4Ob119/77 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Leidenfrost als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurzinger, Dr. Friedl, Dr. Resch und Dr. Kuderna als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W*, kaufmännischer Angestellter in *, vertreten durch Dr. Robert Kronegger, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei G* Gesellschaft m.b.H., Bregenz, *, vertreten durch Dr. Werner Klement, Rechtsanwalt in Graz, wegen Feststellung (Streitwert S 2.000,--), infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Graz als Berufungsgerichtes in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten vom 14. Juli 1977, GZ 2 Cg 30/77 14, womit das Urteil des Arbeitsgerichtes Graz vom 22. März 1977, GZ 2 Cr 7/77 5, aufgehoben wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Kosten des Rekurses sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
Der Kläger war seit 5. Juni 1974 im Betrieb der Zweigniederlassung * der Beklagten als kaufmännischer Angestellter und nach kurzer Einschulung – er hat keine Ausbildung als Spediteur – in der *-(Verkehrs-)Abteilung beschäftigt. Seit 1. März 1976 ist er Obmann des Angestelltenbetriebsrates des Betriebes *. Der Kläger ist in Beschäftigungsgruppe III des Kollektivvertrages für die Speditionsangestellten Österreichs eingereiht; sein Monatsgehalt beträgt derzeit S 7.000,-- brutto. Mit Schreiben vom 3 . Jänner 1977 wurde er von der Beklagten ohne Zustimmung des Betriebsrates in die Lagerabteilung versetzt; er hat diese Maßnahme nur unter Protest zur Kenntnis genommen.
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger die Feststellung, daß die angeführte Versetzung rechtsunwirksam und er nicht verpflichtet sei, die ihm damit aufgetragenen Arbeiten in der Lagerabteilung auszuführen. Die Versetzung sei mit einer Verschlechterung seiner Arbeitsbedingungen im Sinne des § 101 ArbVG verbunden gewesen, weil sein neuer Büroraum – ein bloßer Holzverschlag im Magazin – wesentlich dunkler als der bisherige sei und nur vom Magazin aus betreten werden könne. Auch die Arbeit selbst habe sich verschlechtert: Der Kläger sei LKW-Disponent und faktisch stellvertretender Abteilungsleiter des LKW-Transportwesens gewesen. Diese Tätigkeit – eine reine Bürotätigkeit – sei fachlich schwieriger, inter essanter und abwechslungsreicher gewesen als seine jetzige Arbeit. Briefe und Rechnungen seien nicht vom Kläger selbst, sondern von Schreibkräften geschrieben worden; auch die im Betrieb geltende Gleitzeit habe besser ausgenützt werden können. In seiner neuen Stellung habe der Kläger überhaupt keine leitende Funktion. Die Arbeit sei monoton; sie bestehe im Führen von Karteien und Ausgeben von Lieferscheinen, wobei Briefe und Rechnungen selbst geschrieben werden müßten. Der Kläger habe auch längere Wege zurückzulegen und sei dabei der jeweiligen Witterung ausgesetzt. Die Gleitzeit könne infolge des direkten Kundenkontaktes weniger gut ausgenützt werden. Schließlich sei der neue Arbeitsplatz des Klägers auch durch seine schlechte Erreichbarkeit und Abgeschiedenheit geeignet, den Kläger entgegen § 115 Abs 3 ArbVG in seiner Tätigkeit als Betriebsratsobmann zu beschränken.
Die Beklagte hat Unzulässigkeit des Rechtsweges eingewendet, weil die gegenständliche Entscheidung gemäß § 115 Abs 3ArbVG betriebsverfassungsrechtlichen Charakter habe und daher vom Einigungsamt zu treffen sei. Bei Beginn des Dienstverhältnisses sei dem Kläger zur Kenntnis gebracht worden, daß er jederzeit unter Beibehaltung seiner Bezüge in eine andere Abteilung versetzt werden könne. Im übrigen habe die beanstandete Versetzung weder die Arbeitsbedingungen des Klägers verschlechtert noch seine Tätigkeit als Betriebsratsobmann beeinträchtigt.
