8Rs28/25h – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Zacek als Vorsitzende, die Richterin Mag. Derbolav Arztmann und den Richter MMag. Popelka sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Wolfgang Lederhaaas und Erich Weisz in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, geboren **, **, vertreten durch Mag. Franjo Schruiff, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , **, wegen Rehabilitationsgeld, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits und Sozialgerichts Wien vom 2.10.2024, ***, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Berufung selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das auf Weitergewährung des Rehabilitationsgeldes über den 30.6.2023 hinaus gerichtete Klagebegehren ab.
Es ging dabei von dem auf Seiten 2 bis 4 der Urteilsausfertigung festgestellten Sachverhalt aus, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird. Hervorgehoben wird:
Aufgrund seines Antrages vom 13.6.2019, der von der beklagten Partei mit Bescheid vom 15.10.2019 abgelehnt wurde, wurde dem Kläger im Vorverfahren zu ** mit gerichtlichem Vergleich vom 21.10.2021 das Rehabilitationsgeld ab dem 1.7.2019 zuerkannt.
Damals war der Kläger absolut arbeitsunfähig.
Der Grund der Arbeitsunfähigkeit war die Herzkrankheit des Klägers, nämlich koronare Herzkrankheit mit Dreigefäßerkrankung und mehreren Herzinfarkten.
Damals wurde dem Kläger vom damaligen internistischen Sachverständigen Dr. B* eine Überweisung zu einer kardiologischen Rehabilitation ausgehändigt.
In der mündlichen Verhandlung am Anschluss an den Vergleichsabschluss wurde der Kläger vom Beklagtenvertreter ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er diese Therapien machen muss, sonst könnte ihm das Rehabilitationsgeld entzogen werden auch wenn sich sein Gesundheitszustand nicht verbessert.
Der Kläger äußerte in dieser Verhandlung ausdrücklich, dass er das versteht und bejahte es.
Hätte der Kläger in weiterer Folge eine koronare Rehabilitation, zB eine drei bis vierwöchige Behandlung in einem Rehabilitationszentrum, das auf Herz und Kreislauferkrankungen spezialisiert ist, wie zB das Zentrum C*, oder auch eine ambulante Rehabilitation, zB ein kardiales Training im D* Krankenhaus oder eine ambulante kardiale Rehabilitation der beklagten Partei, absolviert, so hätte sich sein Zustand mit einer Wahrscheinlichkeit von 60 bis 70 Prozent gebessert. In diesem Fall würde jetzt beim Kläger zumindest folgendes Leistungskalkül bestehen:
Der Kläger könnte leichte Arbeiten halbzeitig zu den üblichen Pausen und mit den üblichen Arbeitszeiten ausüben.
…
Mit diesem Leistungskalkül kann der Kläger unter anderem noch folgende Berufstätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausüben:
Verpackungsarbeiten in Leichtwarenbranchen.
…
Der Kläger wurde seit der Gewährung des Rehabilitationgeldes vom Case Manager wiederholt aufgefordert und erinnert, diese Rehabilitationsmaßnahmen in Anspruch zu nehmen.
Der Kläger war in dieser Zeit auch beim niedergelassenen Internisten Dr. E* in Behandlung.
Dr. E* hat den Kläger nicht von einer Rehabilitation abgeraten. Es kann nicht festgestellt werden, dass Dr. E* mit dem Kläger über das Thema Rehabilitation überhaupt gesprochen hat.
Der Kläger ist weiterhin aufgrund der Herzkrankheit absolut arbeitsunfähig.
Eine Besserung ist nunmehr unwahrscheinlich.
Rechtlich folgerte das Erstgericht, hätte der Kläger seine Mitwirkungsobliegenheit erfüllt und die Behandlung so, wie es von ihm bei der Zuerkennung des Rehabilitationsgeldes verlangt worden sei, in Anspruch genommen, so hätte sich sein Leistungskalkül wie festgestellt mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit wesentlich verbessert. Da der Kläger seine Mitwirkungspflicht verletzt habe, sei diese Besserung nicht eingetreten, doch sei dieser Umstand bei der Entziehung der Leistung so zu berücksichtigen, dass eine wesentliche Besserung des körperlichen oder geistigen Zustandes des Klägers eingetreten wäre. Da es Berufstätigkeiten auf dem österreichischen Arbeitsmarkt gebe, die der Kläger mit seiner gesundheitlich eingeschränkten Arbeitsfähigkeit mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit wieder ausüben könnte, wenn er seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen wäre, sei die Entziehung gemäß § 99 Abs 1 ASVG gerechtfertigt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinn einer Klagsstattgebung abzuändern; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt.
