JudikaturOGH

RS0090011 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. Dezember 2020

Für die Annahme der Mittäterschaft genügt ein der Verhaltensbeschreibung des Tatbildes zumindest teilweise entsprechendes Tätigwerden in der Ausführungsphase. Demgemäß ist es auch nicht erforderlich, daß jeder Mittäter das Tatbild zur Gänze verwirklicht, weil alle gemeinsam die strafrechtliche Haftung für den gesamten Verletzungserfolg trifft.

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