Das Erstgericht verwarf die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges und gab dem Feststellungsbegehren des Klägers statt. Seiner Entscheidung liegen folgende wesentliche Sachverhaltsfeststellungen zugrunde :
Die Betriebsstätte der Beklagten befindet sich auf dem Gelände des * Frachtenbahnhofes. Der Komplex des Hauptgebäudes ist 47,6 m lang und liegt in Nord-Süd-Richtung; nördlich davon befindet sich das Lager. Im Bürotrakt führt von der Eingangstür eine 1, 3 m breite Treppe über 17 Stufen in den ersten Stock des Bürogebäudes, in dessen südwestlicher Ecke der frühere Arbeitsplatz des Klägers liegt. Dieser Raum hat ein Ausmaß von 7 x 4,4 m. An seiner Südseite befindet sich ein Fenster im Ausmaß von 1,6 x 1,4 m, an der Westseite zwei weitere Fenster in der gleichen Größe. An der Nordseite des Büroraumes liegt die Eingangstüre und eine weitere Türe zum Zimmer des Disponenten. In diesem Büro befinden sich sechs Schreibtische, von denen zwei derzeit nicht besetzt sind. Der frühere Arbeitsplatz des Klägers befand sich an einem an der südlichen Mauer gelegenen Schreibtisch, wobei der Blick des Klägers durch das südliche Fenster ging. Jeder der vier Arbeitsplätze ist mit einem Telefon und einer elektronischen Rechenmaschine ausgestattet. An der Ostseite des Raumes befindet sich der Rohrpostkasten. Der Raum ist durch die angeführten Fenster sehr gut erhellt. Die Raumbeleuchtung besteht aus zwei Doppelneonröhren in einer Länge von je 1,5 m mit 4 x 65 Watt. Die Wände sind weiß ausgemalt, im Raum befindet sich ein Plastikfliesenbelag, die Fenster sind nicht vergittert. Der Büroraum ist zentralbeheizt, die Raumtemperatur betrug zur Zeit des Lokalaugenscheins 21 Grad.
Vom Parterre des Bürogebäudes kommt man durch den ungeheizten Lagerraum in das Lager. An dessen Beginn befindet sich der neue Arbeitsraum des Klägers; er wird vom Lagerraum aus durch eine Türe betreten, die an seiner Ostwand liegt. Der Büroraum hat eine Größe von 3 ,8 x 5,5 m. Er weist ein Fenster in Richtung Westen auf, welches in der südwestlichen Ecke beginnt und 2 m lang und 1,2 m hoch ist. Dieses Fenster ist außen durch senkrechte Eisenstäbe vergittert. Der Raum wird durch drei je 1,2 m lange Neonröhren zu je 40 Watt erleuchtet. Zum Zeitpunkt des Lokalaugenscheins um 9:14 Uhr waren alle Neonröhren eingeschaltet. Beim Ausschalten der künstlichen Beleuchtung kann am Arbeitsplatz des Klägers, welcher sich im südwestlichen Teil des Raumes gegenüber dem Fenster befindet, um diese Zeit auch ohne künstliche Beleuchtung gearbeitet werden; an den übrigen drei Schreibtischen ist dies jedoch nur bedingt möglich. Die Südseite des Raumes ist ab einer Höhe von 1,2 m bis zur Decke von einem daneben befindlichen Gang durch eine Glaswand abgetrennt; in dieser befindet sich – sowohl am Arbeitsplatz des Klägers als auch an dem gegenüber gelegenen Arbeitsplatz – je ein Guckloch für Gespräche mit Parteien, Durchgabe von Lieferscheinen und dergleichen. In dem Zimmer befinden sich fünf Schreibtische, von denen vier besetzt sind. Das Zimmer weist drei Telefonapparate auf, wobei für den Schreibtisch des Klägers und den gegenüber gelegenen Schreibtisch nur ein Telefon zur Verfügung steht, welches aber von beiden Seiten leicht erreicht werden kann. Die Rohrpostanlage befindet sich in der Nordwestecke. Der Raum weist gleichfalls eine Sprechanlage auf. Er verfügt über eine mechanische Rechenmaschine, mit welcher eine Division allerdings nicht möglich ist. Der Büroraum ist zentralgeheizt, die Lärmbelästigung durch den vorbeiflutenden Verkehr ist nahezu gleich groß wie im früheren Arbeitsraum des Klägers. In der erwähnten Glaswand befindet sich ein Ventilator zur Entlüftung. Die Türe des Hauses führt, wie erwähnt, in einen ungeheizten Lagerraum, so daß beim Öffnen der Tür die kalte Luft hereinströmt. In der östlichen Wand des Raumes befindet sich ein 1,6 m breites und 85 cm hohes Fenster in das Lager, durch welches allerdings kein natürliches Licht einfällt. Wände und Decken sind gemauert und weiß getüncht.