Rechtliche Beurteilung
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Mangelhaftigkeit des Verfahrens:
Der Kläger rügt, dass für die Feststellungen, dass Dr. E* ihm nicht von einer Rehabilitation abgeraten habe und nicht festgestellt habe werden können, dass Dr. E* mit dem Kläger über das Thema Rehabilitation überhaupt gesprochen habe, eine Beweiswürdigung zur Gänze fehlt.
Ein Verfahrensmangel iSd § 496 Abs 1 Z 2 ZPO kann auch in einem Verstoß gegen die Begründungspflicht des § 272 Abs 3 ZPO liegen. Kein Begründungsmangel liegt vor, wenn in einer Entscheidung in knapper, jedoch überprüfbar und logisch einwandfreier Form dargelegt ist, warum aufgrund bestimmter Beweis oder Verhandlungsergebnisse bestimmte Tatsachen festgestellt wurden und sowohl die Parteien als auch das Rechtsmittelgericht die Schlüssigkeit dieser Werturteile zu überprüfen in der Lage sind (RS0040122, RS00401465).
Die Ausführungen des Klägers sind zutreffend, dass für die dargelegten Tatsachenfeststellungen im erstinstanzlichen Urteil eine Beweiswürdigung zur Gänze fehlt. Weder wurde insofern auf die Aussage des Klägers eingegangen, noch auf jene des Zeugen Dr. E*, noch wurden irgendwelche Beweiswürdigungsüberlegungen dazu dargelegt. Für die Parteien wie auch für das Rechtsmittelgericht ist daher die Schlüssigkeit des Werturteils des Erstgerichts nicht überprüfbar, da nicht klargelegt wurde, aufgrund welcher bestimmten Beweis oder Verhandlungsergebnisse diese Tatsachenfeststellungen getroffen wurden.
Allerdings liegt ein Verfahrensmangel iSd § 496 Abs 1 Z 2 ZPO nur vor, wenn ein Verfahren an erster Instanz an wesentlichen Mängeln leidet, welche eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache hinderten. Selbst wenn man aber dem Vorbringen des Klägers in den Feststellungen gefolgt wäre (dass der Kläger seiner Mitwirkungspflicht entsprochen habe, da er sich in internistische Behandlung begeben, sein Gewicht reduziert und ein Krafttraining durchgeführt habe, das er bis heute weiterhin führe und ihm nicht vorwerfbar und nicht zumutbar sei, eine Behandlung durchzuführen, die von seinen behandelnden Ärzten abgelehnt werde, der behandelnde Internist habe zu ihm gesagt, die Rehabilitation bringe nichts und sei nicht sinnvoll), wäre aus rechtlichen Überlegungen für den Kläger nichts gewonnen. Dies wird im Rahmen der Rechtsrüge näher ausgeführt. Aus den dort dargelegten rechtlichen Überlegungen war nicht mit einer Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils aufgrund des vorliegenden Begründungsmangels vorzugehen.
2. Unrichtige Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung:
In der Tatsachenrüge beschwert sich der Kläger gegen die selben Feststellungen, welche er bereits unter den Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ablehnte. Es wird insofern auf die Ausführungen dazu verwiesen.
3. Unrichtige rechtliche Beurteilung:
3.1. Der Kläger argumentiert im Wesentlichen, dass zur Abgrenzung von zumutbaren Maßnahmen der Rehabilitation von der Judikatur unter anderen Kriterien auch die Erfolgsaussichten zur Bewertung herangezogen würden. Angesichts der Feststellung einer Wahrscheinlichkeit von lediglich 60 bis 70 Prozent einer Besserung sei hier nicht von der erforderlichen weitaus überwiegenden Wahrscheinlichkeit einer tatsächlichen Besserung des Gesundheitszustandes auszugehen. Demnach würde nicht der Entziehungsgrund des § 99 Abs 1a ASVG vorliegen.
