JudikaturOGH

RS0127813 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. Juni 2025

Der Tatbestand des § 114 Abs 1 FPG 2005 entspricht dem § 114 Abs 2 FPG idF vor dem BGBl I Nr 100/2005. Tatbestandlich ist alles, was Ein‑ oder Durchreise eines Fremden in irgendeiner Weise unterstützt. Neben der Beförderung kommt etwa das Beschaffen von gefälschten Reisedokumenten in Betracht. Sein Tatbestand stellt sich nach Wortlaut, Telos und Entstehungsgeschichte einerseits als abstraktes Gefährdungsdelikt, andererseits als Tätigkeitsdelikt dar, zu dessen Verwirklichung die tatsächliche Ein‑ oder Durchreise eines Fremden nicht erforderlich ist. Die pönalisierte Tat besteht bereits im Fördern der rechtswidrigen Ein- und Durchreise. Durch eine tatplanorientierte Differenzierung zwischen Schleppung durch Umgehung der Grenzkontrolle und der Täuschung im Zuge des gesamten Einreiseverfahrens (zB Erschleichung eines Visums) kann in Zusammenhang mit dem Erfordernis eines Vorsatzes auf unrechtmäßige Bereicherung tatbestandsmäßiges Fördern einwandfrei von straflosen (Vorbereitungs-)Handlungen abgegrenzt werden.

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