Vor seiner Versetzung war der Kläger in der Verkehrsabteilung der Beklagten für den Westimport (europäisches Ausland mit Ausnahme Italiens und der Ostblockstaaten) beschäftigt. Abteilungsleiter war der Zeuge K*, welchem zwei Angestellte und zwei Lehrlinge unterstellt sind, in seiner Abwesenheit wurde K* vom Kläger vertreten. In dieser Abteilung wurden die feststehenden Verkehrsrelationen bearbeitet, wobei es darum ging, daß die Beklagte mit verschiedenen Vertragsfirmen in diesen Orten einen solchen Kontakt aufgenommen hat, daß ein ständiger wöchentlicher oder in größeren Abständen laufender Verkehr von diesen Orten nach * besteht. Der Kläger hatte vorwiegend den Verkehr mit Deutschland und der dortigen Vertragsfirma * sowie mit England und Spanien zu führen. Die normale Tätigkeit bei Bearbeitung einer Verkehrsrelation besteht darin, daß jene Ware, die am Morgen mit einem LKW aus dem Ausland bei der Beklagten eintrifft, zunächst auf Grund der Lieferscheine und Begleitbriefe in das Positionsbuch eingetragen werden muß. Daraufhin wird die Ware von der Verkehrsabteilung für den Zoll hergerichtet, wobei die Verzollung selbst von einer eigenen Zollabteilung durchgeführt wird. In weiterer Folge werden die Lieferscheine für die einzelnen Waren mit der Hand ausgeschrieben, und die Ware wird für die Lieferung an den Adressaten hergerichtet. Wenn es sich dabei um einen Selbstabholer handelt, wird er verständigt, sonst wird die Ware dem Fuhrpark zur Auslieferung übergeben. Sodann werden die Rechnungen über diese Frachtverträge im Konzept erstellt und in einer dazu eingerichteten Schreibabteilung geschrieben. Die Ansätze für die Rechnungen werden aus Tabellen bzw. aus firmeninternen Richtlinien entnommen. Schließlich wird die Ware im Positionsbuch unter Einsetzen des Frachtpreises ausgetragen. Das Positionsbuch muß monatlich abgerechnet werden. Für diese Tätigkeit hat der Kläger etwa ein Viertel seiner wöchentlichen Arbeitszeit aufgewendet. Er hat ferner für seine Kollegin W* auch Abrechnungen für deren Verkehrsrelationen und Kunden teilweise übernommen, weil er sich auf Abrechnungen spezialisiert hatte. Diese Tätigkeit umfaßte 50 % seiner wöchentlichen Arbeitszeit. Einmal in der Woche bzw alle 14 Tage mußte der Kläger zusätzlich Frachtraum für eine Verkehrsrelation besorgen, wobei er sich mit einem inländischen Frachtunternehmen in Verbindung setzte und mit diesem Sub u nternehmer einen Vertrag abschloß, auf Grund dessen das betreffende Unternehmen den Transport der Ware übernahm, wenn der der Beklagten zur Verfügung stehende Frachtraum nach den Erfahrungswerten momentan nicht ausreichte. Weiters mußte der Kläger auch die Abrechnung mit den Vertragsfirmen in den verschiedenen Ländern durchführen, und zwar in der Form, daß er in hiefür vorgesehene Bogen die einzelnen Frachtstücke mit den Preisansätzen eintrug, die zwischen der Beklagten und den einzelnen Vertragsfirmen für die Teilbeförderung vereinbart waren. Der Kläger mußte außerdem verschiedene Arbeiten für die Betriebsstatistik durchführen. Alle diese Arbeiten wurden von den männlichen Arbeitnehmern im Anzug, von den weiblichen Arbeitnehmern in normaler Tageskleidung durchgeführt. Der Kläger verbrachte bei dieser Tätigkeit faktisch den ganzen Tag am Schreibtisch. Nur eine Viertelstunde am Tag begab er sich in das Magazin, um dringende Weiterbeförderungen selbst zu behandeln. Abschlüsse mit Kunden hat der Kläger nicht getätigt, er hat auch keine Kalkulationen für Importfrachten durchgeführt; wohl aber hatte der Kläger Kundenkontakt, und zwar in der Form, daß er täglich zehn bis zwanzig Anrufe erhielt, in welchen sich Kunden über Frachtsätze erkundigten. Reklamationen und Schäden wurden vom Kläger nicht bearbeitet, weil hiefür eine eigene Schadensabteilung zur Verfügung steht.
Seit seiner Versetzung arbeitet der Kläger in der Lagerabteilung der Beklagten. Abteilungsleiter ist der Zeuge H*, sein Stellvertreter Herr V*. In der Lagerabteilung sind insgesamt vier Angestellte beschäftigt, darunter ein Praktikant.
