RS0101118 – OGH Rechtssatz
Ist ein Objekt an mehrere Personen als Mitmieter in Bestand gegeben, so ist ein solches Mitmietverhältnis oder Gesamtmietverhältnis ein einheitliches, demnach ungeteiltes Mietverhältnis und besteht nicht etwa aus mehreren konkurrierenden Mietverhältnissen. Die Mitmieter stehen untereinander in Rechtsgemeinschaft, auf die - soweit denkbar - die Bestimmungen des 16. Hauptstückes des ABGB anzuwenden sind. Erwirbt einer der Mitmieter den Bestandgegenstand, so treten die Wirkung der Vereinbarung (§ 1445 ABGB) insoweit ein, als der Mieter nun zugleich auch Vermieter ist, hingegen bleibt die Stellung innerhalb der Rechtsgemeinschaft mit den übrigen Mitmietern durch die Konfusion unberührt.