Informationen zu § 97 ZPO
IdF Art II Z 3 BGBl 1982/201
§ 97 ZPO · ZPO · Zivilprozessordnung
§ 97 Zustellungsbevollmächtigter
…§ 97. (1) Ist eine Prozeßhandlung durch oder gegen mehrere Personen vorzunehmen, die keinen gemeinschaftlichen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten haben, so kann ihnen das Gericht auf Antrag des…
§ 98
…Das Schriftstück gilt 14 Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Auf diese Rechtsfolge ist im Auftrag hinzuweisen. (2) Für den Zustellungsbevollmächtigen gilt § 97 Abs. 5.…
Art. 18 § 3 Artikel 18
…§ 460, RGBl. Nr. 113/1895) § 3. § 181 ABGB, § 95 AußStrG, die §§ 82, 87, 97 und 98 EheG sowie § 460 ZPO sind in der Fassung dieses Bundesgesetzes anzuwenden, wenn der verfahrenseinleitende Antrag oder die Klage nach dem 31. Dezember 2009 bei Gericht eingebracht wird.…
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