Ein Angestellter der Lagerabteilung der Beklagten hat folgende Arbeiten zu erledigen:
Er hat zunächst die Kunden- und Firmenkartei sowie die Warenkartei zu führen. Im Lager der Beklagten werden Waren im Auftrag von Firmen gelagert, welche entweder überhaupt kein eigenes Auslieferungslager in * haben oder nur momentan nicht in der Lage sind, ihre Waren selbst zu lagern. Diesbezüglich besteht hinsichtlich jeder Firma eine eigene Warenkartei, wo von der Lagerabteilung die Ein- und Ausgänge an Waren gebucht werden müssen. Je nach dem einzelnen Lagerungsvertrag muß die Lagerabteilung auch den Warenbestand selbst in Evidenz halten und die zur Auffüllung des jeweiligen Warenlagers erforderlichen Bestellungen beim Lagerkunden durchführen. Weiters wird in der Lagerabteilung die Abrechnung für die Zustellungen und die Lagerkosten durchgeführt und darüber entschieden, wie die Waren zu den einzelnen Kunden gebracht werden, nämlich ob durch eigene oder durch fremde LKWs oder aber durch die Bahn. Die endgültige Anordnung, welcher Wagen eingesetzt wird und auf welchem Weg das Gut zum Kunden gelangt, obliegt allerdings dem Fuhrpark selbst. Die Lagerabteilung übergibt die Lieferscheine dem Fuhrpark, und dieser liefert die Ware aus. Lieferscheine, die noch nicht geschrieben sind, werden in der Lagerabteilung mit der Hand selbst geschrieben; auch die Rechnungen werden in der Lagerabteilung vom jeweiligen Sachbearbeiter selbst geschrieben. Diese Rechnungen sind aber ganz einfacher Art und umfassen meist nur ein paar Zeilen. Meist werden die Rechnungsbeträge direkt auf den Lieferschein geschrieben, diese Lieferscheine dann monatlich summiert und dem Kunden eine Monatsrechnung geschrieben. Zwei bis dreimal am Tag muß der Kläger oder der Abteilungsleiter H* in das Lager III der Beklagten gehen, welches etwa 100 m vom Stammgebäude entfernt ist. Dieser Weg ist dann zu machen, wenn Anweisungen an die Magazineure zu geben oder Überprüfungen der Magazineure durchzuführen sind. Die Tätigkeit in der Lagerabteilung ist vorwiegend eine Schreibtischtätigkeit. Wenn eine Ware kommt, muß allerdings im Lager selbst überprüft werden, ob die Magazineure diese Ware ordnungsgemäß übernehmen. Außerdem hat die Lagerabteilung zu überwachen, ob die Magazineure Bestellungen für abberufene Waren aus der Lagerabteilung richtig zusammenstellen. Auch bei Einlagerung verderblicher Lebensmittel hat die Lagerabteilung darauf zu achten, daß die Verbrauchsfristen nicht überschritten werden.
Alle Verrechnungsarbeiten in der Lagerabteilung sind im Vergleich zur Verkehrsabteilung einfacher Natur. Der Kläger braucht für seine Tätigkeit in der Lagerabteilung einen Arbeitsmantel, welchen er jedoch nur dann trägt, wenn er im Lager zu tun hat, also täglich etwa eine Stunde. Die übrigen Mitarbeiter der Lagerabteilung einschließlich des Abteilungsleiters tragen den Arbeitsmantel ganztägig. Ein solcher Arbeitsmantel ist notwendig, weil man sonst in den Magazinen schmutzig wird.
Zum Aufgabengebiet der Lagerabteilung gehört auch die Ausfolgung aller Frachtgüter an die Selbstabholer sowie das Inkasso der Verständigungsgebühr oder die Einhebung etwaiger Vorfrachten. In diesen Angelegenheiten kommen am Tag 60 bis 100 Kunden. Verrechnungen sind dabei am Schalter nicht durchzuführen, weil jene Beträge zu kassieren sind, die bereits auf den Frachtscheinen stehen, welche von der Verkehrsabteilung ausgefüllt werden. Nach Zahlung der Gebühr wird der Kunde in das Magazin geschickt, wo er die Ware ausgefolgt erhält. Diese Tätigkeit hat der Kläger im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz vorwiegend ausgeübt. Bei den Selbstabholern muß auf verschiedene Dinge geachtet werden, insbesondere darauf, ob die Ablauffristen – also jene Fristen, innerhalb deren die Waren beim Zollamt gestellt werden müssen – eingehalten sind. Weiters tragen die Frachtscheine öfters Sperrvermerke, und zwar dann, wenn die Ware erst nach Vorlage einer Bankgarantie ausgefolgt werden darf; auch Nachnahmesendungen kommen häufig vor.
Das Licht brennt im Lagerbüro faktisch immer. Nur am Nachmittag, wenn die Abendsonne direkt herein-scheint, kann das Licht ausgeschaltet werden. Die Tür in den kalten, ungeheizten Lagerraum wird täglich fast 100 mal geöffnet, weil die sechs Magazinarbeiter wegen jeder Kleinigkeit hereinkommen und auch die drei Angestellten des Lagerbüros diesen Raum öfters verlassen müssen. Bei jedem Öffnen der Tür entsteht ein Luftzug, weil das der Tür gegenüberliegende Schalterfenster für Selbstabholer ständig geöffnet ist.
In der Lagerabteilung wird der Kläger körperlich mehr gefordert als in der Verkehrsabteilung, weil er öfter ins Magazin gehen und mit den Magazineuren verhandeln muß. Andererseits war der psychische Stress in der Verkehrsabteilung größer, doch fühlt sich der Kläger in seiner jetzigen Abteilung geistig unterfordert, weil er hier zu „verblöden“ glaubt.
Mit der vorhandenen Sprechanlage kann zwar in das Magazin hinausgesprochen werden, die Anlage wird aber nur dann benützt, wenn jemand in das Magazin gerufen wird. Wenn ein Magazinarbeiter kommt, um eine Auskunft zu holen, oder wenn einem Magazineur eine Weisung erteilt wird, dann wird unmittelbar im Büro mit ihm verhandelt.
