Übersicht der Entscheidungen zu § 240 ZPO
A Unzuständigkeitseinrede - Heilbare Unzuständigkeit
B Einrede des Schiedsvertrages
C Andere Prozessvoraussetzungen; Beachtung von Amtswegen
I. Wahrnehmung
a) maßgeblicher Zeitpunkt
b) Ausschluss der Wahrnehmbarkeit; Bindung
c) Allgemeines; Verfahren
II. Einzeltatbestände
a) Unheilbare Unzuständigkeit
b) Streitanhängigkeit
c) Rechtskraft
1. Gerichtsentscheidung
2. rechtskraftähnliche Hindernisse; Abgrenzung
d) Rechtswegunzulässigkeit
e) Allgemeines und sonstige Prozesshindernisse
Informationen zu § 240 ZPO
Verweisungen:
Schiedsvertrag: § 577 ZPO
Rechtskraft: §§ 411, 477 ZPO
Streitanhängigkeit: §§ 232, 233, 477 ZPO
Rechtsweg: § 1 JN, § 477 ZPO
§ 441 ZPO · ZPO · Zivilprozessordnung
§ 441 Zivilprozessordnung
…in die Verhandlung über die Hauptsache einlässt. Nach Einlassung des Beklagten zur Hauptsache kann die Unzuständigkeit des Gerichtes nur unter den Voraussetzungen des § 240 berücksichtigt werden.…
§ 252 Europäisches Mahnverfahren
…in die Verhandlung über die Hauptsache einlässt. Nach Einlassung des Beklagten zur Hauptsache kann die Unzuständigkeit des Gerichts nur unter den Voraussetzungen des § 240 berücksichtigt werden. (5) Das für die Durchführung des Mahnverfahrens zuständige Gericht ist auch für die Überprüfung nach Art. 20 der Verordnung zuständig. Für Anträge…
Rückverweise