3.2. Auch die schuldhafte (also zumindest leicht fahrlässige) Verletzung der Mitwirkungspflicht eines Leistungsbeziehers zur Duldung einer Heilbehandlung, durch welche eine relevante Verbesserung des Zustandes eintreten könnte, ist ein neuer Umstand, der zur Entziehung nach § 99 Abs 1a ASVG berechtigt. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Heilbehandlung, insbesondere einer Operation, kommt es auf die damit verbundenen Gefahren, die Erfolgsaussichten (verlangt wird eine „hohe Wahrscheinlichkeit“ für die Beseitigung der Invalidität), die Schwere des Eingriffs und seine Folgen unter Berücksichtigung einer erforderlichen Nachbehandlung sowie der damit verbundenen Schmerzen an; auch das Alter des Versicherten und subjektive Kriterien wie körperliche und seelische Eigenschaften, familiäre und wirtschaftliche Verhältnisse sind zu berücksichtigen. Diese Beurteilung hat nach den Umständen des Einzelfalles zu erfolgen (Atria in Sonntag, ASVG 15 § 99 Rz 11f mwN).
Der Versicherungsträger muss vom Leistungsbezieher vor der Entziehung ausdrücklich die entsprechende Behandlung verlangen. Danach billigt die Rechtsprechung dem Versicherten eine in der Regel vierwöchige Überlegungsfrist für die Entscheidung zur Behandlung zu.
Solange sich ein Versicherter einer ärztlichen Behandlung unterzieht, die dabei angeordnete Therapie durchführt und auf deren Zweckmäßigkeit (aus ärztlicher Sicht) vertraut, liegt in der Regel keine schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht vor. Lehnt der Versicherte schuldhaft die Vornahme einer entsprechenden Behandlung ab, so besteht ein Anspruch auf eine Invaliditätspension/Berufsunfähigkeitspension ab dem Zeitpunkt nicht mehr, zu dem die Heilbehandlung, wäre sie durchgeführt worden, zu einer Besserung des Zustandes geführt hätte (Atria in Sonntag, ASVG 15 § 99 Rz 13 mwN).
3.3. Für den Wegfall der festgestellten Erwerbsunfähigkeit eines Versicherten infolge Besserung seines Leidenszustandes ist grundsätzlich der Versicherungsträger behauptungs und beweispflichtig. Verweigert aber ein Versicherter eine mögliche und zumutbare ärztliche Behandlung, die zu einer Besserung des Leidenszustandes führen würde, dann hat der näher zum Beweis stehende Versicherte zu behaupten und zu beweisen, dass auch eine Behandlung nicht zur Beseitigung der Erwerbsunfähigkeit geführt hätte (RS0127037).
3.4. Der Kläger hat im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht, er habe seinen Mitwirkungspflichten entsprochen und sich einer internistischen Behandlung unterzogen. Ihm sei nicht vorwerfbar und auch nicht zumutbar, eine Behandlung durchzuführen, die der behandelnde Arzt abgelehnt habe bzw. als nicht sinnvoll befunden habe.
Ob eine Untersuchung, eine Behandlung oder ein operativer Eingriff zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit dem Betroffenen zumutbar ist, ist eine Rechtsfrage, die nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles entschieden werden kann. Neben objektiven Kriterien wie Gefahrlosigkeit der Heilbehandlung, geringe Schmerzsensationen, kein schwerwiegender Eingriff in die körperliche Integrität, Erfolgsaussicht, Dauer des allfälligen stationären Aufenthaltes und des Genesungsprozesses sind auch subjektive Kriterien wie körperliche und seelische Eigenschaften, familiäre, berufliche und wirtschaftliche Verhältnisse zu berücksichtigen (Schramm in SV Komm § 99 ASVG Rz 11 mwN).
Unzweifelhaft ergibt sich aus den Feststellungen, dass aus sachlicher Sicht die Behandlung für den Kläger zumutbar war. Er hätte lediglich eine drei bis vierwöchige Behandlung in einem Rehabilitationszentrum, oder auch allenfalls ambulant, absolvieren müssen. Die Argumentation des Klägers zielt primär darauf ab, dass ihm das Unterlassen der Rehabilitation subjektiv nicht vorwerfbar wäre, da sein behandelnder Arzt diese nicht für sinnvoll erachtet habe.
