Informationen zu § 97 ZPO
IdF Art II Z 3 BGBl 1982/201
§ 97 ZPO · ZPO · Zivilprozessordnung
§ 97 Zivilprozessordnung
…Zustellungsbevollmächtigter § 97. (1) Ist eine Prozeßhandlung durch oder gegen mehrere Personen vorzunehmen, die keinen gemeinschaftlichen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten haben, so kann ihnen das Gericht auf Antrag des…
§ 98 Zivilprozessordnung
…Das Schriftstück gilt 14 Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Auf diese Rechtsfolge ist im Auftrag hinzuweisen. (2) Für den Zustellungsbevollmächtigen gilt § 97 Abs. 5.…
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