RS0041760 – OGH Rechtssatz
Bei der Frage, ob die Berichtigung eines Exekutionstitels die Rechtsmittelfrist und damit auch die Leistungsfrist neuerlich in Lauf setzt, ist nur entscheidend, ob die durch die Entscheidung beschwerte Partei auch ohne Berichtigung keinen Zweifel über den wirklichen Inhalt des Titels haben konnte.