4Ob256/14x – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Musger, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Rassi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** AG, *****, vertreten durch Ebert Huber Swoboda Oswald Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei M***** D*****, vertreten durch Dr. Fabian Maschke, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 34.900 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 28. November 2014, GZ 1 R 177/14a 13, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Ob und in welcher Höhe eine nach § 390 Abs 2 EO auferlegte Sicherheitsleistung gerechtfertigt ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher regelmäßig keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung iSv § 528 Abs 1 ZPO (RIS-Justiz RS0113134). Hier ist die Auferlegung der Sicherheitsleistung dem Grunde nach durch die Entscheidung 4 Ob 145/14y gedeckt; in Bezug auf die Höhe hat das Rekursgericht seinen der Natur der Sache nach bestehenden Beurteilungsspielraum nicht überschritten. Insbesondere kann bei der in diesem Zusammenhang gebotenen Interessenabwägung (RIS-Justiz RS0005711) in vertretbarer Weise angenommen werden, dass der durch die einstweilige Verfügung bewirkte Eingriff in die Geschäftstätigkeit der Beklagten schwerer wiegt als der Umstand, dass die Klägerin bei Nichterlag der Sicherheitsleistung (und Untätigkeit der Verwaltungsbehörden) einer weiteren ihrer Ansicht nach illegalen Konkurrenz ausgesetzt ist.