RS0056868 – OGH Rechtssatz
Die Bestimmung des § 61 Abs 3 EheG wurde in Verbindung mit § 69 Abs 2 EheG zur unterhaltsrechtlichen Sicherung jenes Ehegatten geschaffen, der sich der Scheidung nach § 55 Abs 2 EheG widersetzt und an der Ehe festhalten will, aber ungeachtet des Umstandes, dass den klagenden Ehegatten das ausschließliche oder überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft, geschieden wird. Eine Verschuldenserörterung nach § 61 Abs 3 EheG ist daher dann nicht möglich, wenn beide Ehegatten ihr Scheidungsbegehren auf § 55 EheG stützten.
