JudikaturOGH

RS0126110 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. August 2024

Zeiten des Urlaubsverbrauchs können Schwerarbeitszeiten begründen, wenn während des Urlaubs, wäre fiktiv gearbeitet worden, Schwerarbeit geleistet worden wäre. In diesem Sinn wird im Urlaubsrecht ‑ insbesondere in Bezug auf das Urlaubsentgelt (§ 6 UrlG) ‑ fingiert, was bei einer ex ante‑Sicht während des Urlaubs geschehen wäre. Der Arbeitnehmer hat grundsätzlich jenes Entgelt zu erhalten, das er aus der Perspektive des Urlaubsbeginns verdient hätte, wenn er in dieser Zeit gearbeitet hätte („fiktives Ausfallsprinzip“); dies gilt auch dann, wenn mit dem Ende des Urlaubs auch das Arbeitsverhältnis beendet wird.

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