Ob und in welcher Höhe eine nach § 390 Abs 2 EO auferlegte Sicherheitsleistung gerechtfertigt ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, so dass regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO vorliegt.
…hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, sodass regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO vorliegt (RIS Justiz RS0113134). Die an den konkreten Umständen des hier zu beurteilenden Falls orientierte Auffassung der Vorinstanzen, dass das Geschäftsmodell der Beklagten durch die einstweilige Verfügung im Gegensatz…
…Ob 23/06w - Direktvergabe). Ob das im Einzelfall erforderlich ist, hat in der Regel keine erhebliche Bedeutung iSv § 528 Abs 1 ZPO (RIS-Justiz RS0113134, insb T1). Der Revisionsrekurs zeigt nicht auf, warum das hier anders sein soll. 5. Aus diesen Gründen war die angefochtene Entscheidung zu bestätigen. Die Entscheidung…
…hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher regelmäßig keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung iSv § 528 Abs 1 ZPO (RIS-Justiz RS0113134). Hier ist die Auferlegung der Sicherheitsleistung dem Grunde nach durch die Entscheidung 4 Ob 145/14y gedeckt; in Bezug auf die Höhe hat…
…ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, so dass regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO vorliegt (RIS Justiz RS0113134). 3. Der Senat hat jüngst die Auferlegung einer Sicherheitsleistung von 15.000 EUR beim unzulässigen Betrieb von drei Glücksspielautomaten in einem Tankstellenbuffet gebilligt (4…
…hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher regelmäßig keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung nach § 528 Abs 1 ZPO (RIS Justiz RS0113134). 3.4 Eine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung ist nicht zu erkennen. Das Rekursgericht ist aufgrund des Vorbringens der beklagten Partei…
…Ob 145/14y, 4 Ob 200/14m ua) geklärt. 2. Die Auferlegung einer Sicherheitsleistung wirft keine erhebliche Rechtsfrage auf (RIS Justiz RS0113134; 4 Ob 256/14m ua).…
…hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher regelmäßig keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung iSv § 528 Abs 1 ZPO (RIS Justiz RS0113134). In Bezug auf die Höhe hat das Rekursgericht seinen der Natur der Sache nach bestehenden Beurteilungsspielraum nicht überschritten. 4. Der Revisionsrekurs der Klägerin ist…
…ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, so dass regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO vorliegt (RIS Justiz RS0113134). Eine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung ist nicht zu erkennen. 3. Die Vorinstanzen sind davon ausgegangen, dass das Geschäftsmodell einer…
…hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher regelmäßig keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung nach § 528 Abs 1 ZPO (RIS Justiz RS0113134). Eine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung ist nicht zu erkennen.…
…hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher regelmäßig keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung iSv § 528 Abs 1 ZPO (RIS Justiz RS0113134). In Bezug auf die Höhe hat das Rekursgericht seinen der Natur der Sache nach bestehenden Beurteilungsspielraum wie bereits ausgeführt nicht überschritten. Der Revisionsrekurs ist daher…
…des Einzelfalls ab und begründet daher abgesehen vom hier nicht vorliegenden Fall einer im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifenden Fehlbeurteilung keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung (RIS-Justiz RS0113134 [T1]). 5. Auf die vom Rekursgericht als erheblich bezeichnete und von diesem tatsächlich falsch gelöste Rechtsfrage kommt es daher im konkreten Fall nicht an…
…Justiz RS0078150). Ob und in welcher Höhe eine nach § 390 Abs 2 EO auferlegte Sicherheitsleistung gerechtfertigt ist, ist ebenfalls einzelfallbezogen (RIS-Justiz RS0113134).…
…von den Umständen des Einzelfalls ab, sodass regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO vorliegt (vgl RIS-Justiz RS0113134). Besonderer Erhebungen über die mögliche Höhe eines der beklagten Partei erwachsenden Schadens bedarf es nicht, denn das Gericht hat die Sicherheit nach freiem Ermessen zu…
…hängt so von den Umständen des Einzelfalls ab, dass dabei regelmäßig keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufgeworfen wird (vgl 1 Ob 207/01z; RIS-Justiz RS0113134). Dies trifft auch im vorliegenden Fall zu, ist doch die Behauptung der Zweitbeklagte, die - auch nur vorläufige - Unterlassung der Bauarbeiten für die Dauer des Rechtsstreits…
…gerechtfertigt ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, sodass regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO vorliegt (RIS-Justiz RS0113134). Die Anordnung der Sicherheit nach § 390 Abs 2 EO liegt ebenso wie die Bestimmung deren Höhe im Ermessen des Gerichts. Es bedarf hiezu keiner…
…ob eine Sicherheitsleistung aufzuerlegen ist, hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab, sodass dabei regelmäßig keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufgeworfen wird (RIS Justiz RS0113134; 1 Ob 207/01z). Dies trifft auch im vorliegenden Fall zu. Der Ansicht des Rekursgerichts, es sei nicht anzunehmen, dass mit dem Zuwarten des Austausches…
Rückverweise