Ihre Duldungspflicht und Mitwirkungspflicht konnte die Versicherte so lange nicht verletzen, als sie sich einer ärztlichen Behandlung unterzogen, die angeordnete (wenn auch - objektiv gesehen - nicht notwendige) Therapie durchführt und auf deren Zweckmäßigkeit aus ärztlicher Sicht vertraute. Sie war nicht verpflichtet, nach anderen, möglicherweise zweckmäßigeren Behandlungsmethoden zu forschen und andere Fachärzte zu konsultieren.
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