10Nc16/03i – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Neumayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johann J*****, vertreten durch Dr. Hans Otto Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei S*****, vertreten durch BKQ Klaus und Quendler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Klagenfurt, wegen 65.400 EUR und Feststellung (7.267 EUR), GZ 3 Cg 61/03f des Landesgerichts Linz, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Delegierungsantrag wird stattgegeben. Anstelle des Landesgerichts Linz wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt.
Die Kosten des Delegierungsantrags sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
Der Kläger begehrt mit seiner ursprünglich beim Landesgericht für ZRS Wien Salzburg eingebrachten Schadenersatzklage von der Firma S***** Gesellschaft m.b.H., Klagenfurt, und der Firma A***** GesmbH, Wien, zur ungeteilten Hand ein Schmerzengeld von 65.400 EUR. Weiters wird die Feststellung der Haftung der beiden beklagten Partei (zur ungeteilten Hand) für alle in Hinkunft auftretenden weiteren Schäden aus der Infektion mit dem Hepatitis C-Virus, die sich der Kläger anlässlich der Plasmaspenden in den Jahren 1975 bis 1977 zugezogen habe. Die Haftung der Firma S***** Gesellschaft m.b.H. (erstbeklagte Partei) wird darauf gestützt, dass der Kläger etwa in den Jahren 1975 bis 1977 in der Plasmapheresestelle L***** der Firma S***** Blut zur Herstellung von Blutplasma gespendet habe und die hygienischen Bedingungen nicht den Regeln der ärztlichen Kunst entsprochen hätten, sodass es zu einer Infektion mit dem Hepatitis C-Virus gekommen sei. Die Firma A***** GesmbH (zweitbeklagte Partei) habe in Wirklichkeit die Plasmapheresestelle L***** betrieben und die Firma S***** nur vorgeschoben, um eine allfällige Haftung von sich abzuwenden; sie habe bestimmenden Einfluss auf die Geschäftsführung der Firma S***** ausgeübt und ihr seien die Zustände bei der Gewinnung des Blutplasmas bekannt gewesen.
Mit Beschluss vom 5. 3. 2003 hat das Landesgericht für ZRS Wien die Klage hinsichtlich der erstbeklagten Partei (Firma S***** Gesellschaft m.b.H.) a limine zurückgewiesen, worauf die klagende Partei einen Antrag auf Überweisung an das nicht offenbar unzuständige Landesgericht Linz stellte. Diesem Antrag hat das Landesgericht für ZRS Wien stattgegeben.
Schließlich beantragte die klagende Partei die Delegierung der gegen die Firma S***** Gesellschaft m.b.H. geführten Rechtssache an das Landesgericht für ZRS Wien. Die Zuständigkeit dieses Gerichts sei hinsichtlich der zweitbeklagten Partei (A***** GesmbH) gegeben; überdies seien mehrere Verfahren gegen beide beklagte Parteien beim Landesgericht für ZRS Wien anhängig.
Die beklagte Partei (Firma S***** Gesellschaft m.b.H.) sprach sich gegen die beantragte Delegierung aus.
Das Landesgericht Linz legte den Delegierungsantrag mit einer die Delegierung befürwortenden Stellungnahme zur Entscheidung vor.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Im Allgemeinen soll eine Delegierung nur den Ausnahmefall darstellen und keinesfalls durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden (RIS-Justiz RS0046441 [T5], RS0046589 [T5]).
Im gegeben Fall liegen die im § 31 Abs 1 JN angeführten Gründe der Zweckmäßigkeit vor, weil das Verfahren gegen beide beklagten Parteien vor dem selben Gericht geführt werden kann, bei dem bereits eine Reihe vergleichbarer Verfahren anhängig ist. Die Delegierung ist geeignet, eine Verkürzung und Verbilligung des Verfahrens zu bewirken (Mayr in Rechberger, ZPO2, § 31 JN Rz 4 mwN).
Dem Delegierungsantrag war daher stattzugeben.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.