Die Verrechnung in der Verkehrsabteilung ist wesentlich schwieriger als jene in der Lagerabteilung, weil die Tarife komplizierter sind, teils mit ausländischen Kontrahenten abgerechnet werden muß und weil auch die Verzollung bei der Verrechnung berücksichtigt werden muß.
Betriebsintern wird die Tätigkeit in der Verkehrsabteilung höher eingeschätzt als die Tätigkeit in der Lagerabteilung.
Im Betrieb der Beklagten ist die Gleitzeit eingeführt, und zwar von 6:00 bis 18:00 Uhr, wobei feste Zeiten von 9:00 bis 12:00 Uhr und von 14:00 bis 16:00 Uhr sind. Die Öffnungszeiten für Kunden sind von 7:30 bis 12:30 Uhr und von 14:00 bis 17:00 Uhr. Der Kläger konnte die Gleitzeit bisher in der Lagerabteilung in gleicher Weise ausnützen wie in der Verkehrsabteilung weil seine beiden Mitarbeiter im Lagerbüro davon bisher keinen Gebrauch gemacht haben. Am 21. März 1977 teilte der Abteilungsleiter H* dem Kläger mit, daß er von nun an die für die Kunden geltenden Öffnungszeiten als Dienstzeiten einhalten müsse.
Nach dem Kollektivvertrag für die Speditionsangestellten Österreichs, gültig ab 1. September 1974, fallen in Beschäftigungsgruppe 3:
„1. Verkehrsexpedienten mit mindestens dreijähriger ununterbrochener Tätigkeit als Verkehrsexpedient im Spediteurgewerbe, die unter Aufsicht eines Abteilungsleiters eine oder mehrere Verkehrsrelationen selbständig bearbeiten.
2. Lagerexpedie n ten mit mindestens dreijähriger ununterbrochener Tätigkeit als Lagerexpedient im Spediteurgewerbe, die unter Aufsicht eines Abteilungsleiters selbständige Lagerdispositionen treffen, den anfallenden internen oder externen Schriftverkehr erledigen und/oder abrechnen.“
In die Beschäftigungsgruppe 4 fallen:
„1. Verkehrsexpedienten mit mindestens achtjähriger ununterbrochener Tätigkeit als Verkehrsexpedient im Spediteurgewerbe, die mindestens zwei Verkehre selbständig führen und alle zur Führung dieser Verkehre notwendigen Agenden erledigen.
2. Magazin- oder Lagerleiter mit mindestens zwei ihnen unterstellten Angestellten.“
Das vom Kläger unterschriebene Anstellungsschreiben vom 4. Juli 1974 enthält ua folgenden Passus: „Die Geschäftsleitung behält sich vor, Sie bei unveränderten Bezügen auch in einer anderen Abteilung zu beschäftigen. Ihr Einverständnis wollen Sie bitte auf beigefügter Kopie durch Ihre Unterschrift zum Ausdruck bringen.“
Rechtlich war das Erstgericht der Auffassung, daß Streitigkeiten nach § 115 Abs 3ArbVG wegen ihres betriebsverfassungsrechtlichen Charakters gemäß § 157 Abs 1 Z 3ArbVG vor die Einigungsämter gehörten, das Arbeitsgericht also unzuständig wäre, wenn sich das Klagebegehren nur auf eine Beschränkung oder Benachteiligung des Klägers in seiner Funktion als Betriebsratsmitglied gestützt hätte; zu dieser Frage seien daher weder Beweise aufgenommen noch Feststellungen getroffen worden. Ob eine Versetzung im Sinne des § 101 ArbVG vorliege und ob damit eine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen verbunden sei, könne hingegen nur vom Arbeitsgericht beurteilt werden, so daß sich die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges als unberechtigt erweise. Das auf § 101 ArbVG gegründete Feststellungsbegehren sei aber auch berechtigt. Durch die beanstandete Versetzung hätten sich die örtlichen Arbeitsbedingungen des Klägers weitgehend verschlechtert, weil die schlechten Lichtverhältnisse im Lagerbüro ein fast ständiges Arbeiten bei künstlichem Licht erforderten, das vergitterte Fenster ein bedrückendes Raumgefühl hervorrufe und auch die Zugluftbelastung zu gesundheitlichen Schäden führen könne. Auch eine Verschlechterung in der Art der Tätigkeit selbst sei eingetreten, weil die Tätigkeit eines Verkehrsexpedienten interessanter und abwechslungsreicher gewesen sei und daher größere geistige Befriedigung und Auslastung geben könne; das sei aber gerade in einer Zeit, in der die meisten Berufe durch Rationalisierung und Spezialisierung immer monotoner würden, besonders hoch einzuschätzen. Auch die von der Beklagten selbst zugestandene betriebsinterne mindere Einschätzung der Belegschaft des Lagerbüros gegenüber den Angestellten der Verkehrsabteilung lasse erkennen, daß der Kläger durch die Versetzung einen Verlust an Image und Prestige erlitten habe. Davon abgesehen, könnte aber die beanstandete Versetzung in Zukunft auch eine Entgeltschmälerung bedeuten, weil eine Einreihung in Beschäftigungsgruppe 4 des Kollektivvertrages bei weiterer Tätigkeit in der Lagerabteilung die vorherige Beförderung zum Lagerleiter mit zumindest zwei unterstellten Bediensteten zur Voraussetzung hätte, eine solche Beförderung des Klägers aber im Hinblick auf die zwischen den Parteien bestehenden Animositäten „eher unwahrscheinlich“ sei. Alle diese Erwägungen führten zu dem Ergebnis, daß die Versetzung von der Verkehrsabteilung in die Lagerabteilung für den Kläger mit einer Verschlechterung seiner Arbeitsbedingungen im Sinn des § 101 ArbVG verbunden und daher mangels Zustimmung des Betriebsrates rechtsunwirksam sei. Das Feststellungsbegehren des Klägers erweise sich daher als berechtigt.