Zutreffend ist zwar, dass jemand seine Duldungs und Mitwirkungspflicht so lange nicht verletzen kann, als er sich einer ärztlichen Behandlung unterzieht, die angeordnete Therapie durchführt und auf deren Zweckmäßigkeit aus ärztlicher Sicht vertraut. In diesem Falle ist der Versicherte nicht verpflichtet, nach anderen, möglicherweise zweckmäßigeren Behandlungsmethoden zu forschen und andere Ärzte zu konsultieren (RS0085035). Wenn allerdings wie hier dem Kläger vom gerichtsärztlichen Sachverständigen eine objektiv eindeutig zumutbare Behandlungsmethode zur Kenntnis gebracht wird, die den Zustand des Versicherten mit einer Wahrscheinlichkeit von 60 bis 70 Prozent verbessert und ihm wieder eine Erwerbstätigkeit ermöglicht hätte, ist sehr wohl eine Mitwirkungspflicht des Klägers zu bejahen (vgl 10 ObS 121/01v). Auf die erforderliche Vornahme und die Folgen der Unterlassung wurde die Klägerin ausschließlich von der Beklagten hingewiesen.
Ab Kenntnis der vom gerichtsärztlichen Sachverständigen empfohlenen und vorgeschlagenen zumutbaren Behandlung stellt deren Unterlassung, auch wenn der behandelnde Arzt sie für nicht sinnvoll erachtet haben sollte, eine schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht dar.
3.5. Vorübergehende Invalidität oder Berufsunfähigkeit ist nicht erst dann anzunehmen, wenn ihr Wegfall in absehbarer Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Es genügt vielmehr, dass eine diesbezügliche hohe (große) Wahrscheinlichkeit bewiesen wird, die wesentliche Besserung des die Invalidität oder Berufsunfähigkeit verursachenden Zustandes in absehbarer Zeit also sehr wahrscheinlich ist. Dies wurde etwa in einem Fall bejaht, in dem die Klägerin bei Durchführung einer rein medikamentösen antidepressiven Behandlung in höchstens sechs Monaten mit einer 70% igen Wahrscheinlichkeit, bei Durchführung einer kombinierten Antidepressiven Behandlung sogar mit einer 80% igen Wahrscheinlichkeit wieder auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen hätte werden können und deshalb nicht mehr als berufsunfähig iSd § 273 Abs 1 ASVG angesehen wurde (10 ObS 193/94).
Nachdem nach den Feststellungen der Kläger nach einer drei bis vierwöchigen koronalen Rehabilitationsbehandlung in einem Rehabilitationszentrum, allenfalls auch ambulant, mit einer 60 70% igen Wahrscheinlichkeit wieder auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen hätte werden können, ist damit eine „hohe Wahrscheinlichkeit“ für die Beseitigung der Invalidität und damit auch insofern eine Zumutbarkeit der Heilbehandlung gegeben.
Hätte sich der Kläger nach Abschluss des Vorverfahrens der empfohlenen Behandlung der koronaren Rehabilitation unterzogen, so wäre nach den Feststellungen des Vorinstanzen mit einer Wahrscheinlichkeit von 60 bis 70 Prozent eine Verbesserung seines Leistungskalküls zu erzielen gewesen. Die Frage einer kalkülsrelevanten, die Erwerbsunfähigkeit beseitigenden Besserungsmöglichkeit des Gesundheitszustandes des Klägers ist allein der Sphäre des Klägers zuzuordnen. Es wäre daher Sache des Klägers gewesen, im Einzelnen zu behaupten und zu beweisen, dass auch die von ihm im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht zu duldende fachärztliche Behandlung seines koronaren Zustandsbildes zu keiner kalkülsrelevanten, die Erwerbsunfähigkeit beseitigenden Besserung des Gesundheitszustandes geführt hätte. Dieser Beweis ist dem Kläger nicht gelungen (vgl 10 ObS 58/11v).
4. Der im Ergebnis unberechtigten Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 ASGG. Für einen ausnahmsweisen Kostenzuspruch nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG ergaben sich weder aus dem Vorbringen noch aus dem Akt Anhaltspunkte.
Die ordentliche Revision war mangels Vorliegens einer Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zuzulassen.