JudikaturOGH

RS0044181 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Juli 2016

Soweit in einer Revision die Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes bekämpft wird, sind die Revisionsausführungen als Revisionsrekurs zu betrachten, der jedoch im Hinblick auf die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 1 Z 2 ZPO unzulässig ist.

Rückverweise