Der Rekurs der Beklagten gegen die Verwerfung der Prozeßeinrede blieb erfolglos; hingegen gab das Berufungsgericht der Berufung der Beklagten dahin Folge, daß das erstgerichtliche Urteil unter Rechtskraftvorbehalt aufgehoben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen wurde. Da der Kläger als Arbeitnehmer der Beklagten – ohne sich auf seine Eigenschaft als Mitglied des Betriebsrates zu berufen –lediglich die Feststellung der Rechtsunwirksamkeit seiner Versetzung nach § 101 ArbVG begehre, sei zur Entscheidung über die Klage das Arbeitsgericht berufen; dabei werde allerdings als Vorfrage – wenngleich ohne bindende Wirkung für eine allfällige Entscheidung des Einigungsamtes im Sinne des § 157 Abs 1 Z 3 ArbVG –auch die behauptete Benachteiligung des Klägers bei Ausübung seiner Funktion als Betriebsratsobmann zu prüfen sein. Die mit der Versetzung des Klägers verbundenen örtlichen Veränderungen hätten entgegen der Ansicht des Erstgerichtes keine so schwerwiegenden oder tiefgreifenden Veränderungen seiner Arbeitsbedingungen zur Folge, daß deshalb allein schon eine der Zustimmung des Betriebsrates bedürftige „Verschlechterung der Arbeitsbedingungen“ im Sinne des § 101 ArbVG angenommen werden könnte. Im übrigen könne aber diese Frage derzeit noch nicht abschließend beurteilt werden: Die Beklagte habe sich zum Beweis für die Gleichwertigkeit der Arbeitsbereiche des Klägers in der Verkehrsabteilung und im Lagerbüro sowie dafür, daß ein weiterer Aufstieg des Klägers ohnehin nicht in Frage gekommen wäre, auf einen Sachverständigen aus dem Speditionsfach berufen. Berücksichtige man die vom Erstgericht einzeln festgestellten Arbeitsvorgänge in den beiden Abteilungen und halte man sich überdies die Fülle von Tätigkeiten in den verschiedenen Beschäftigungsgruppen des Kollektivvertrages für die Speditionsangestellten Österreichs vor Augen, dann sei es nach Ansicht des Berufungsgerichtes praktisch unmöglich, ohne entsprechende Sachkenntnis – selbst bei eingehender Vernehmung von Zeugen –einen so ausreichenden Überblick über die jeweiligen Arbeitsbereiche zu erhalten, daß der nach dem Gesetz notwendige Vergleich der Arbeitssituation des Klägers vor und nach der Versetzung schon jetzt gezogen werden könnte. Um einen entsprechenden Einblick in die beiden Arbeitsgebiete des Klägers zu erhalten und sie entsprechend bewerten zu können, sei daher eine Vernehmung des beantragten Sachverständigen nicht zu umgehen. Erst nach seiner Anhörung werde das Erstgericht beurteilen können, ob die Tätigkeit des Klägers im Lagerbüro derjenigen in der Verkehrsabteilung gleichzusetzen ist, ob die Tätigkeit als Verkehrsexpedient fachlich schwieriger, interessanter, abwechslungsreicher und weniger monoton ist und daher höhere Anforderungen an den Kläger stellt als seine jetzige Tätigkeit als Lagerexpedient, ferner auch, ob letztere Tätigkeit tatsächlich eintönig und insbesondere auch mit keiner leitenden Funktion verbunden ist. Mit Hilfe des Sachverständigen werde schließlich auch zu klären sein, welche Aufstiegsmöglichkeiten für den Kläger in beiden Tätigkeitsbereichen nach dem Kollektivvertrag bestehen. Erst dann werde beurteilt werden können, ob eine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen im Sinne des § 101 ArbVG vorliegt oder nicht. Bei seiner neuerlichen Entscheidung werde das Erstgericht davon auszugehen haben, daß die örtliche Versetzung allein – bei Gleichwertigkeit der beiden Tätigkeiten – noch keine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen sei, welche der Zustimmung des Betriebsrates bedurft hätte. Erst wenn feststehe, daß die Tätigkeit eines Lagerexpedienten gegenüber derjenigen eines Verkehrsexpedienten für den Kläger Nachteile immaterieller – Prestigeverlust, Imageverlust – oder materieller Art – fehlende Aufstiegschancen –mit sich gebracht habe, werde von einer solchen Verschlechterung gesprochen werden können. Sollte das Gutachten ergeben, daß beide Tätigkeiten in materieller wie in immaterieller Hinsicht gleich einzuschätzen sind, dann werde das Erstgericht auch darüber Beweise aufzunehmen und Feststellungen zu treffen haben, ob der Kläger durch die beanstandete Versetzung in seiner Tätigkeit als Betriebsratsobmann im Sinne des § 115 Abs 3 ArbVG behindert wird.
Gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes richtet sich der Rekurs des Klägers mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und dem Berufungsgericht eine neuerliche Entscheidung über die Berufung der Beklagten im Sinne der Bestätigung des Ersturteils aufzutragen.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Beide Untergerichte sind zutreffend davon ausgegangen, daß die Beantwortung der Frage, ob die Versetzung eines Arbeitnehmers im Sinne des § 101 ArbVG mit einer „Verschlechterung der sonstigen Arbeitsbedingungen“ verbunden ist, einen Vergleich der Gesamtsituation des Arbeitnehmers vor und nach der Versetzung erfordert, wobei nach objektiven Kriterien abzuwägen ist, ob der neue Arbeitsplatz, als Ganzes gesehen, für den betroffenen Arbeitnehmer ungünstiger ist als sein bisheriger ( Spielbüchler in ZAS 1968, 123). Eine Verschlechterung der „sonstigen Arbeitsbedingungen“ wird dabei nicht nur dann anzunehmen sein, wenn bei Ausübung der neuen Tätigkeit die Sicherheit des Arbeitnehmers in höherem Maße gefährdet ist als früher oder wenn diese Tätigkeit größere Anforderungen an seine psychische oder physische Kraft stellt, sondern auch dann, wenn die Versetzung mit einer Minderung seines Ansehens verbunden ist, also gewissermaßen einer „Degradierung“ des Arbeitnehmers gleichkommt. Maßgebend ist die allgemeine Situation am Arbeit s platz, dessen Beschaffenheit, Sicherheit oder Gefahr, die Schwere der Arbeitsleistung, die Länge des Anmarschweges, aber auch das damit verbundene Image ( Strasser in Floretta-Strasser, Komm z ArbVG 591 § 101 Anm 2, 3; Floretta-Strasser , Komm z BetriebsräteG 166 zu § 14 Abs 2 Z 6; Mayr in Adametz-Basalka, Komm z ArbVG 2 33 f ; Tutschka , Handbuch des österr. Arbeitsrechts 2 3 4; Arb 9404 = RdA 1977, 98 = SozM I E 125; ähnlich auch Einigungsamt Feldkirch in Arb 6410).
Während das Erstgericht in der mit der beanstandeten Versetzung verbundenen Übersiedlung des Klägers aus dem im ersten Stock des Bürotraktes gelegenen Arbeitsraum der Verkehrsabteilung in das ebenerdige Lagerbüro eine „ weitgehende Verschlechterung der örtlichen Arbeitsbedingungen“ gesehen hatte, geht der angefochtene Aufhebungsbeschluß davon aus, daß dieser Wechsel des Arbeitsraumes „keine so schwerwiegende oder tiefgreifende örtliche Veränderung“ bedeute, daß er für sich allein schon als Verschlechterung der Arbeitsbedingungen im Sinne des § 101 ArbVG gewertet werden müßte. Welche dieser beiden Auffassungen zutrifft, kann jedoch auf Grund des bisher festgestellten Sachverhalts noch nicht absc hl ießend beurteilt werden: Daß in einem Büroraum „fast ständig bei künstlichem Licht gearbeitet“ werden muß, kann im Einzelfall sicherlich zu einer Erschwerung der Arbeitsleistung und darüber hinaus auf die Dauer auch zu einer gesundheitlichen Beeinträchtigung des betroffenen Arbeitnehmers führen; ob dies hier zutrifft, die Arbeit des Klägers im Lagerbüro gegenüber seiner früheren Tätigkeit also tatsächlich mit einer erheblichen Mehrbelastung der Augen, ja vielleicht sogar mit der konkreten Gefahr eines gesundheitlichen Schadens verbunden ist, kann aber allein auf Grund der Feststellungen des Erstgerichtes über die Länge und die Lichtstärke der im Lagerbüro befindlichen Neonröhren noch nicht gesagt werden. Dazu bedarf es vielmehr eingehender Feststellungen nicht nur über die Ausleuchtung des Lagerbüros in seiner Gesamtheit, sondern insbesondere auch über die Lichtverhältnisse am Arbeitsplatz des Klägers selbst. Das gleiche gilt für die vom Erstgericht hervorgehobene Möglichkeit gesundheitlicher Schäden des Klägers durch die im Lagerbüro gegebene Zugluftbelastung: Dem Ersturteil ist dazu nur zu entnehmen, daß beim Öffnen der Türe dieses Raumes die „kalte Luft aus dem ungeheizten Lagerraum hereinströmt“ (S0 65) bzw – und zwar „täglich fast 100 mal“ – ein „Luftzug entsteht“ (S 71); ob und wie weit aber gerade der Kläger an seinem Arbeitsplatz davon konkret betroffen und auf diese Weise einer spürbaren physischen Beeinträchtigung ausgesetzt ist, ist bisher nicht festgestellt worden. Da erst nach Behebung dieser Feststellungsmängel verläßlich beurteilt werden kann, ob die mit der Versetzung des Klägers verbundene Übersiedlung in den neuen Büroraum – für sich allein oder in Verbindung mit anderen Umständen –tatsächlich eine „Verschlechterung der sonstigen Arbeitsbedingungen“ im Sinne des § 101 ArbVG bedeutet, war schon aus diesem Grund eine Aufhebung des Ersturteils nicht zu vermeiden.
