Ein auf einem Konto eingelangter, aus einer Vortat iSd § 165 StGB herrührender Buchgeldbetrag ist grundsätzlich ein geldwäschereitauglicher Vermögensbestandteil iSd § 165 Abs 6 StGB. Allein der Umstand, dass das Empfängerkonto vor Einlangen des aus einer kriminellen Tätigkeit stammenden Überweisungsbetrags einen Negativsaldo aufwies, vermag den Charakter des einlangenden Buchgelds als geldwäschereitauglicher Vermögensbestandteil nicht zu beseitigen, weil es auch in diesem Fall zur Erhöhung des verfügbaren Giralgeldbetrags kommt, die etwa die Wiederausnutzung eines Kontokorrentkredits ermöglichen kann.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden