Ein außerhalb der dreimonatigen Frist des § 195 Abs 2 erster Satz StPO eingebrachter Antrag auf Fortführung ist unabhängig von einer Einstellungsverständigung jedenfalls verspätet.
…unabhängig vom Zeitpunkt der Zustellung einer Einstellungsbegründung – innerhalb der dreimonatigen Frist des § 195 Abs 2 erster Satz StPO (vgl RIS Justiz RS0127939). [7] Einem Opfer, das sich als Privatbeteiligter angeschlossen hat, ist – bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen – gemäß § 67 Abs 7 StPO…
…gemäß § 196 Abs 2 erster Satz StPO als unzulässig zurückzuweisen (13 Os 38/12f; 15 Os 101/13m; RS0127939). Die von der Revisionsrekurswerberin als erheblich bezeichnete Rechtsfrage ist daher bereits geklärt. [2] 2. Die Aussage in der Entscheidung 3 Ob 227…
…vierzehn Tagen nach Verständigung von der Einstellung (§ 194 StPO), wurde jedoch das Opfer von der Einstellung nicht verständigt, innerhalb der absoluten (RIS Justiz RS0127939) Frist von drei Monaten ab Einstellung des Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft einzubringen. Ein außerhalb dieser Frist eingebrachter Antrag auf Fortführung ist unabhängig von einer Einstellungsverständigung…
…absoluten Frist eingebrachter Antrag auf Fortführung ist verspätet und gemäß § 196 Abs 2 erster Satz StPO als unzulässig zurückzuweisen (vgl RIS Justiz RS0127939). Vorliegend hat das Landesgericht Korneuburg die Rechtzeitigkeit des Fortführungsantrags angenommen, obwohl die Einstellung des Verfahrens bereits mehr als drei Monate vor Antragstellung erfolgt war. Dieser…
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