RS0016780 – OGH Rechtssatz
Es genügt, dass das Umgehungsgeschäft objektiv den Sinn und Zweck der umgangenen Norm vereitelt; auf eine spezielle Umgehungsabsicht der Parteien kommt es nicht an. Dass der Treugeber in Kauf nimmt, dass der Treuhandvertrag von den Behörden als Umgehung des Sinns und Zwecks des Gesetzes (hier: TirGVG) und demnach als nichtig beurteilt werden wird, ist zur Annahme eines Umgehungsgeschäfts nicht erforderlich.