Soweit der Kläger im übrigen die vom Berufungsgericht angeordnete Beweisergänzung durch Anhörung eines Sachverständigen als entbehrlich bezeichnet, weil schon die bisherigen Verfahrensergebnisse ausreichten, um die von ihm behauptete Verschlechterung der Arbeitsbedingungen als tatsächlich gegeben annehmen zu können, entgeht ihm, daß der Oberste Gerichtshof als bloße Rechtsinstanz einem solchen Ergänzungsauftrag des Berufungsgerichtes nicht entgegentreten kann, soweit ihm – wie hier – eine zutreffende rechtliche Beurteilung zugrunde liegt (SZ 58/29 = ÖB l 1965, 60; SZ 3 8/227 uva). Die Rechtsausführungen des angefochtenen Beschlusses bedürfen in diesem Zusammenhang nur insoweit einer Korrektur, als auch eine Feststellung, daß die frühere Arbeit des Klägers in der Verkehrsabteilung „fachlich schwieriger, interessanter, abwechslungsreicher und weniger monoton“ war als seine jetzige, für sich alleinnoch nicht ausreichen würde, um eine rechtserhebliche „Verschlechterung der sonstigen Arbeitsbedingungen“ im Sinne des § 101 ArbVG annehmen zu können; dazu wäre vielmehr erforderlich, daß die neue Tätigkeit im Lagerbüro in ihrer Gesamtheit tatsächlich so geringe geistige Anforderungen an den Kläger stellt, daß sie gegenüber seiner früheren Arbeit in der Verkehrsabteilung bei objektiver Beurteilung nur als empfindliche Abwertung seiner Persönlichkeit gewertet werden könnte. D aß der Verlust einer allfälligen Leiterfunktion in diesem Zusammenhang ebenso von Bedeutung sein kann wie eine verminderte Wertschätzung der neuen Position im Betrieb oder eine Verschlechterung künftiger Aufstiegsmöglichkeiten, haben schon die Untergerichte zutreffend hervorgehoben; auch diese Umstände werden daher im fortgesetzten Verfahren zu klären und bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhalts zu berücksichtigen sein.
Soweit das Berufungsgericht abschließend die Auffassung vertritt, daß bei Verneinung einer „Verschlechterung der sonstigen Arbeitsbedingungen“ im Sinne des § 101 ArbVG noch zu prüfen sein werde, ob der Kläger durch die beanstandete Versetzung in der Ausübung seiner Tätigkeit als Betriebsratsobmann behindert wird (§ 115 Abs 3ArbVG), kann ihm allerdings nicht gefolgt werden. Da Streitigkeiten über das Beschränkungs- und Benachteiligungsverbot der zuletzt angeführten Gesetzesstelle betriebsverfassungsrechtlichen Charakter haben, sind zu ihrer Entscheidung – und zwar auch dann, wenn es sich um ein Begehren auf Feststellung der Unwirksamkeit einer bestimmten Maßnahme des Arbeitgebers handelt – gemäß § 157 Abs 1 Z 3ArbVG ausschließlich die Einigungsämter berufen ( Strasser in Floretta-Strasser, Komm z ArbVG 775 § 115 Anm 3 , 4; vgl auch Floretta-Strasser , Komm z BRG 3 47 § 16 Anm C IV); eine Erörterung dieser Frage im vorliegenden Rechtsstreit kommt daher nicht in Betracht.
Da sich im Sinne dieser Ausführungen das erstgerichtliche Verfahren in mehrfacher Hinsicht als ergänzungsbedürftig erweist, mußte dem Rekurs des Klägers gegen den Aufhebungsbeschluß der zweiten Instanz ein Erfolg versagt bleiben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO sowie auf der Erwägung, daß das vorliegende Rechtsmittel immerhin in mehreren Punkten zu einer Klarstellung der Rechtslage beigetragen hat.