Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Lassmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurzinger und Dr. Kuderna, sowie durch die Beisitzer Dr. Martin Mayr und Mag. Karl Dirschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*, Fleischhauermeister, *, vertreten durch Dr. Hans Estermann, Rechtsanwalt in Mattighofen, wider die beklagte Partei H*, Kraftfahrer, *, vertreten durch Dr. Heinz Paradeiser, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 16.867,98 sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Kreisgerichts Ried im Innkreis als Berufungsgerichtes in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten vom 27. April 1978, GZ 4 Cg 4/78-46, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeitsgerichtes Braunau am Inn vom 4. November 1977, GZ Cr 13/76-42, in der Hauptsache abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 2.370,54 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin sind S 480,-- an Barauslagen und S 140,04 an Umsatzsteuer enthalten) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Der Beklagte war Arbeitnehmer der Firma B* GesmbH&Co KG, deren Gesellschafter der Kläger ist. Dieser ist gleichzeitig Alleininhaber der nicht protokollierten Firma E*. Im Rahmen dieser Einzelfirma, deren Gegenstand der Betrieb einer Fleischhauerei und Schlachterei ist, führte der Beklagte wiederholt Fleischlieferungen nach W* durch. Den Transport dieser Lieferungen besorgte die vorgenannte Kommanditgesellschaft mit einem LKW, der vom Beklagten gelenkt wurde. Im Rahmen dieser Lieferfahrten nahm der Beklagte im Auftrage des Klägers für diesen Inkassi vor.
Mit der Behauptung, der Beklagte habe einen auf einer solchen Fahrt am 29. Oktober 1973 bei dem Kunden R* für den Kläger kassierten Betrag von S 16.867,98 an diesen nicht abgeführt, begehrt der Kläger mit der vorliegenden Klage vom Beklagten die Zahlung dieses Betrages. Er brachte dazu vor, der Beklagte habe zunächst das gegenständliche Inkasso bestritten, habe dann aber die Unterlassung der Abführung des empfangenen Betrages zugegeben und Zahlung in monatlichen Raten von S 1.000,-- versprochen.
Der Beklagte beantragte Klagsabweisung. Er bestritt die Abgabe eines Anerkenntnisses und behauptete, immer alle Inkassobeträge, daher auch den gegenständlichen Betrag, abgeführt zu haben.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, wobei es im wesentlichen folgendes feststellte: Der Beklagte kassierte аш 29. Oktober 1973 von der Fleischagentur R* eine a-conto-Zahlung in der Höhe von S 40.000,-- für eine Fleischlieferung vom selben Tag und erhielt hiefür einen entsprechenden Kassabeleg. Außerdem kassierte er an diesem Tag von der genannten Agentur einen Betrag von S 16.867,98, der sich aus der Abrechnung einer früheren Fleischlieferung ergab. Für diesen Betrag wurde auch ein Kassabeleg ausgestellt und die erforderliche Abrechnung an den Kläger mit der Post übersendet. Im Jänner 1974 wurde im Zuge der Jahresabrechnung von der Buchhalterin ein Fehlbetrag von S 16.867,98 festgestellt. Als der Kläger anläßlich einer telefonischen Rücksprache bei der Agentur erfuhr, daß diese den Betrag bereits gezahlt habe, ließ er sich eine Fotokopie der (vom Beklagten unterfertigten) Quittung zusenden. Der genannte Betrag scheint weder in der Buchhaltung des Klägers noch in jener der erwähnten Kommanditgesellschaft als Eingang auf. Der Beklagte lehnte das Ansinnen des Klägers und dessen Vaters, den (fehlenden) Betrag zurückzuzahlen, ab.
In seiner „rechtlichen Beurteilung“ führte das Erstgericht aus, daß die prozeßentscheidende Frage, ob der Beklagte den gegenständlichen Betrag abgeliefert habe, eine reine Beweisfrage sei, die ausschließlich durch die Verteilung der Beweislast entschieden werde. An sich träfe die Beweislast den Beklagten, weil dieser beweisen müsse, daß er den empfangenen Betrag an den Kläger abgeführt habe. Dieser allgemeine Beweislastgrundsatz lasse sich hier aber nicht aufrecht erhalten, weil der Kläger und die genannte Kommanditgesellschaft dem Beklagten eine solche Beweisführung dadurch unmöglich gemacht hätten, daß sie ungeachtet der Höhe der kassierten Geldbeträge von mehreren hunderttausend Schilling pro Woche eine Quittung über die jeweils abgeführten Beträge nicht ausgestellt haben. Infolge dieser einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung widersprechenden Vorgangsweise treffe die Beweislast für die Unterlassung der Abführung von Geldbeträgen den Kläger. Dieser Beweis sei dem Kläger aber nicht gelungen. Die Möglichkeit, daß der Betrag samt Belegen im Betrieb des Klägers abhanden gekommen sei, könne nicht ausgeschlossen werden, zumal der Beklagte sonst immer alle Geldbeträge ordnungsgemäß abgeliefert habe.
Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung dahin ab, daß es dem Klagebegehren stattgab und nur das 4 % übersteigende Zinsenmehrbegehren abwies. Es führte das Verfahren gemäß dem § 25 Abs 1 Z 3 ArbGG neu durch und traf folgende für das Revisionsverfahren wesentliche Feststellungen:
Der Beklagte nahm am 29. März 1973 von der Agentur R* neben dem Klagsbetrag auch noch eine а-conto-Zahlung von S 40.000,-- in Empfang. Er pflegte die kassierten Beträge in einer Aktentasche aufzubewahren und diese Tasche dann abzuliefern· Die vorerwähnte а-conto-Zahlung wurde unter dem Datum „29.10.1973“ von der Gattin des Klägers, K* jun., in das Kassabuch eingetragen. In diesem Zeitpunkt hat sich der Klagsbetrag nicht in der Aktentasche befunden. Die Möglichkeit, daß betriebsfremde Personen den Klagsbetrag und den dazu gehörigen Beleg an sich genommen haben, ist auszuschließen. Der Beklagte hat die Tasche immer nur an Angehörige der Familie B* abgeliefert. Vor dem gegenständlichen Vorfall hatte es keine Unzukömmlichkeiten bei der Abrechnung und keine Anstände mit dem Beklagten gegeben. Die gegenständliche Abrechnung mit K* jun. hat kurz nach der Rückkehr des Beklagten aus W* stattgefunden. Der Beklagte hat nur den Betrag von S 40.000,-- abgeliefert; er hat den Klagsbetrag absichtlich nicht abgeführt.
An diese Feststellungen knüpfte das Berufungsgericht die rechtliche Schlußfolgerung, daß der Beklagte verpflichtet sei, den von ihm für den Kläger in Empfang genommenen Geldbetrag an den Kläger zu zahlen.
Gegen den abändernden Teil dieser Entscheidung - die Abweisung des Zinsenmehrbegehrens blieb unbekämpft - richtet sich die aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision des Beklagten mit dem auf Wiederherstellung des Urteiles erster Instanz gerichteten Antrag. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt, der Revision den Erfolg zu versagen.
Die Revision ist nicht berechtigt.
Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens wirft der Beklagte dem Berufungsgericht vor, es habe bei der zu Ungunsten des Beklagten ausgefallenen Beweiswürdigung nicht das Ergebnis des gesamten Beweisverfahrens verwertet. Die Hinweise des Beklagten auf einzelne Beweisergebnisse - er will damit dartun, daß infolge widersprechender Beweisergebnisse und einer mangelhaften Organisation im Betrieb des Klägers die Feststellung, der Beklagte habe den Klagsbetrag nicht abgeführt, ungerechtfertigt sei - stellen jedoch eine auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes dar (4 Ob 144/77; ZAS 1977, 104 uva). Das Berufungsgericht hat die Gründe, die es dazu veranlaßt haben, diese für den Beklagten ungünstige prozeßentscheidende Feststellung zu treffen, dargelegt und hat sich mit den für die Beweiswürdigung wesentlichen Fragen auseinandergesetzt. Daß die für die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes maßgeblichen Gründe den Denkgesetzen widersprächen oder aktenwidrig wären, wird nicht einmal in der Revision behauptet. Die Überprüfung der Richtigkeit der Beweiswürdigung ist jedoch dem Obersten Gerichtshof verwehrt. Ein Verfahrensmangel liegt daher nicht vor.
Im Mittelpunkt der Rechtsrüge steht die Frage der Beweislastverteilung, deren Bedeutung jedoch sowohl vom Erstgericht als auch vom Revisionswerber völlig verkannt wird. Die Frage, welche Partei einen bestimmten Tatumstand zu beweisen hat, welche Partei also die Beweislast für diesen Umstand und somit die Gefahr des Beweismangels zu tragen hat, stellt sich nur dann, wenn die Ergebnisse des Beweisverfahrens für das Gericht nicht ausreichen, um einen Beweis als erbracht anzusehen und eine entscheidungswesentliche Tatsachenfeststellung sodann treffen zu können. Keinesfalls bieten die Beweislastregeln eine Richtlinie dafür, zu wessen Gunsten oder Ungunsten die Beweise zu würdigen sind oder ein Beweis als erbracht oder als nicht erbracht anzusehen ist, wie das Erstgericht vermeint. Die Beweislastverteilung kommt daher erst und nur dann zum Tragen, wenn ein Beweis für eine strittige, entscheidungswesentliche Tatsache nicht erbracht werden kann (vgl dazu Fasching III, 232 f; Petschek-Stagel , Der österr. Zivilprozeß, 232).
Da das Berufungsgericht - zum Unterschied vom Erstgericht - auf Grund der von ihm vorgenommenen, vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbaren Beweiswürdigung die Feststellung getroffen hat, daß der Beklagte den empfangenen klagsgegenständlichen Geldbetrag an den Kläger (oder an dessen Familienangehörige) absichtlich nicht abgeführt hatte, ist die vom Berufungsgericht auch gar nicht aufgeworfene Frage der Beweislast hier ohne jede Bedeutung.
Geht man aber von dieser prozeßentscheidenden Feststellung aus, dann bedarf die vom Revisionswerber an sich gar nicht in Zweifel gezogene, unmittelbar im Arbeitsvertrag und im Inkassovollmachtsverhältnis () beruhende Verpflichtung, den im Rahmen des Arbeitsverhältnisses und der dem Beklagten erteilten Inkassovollmacht für den Kläger kassierten Geldbetrag an ihn herauszugeben, keiner näheren Begründung. Da der Beklagte, in Konsequenz seines Prozeßvorbringens, er habe den Geldbetrag abgeführt, Umstände, die ihn an der Abführung dieses Betrages gehindert hätten, nicht vorgebracht hat, mußte auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen dem Klagebegehren stattgegeben werden. Eine rechtliche Fehlbeurteilung liegt daher aus diesen Gründen nicht vor, so daß der Revision ein Erfolg nicht beschieden sein konnte.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41, 50 ZPO begründet.
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