JudikaturOGH

RS0041760 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Juni 2025

Bei der Frage, ob die Berichtigung eines Exekutionstitels die Rechtsmittelfrist und damit auch die Leistungsfrist neuerlich in Lauf setzt, ist nur entscheidend, ob die durch die Entscheidung beschwerte Partei auch ohne Berichtigung keinen Zweifel über den wirklichen Inhalt des Titels haben konnte.

Rückverweise