JudikaturOGH

RS0113620 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Mai 2025

Dem Angeklagten liegt zur Last, anlässlich seiner Festnahme 15,2 Gramm Cannabisharz besessen zu haben. Unterblieb die bei dieser Sachlage gebotene Beachtung des bedingt temporären sachlichen Strafausschließungsgrundes nach § 37 (in Verbindung mit § 35 Abs 1) SMG, obwohl die bisher als Beweismittel in Betracht kommende Verantwortung des Angeklagten den Besitz einer nur geringen Menge Suchtgift zum eigenen Gebrauch im Sinn des § 35 Abs 1 SMG indizierte, ist das Urteil mit dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO behaftet.

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