RS0044181 – OGH Rechtssatz
Soweit in einer Revision die Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes bekämpft wird, sind die Revisionsausführungen als Revisionsrekurs zu betrachten, der jedoch im Hinblick auf die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 1 Z 2 ZPO unzulässig ist.