte Feststellung, die Zweitbeklagte habe einmal auch erklärt, sie komme anstatt des Geschäftsführers der Klägerin, darf aber zur Konkretisierung der Fassung des Klagebegehrens (c) nicht herangezogen werden, weil damit die von den Parteien umschriebenen Grenzen des Streitgegenstandes überschritten würde (SZ 27/12, 28/228, ÖBl 1975, 33 ua).
Der Abweisung des Veröffentlichungsbegehrens tritt der Revisionswerber mit der Begründung entgegen, daß nach wie vor Wiederholungsgefahr bestehe und mit Sicherheit anzunehmen sei, daß die Zweitbeklagte auch bei weiteren Angehörigen der beteiligten Verkehrskreise in gleicher Weise vorgegangen sei. Der Veröffentlichungsanspruch sei begründet, weil die falschen Behauptungen der Zweitbeklagten im Wesentlichen dahin gegangen seien, daß das Unternehmen der Klägerin am Markte nicht mehr präsent sei. Auch die seit der Begehung der Wettbewerbsverstöße verstrichene Zeit stehe der Veröffentlichung nicht nicht entgegen, zumal die Beklagten das Verfahren durch Anträge auf Vernehmung zahlreicher Zeugen beträchtlich verzögert hätten.
Dem kann nicht beigepflichtet werden. Die Regelung der Urteilsveröffentlichung beruht auf dem Gedanken, daß es häufig im Interesse der Allgemeinheit liegt, unlautere Wettbewerbshandlungen in aller Öffentlichkeit aufzudecken und die beteiligten Verkehrskreise über die wahre Sachlage aufzuklären. Die Urteilsveröffentlichung soll vor allem das Publikum auf klären, und einer Weiterverbreitung unrichtiger Ansichten entgegenwirken. (ÖBl 1975, 67; 1976, 25 ua). Die Urteilsveröffentlichung soll den entstandenen Schaden gutmachen und den Verletzten vor größeren Nachteilen bewahren. Die Berechtigung des Begehrens nach Urteilsveröffentlichung hängt somit davon ab, ob ein schutzwürdiges Interesse des Klägers an der Aufklärung des Publikums im begehrten Ausmaß besteht. Das hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu prüfen ( Hohenecher-Friedl , 88, ÖBl 1976, 25, 4 Ob 353/77). Für die Beurteilung, ob die Urteilsveröffentlichung notwendig ist, ist der Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung in erster Instanz maßgebend (SZ 27/318, ÖBl 1968, 90, 4 Ob 367, 368/78). Die Aufklärung des Publikums kann durchaus noch längere Zeit nach dem Wettbewerbsverstoß notwendig sein, wenn zu besorgen ist, daß der Beklagte aus der wettbewerbswidrigen Handlung noch Vorteile bejahten oder erlangen, oder der Kläger auch künftig noch Nachteile haben kann (ÖBl 1971, 47, 4 Ob 367, 368/78 ua). Andererseits ist aber die Urteilsveröffentlichung abzulehnen, wenn die Vorfälle, die Gegenstand des Urteiles sind, soweit zurückliegen, daß sie in der Öffentlichkeit längst in Vergessenheit geraten sind (GR 1964, 119 4 Ob 382/76). Ein Veröffentlichungsbedürfnis besteht in aller Regel nicht, wenn eine wettbewerbswidrige Äußerung nur gegenüber wenigen Personen gefallen und nicht wahrscheinlich ist, daß sie über diesen Kreis hinausgedrungen ist ( Baumbach-Hefermehl 12 1482; ÖBl 1972, 152).
Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin an der Veröffentlichung des Urteils zutreffend verneint. Die Klägerin hat zwar in der Klage ein systematisches Vorgehen der Beklagten bei der Aufstellung der unwahren Äußerungen behauptet, jedoch insgesamt nur vier, im Zeitpunkte des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz weit zurückliegende Fälle aufzuzeigen vermocht, in denen die Zweitbeklagte über ausdrückliche Frage der aufgesuchten Kunden behauptete, F* sei bereits in Pension gegangen. Die Klägerin hat im übrigen nicht behauptet, daß diese Äußerungen über die unmittelbar beteiligten Personen in die breite Öffentlichkeit hinausgedrungen seien (vgl SZ 47/145). Sie hat vielmehr das Veröffentlichungsbegehren ausschließlich damit begründet, „daß der Erstbeklagte schon einmal rechtskräftig wegen eines solchen sittenwidrigen Verhaltens verurteilt wurde“. Selbst wenn man aber von der – unbewiesenen – Annahme ausginge, daß nicht alle Fälle, in denen die Zweitbeklagte derartige wettbewerbswidrige Äußerungen gegenüber Kunden macht hervorgekommen seien, kann mit Rücksicht auf die bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz verstrichene Frist nicht angenommen werden, daß bei einem größeren Personenkreis noch eine für den Kläger nachteilige, für die Erstbeklagte aber vorteilhafte und berichtigungsbedürftige Meinung vorherrsche.
Nach § 528 Abs 1 Z 2 ZPO sind Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz über den Kostenpunkt unzulässig. Diese Bestimmung schließt die selbständige oder die in der Revision enthaltene Anfechtung der Kostenentscheidung grundsätzlich und ausnahmslos aus (Fasching IV, 458; 4 Ob 71-87/76 ua; zuletzt 8 Ob 570-572/78), sodaß die Revision diesbezügliche insoweit zurück zuweisen war. Im übrigen war der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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