9ObA71/24t – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer, den Hofrat Dr. Hargassner und die Hofrätin Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Elisabeth Schmied (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Robert Hauser (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei I*, vertreten durch Mag. Kevin Gerner, Rechtsanwalt in Braunau am Inn, gegen die beklagte Partei L*, vertreten durch Mag. Dr. Gregor Erler, Rechtsanwalt in Linz, wegen Feststellung (Streitwert: 20.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 18. Juli 2024, GZ 12 Ra 20/24h 18, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. Vorweg ist auszuführen, dass der – erkennbar versehentlich (vgl Pkt 7. der Begründung des Berufungsgerichts) – unterbliebene Ausspruch des Berufungsgerichts über die Zulässigkeit der Revision (§ 500 Abs 2 Z 3 ZPO) zu keinem Verbesserungsverfahren führt, weil die Klägerin eine hier jedenfalls mögliche (§ 502 Abs 5 Z 4 ZPO; Lovrek in Fasching/Konecny 3 IV/1 § 502 Rz 231) außerordentliche Revision erhoben und darin gesondert die ihrer Meinung nach vorliegenden Gründe für deren Zulässigkeit dargelegt hat (10 ObS 68/22f; RS0002488 [T8]).
[2] 2. Die Anfechtung einer berufungsgerichtlichen Entscheidung setzt jedoch voraus, dass das Rechtsmittel die unrichtige Lösung einer iSd § 502 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage geltend macht. Nur dann muss die rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht in jede Richtung überprüft werden (vgl RS0048272 ). Es ist daher Sache des Revisionswerbers darzulegen, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig sei. Eine Rechtsrüge, die sich auf die bloße und nicht weiter ausgeführte – der Sache nach begründungslose – pauschale Behauptung beschränkt, das Berufungsgericht habe die Sache rechtlich unrichtig beurteilt, ist nicht gesetzmäßig ausgeführt ( RS0043605 ). Denn damit findet die notwendige Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Berufungsgerichts nicht statt.
[3] 3. Diese ist hier unterblieben. Die Klägerin verweist in ihren Ausführungen zur Zulässigkeit des Rechtsmittels nur darauf, dass die Entscheidung für eine Vielzahl von Personen von Bedeutung sei und die Beklagte selbst diese Frage offenbar zunächst anders als das Berufungsgericht beurteilt habe. Vom Obersten Gerichtshof sei zu klären, ob es sich um eine Präklusivfrist, eine materielle oder prozessuale Frist handle. Weder erfolgt dabei eine Auseinandersetzung mit der Begründung des Berufungsgerichts, noch wird aufgezeigt, inwiefern die Behandlung dieser Fragen zu einem anderen Verfahrensergebnis geführt hätte.
[4] 4. Der bloße Verweis darauf, dass die Begründung des Berufungsgerichts nicht nachvollzogen werden könne und dieses bei richtiger rechtlicher Beurteilung zu einer anderen Entscheidung hätte kommen müssen, reicht für eine gesetzmäßige Ausführung des Rechtsmittels ebenfalls nicht aus.
[5] 5. Die Revision ist daher mangels gesetzmäßiger Ausführung zurückzuweisen.