3Ob160/18b – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P*****, vertreten durch Mag. Roland Reisch, Rechtsanwalt in Kitzbühel, gegen die beklagte Partei H*****, vertreten durch Dr. Schartner Rechtsanwalt GmbH in Altenmarkt, wegen 34.914,37 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 25. Juni 2018, GZ 11 R 13/18p 42, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen, soweit damit die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts bekämpft wird.
Im Übrigen wird die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts ist sowohl hinsichtlich der erst- als auch der zweitinstanzlichen Kosten unanfechtbar (RIS Justiz RS0044233, RS0044181).
Die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision bedarf keiner Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO).