RS0115797 – OGH Rechtssatz
Es ist grundsätzlich - nämlich in einem auf den Schutzzweck des § 427 StPO abgestimmten Bereich (keine Anklageausdehnung) - zulässig, dass der Angeklagte persönlich auf seine Anwesenheit bei Teilen der Hauptverhandlung selbst wegen eines Verbrechens verzichtet.